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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.05.2021 – 9 K 1391/21

9. Kammer  
ECLI:DE:VGMS:2021:0507.9K1391.21.00

## Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e

Das Gericht erklärt nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.

Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 erfolgten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater. Dies ergibt sich zum einen aus den im Klageschriftsatz vom 16. April 2021 (dort Seiten 4 f.) formulierten Anträgen. Zum anderen konkretisiert sich in dem genannten Bescheid das von dem Kläger gerügte Handeln der Beklagten ihm gegenüber.

Das Finanzgericht Münster ist für eine Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (vgl. § 46 StBerG) nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 35 FGO sachlich und nach § 38 Abs. 1 FGO örtlich zuständig.

Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Finanzgericht Münster als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.05.2021 – 9 K 1391/21, ECLI:DE:VGMS:2021:0507.9K1391.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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