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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 16.05.2014 – 10 L 320/14

ECLI:DE:VGMS:2014:0516.10L320.14.00

## Tenor

Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 841/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen,

wird abgelehnt, weil das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten muss. Die angefochtene Verfügung erweist sich nämlich als rechtmäßig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom heutigen Tage.

Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,

**Rn. 2**

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 841/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen,

**Rn. 3**

wird abgelehnt, weil das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig vom Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zurücktreten muss. Die angefochtene Verfügung erweist sich nämlich als rechtmäßig. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf sein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil vom heutigen Tage.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 16.05.2014 – 10 L 320/14, ECLI:DE:VGMS:2014:0516.10L320.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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