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# Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 26.10.2011 – 8 L 750/11

8. Kammer

## Tenor

Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

## Gründe

Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2011,

die Gerichtskosten niederzuschlagen,

ist unbegründet.

Der Berichterstatter ist nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO befugt.

Der Antrag, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, ist unbegründet. Dies wäre nur dann möglich, wenn es sich um Kosten handelte, welche bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung voraus (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 - zit. nach juris, Rz. 2 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 24. August 2011 - 10 M 11.1966 - zit. nach juris, Rz. 7).

Ein schwerer Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Der allein vorgebrachte Grund, dass nicht vor der Entscheidung in der Sache selbst über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden sei, begründet keinen schwerwiegenden Mangel. Es liegt im Ermessen des Gerichts, aus Gründen der rationellen Verfahrensgestaltung in Verfahren des Eilrechtsschutzes die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einer Entscheidung in der Sache selbst zu verbinden. Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin andernfalls erneut die Möglichkeit eröffnet worden wäre, verfahrensverzögernd vorzutragen, ohne dass dies der Sache selbst dienlich gewesen wäre (vgl. auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2011 - OVG 9 M 39.11 - S. 3 des Entscheidungsabdrucks zu dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 26.10.2011 – 8 L 750/11

Quelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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