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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.08.2022 – 4 K 1786/22

4. Kammer  
ECLI:DE:VGMS:2022:0822.4K1786.22.00

Das Verwaltungsgericht Münster ist örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 4 JustG NRW zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO ist für Verpflichtungsklagen, bei denen der (ablehnende) Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Die Gerichtsverwaltung des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit Erlass des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 2022 als Behörde gehandelt. Der Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts Münster erstreckt sich auf ganz NRW und damit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in E. (Kreis Recklinghausen). Gemäß § 17 Nr. 4 JustG NRW ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für das Gebiet des Kreises Recklinghausen zuständig.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.08.2022 – 4 K 1786/22, ECLI:DE:VGMS:2022:0822.4K1786.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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