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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 08.02.2010 – 10 L 69/10.A

ECLI:DE:VGMS:2010:0208.10L69.10A.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 zu der hier einschlägigen Konstellation ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ließen sich in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilen. Das selbe gilt für den vorliegenden Antrag. Wie auch das Bundesverfassungsgericht hat das beschließende Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese trifft das beschließende Gericht in der Weise, dass es die Interessen des Antragstellers als geringerwertig ansieht, als die öffentlichen Interessen. Denn Gesichtspunkte, die die Rückführung des jungen, erwachsenen Antragstellers als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Die vom Bundesverfassungsgericht skizzierten Nachteile hat der Antragsteller sich selbst zuzuschreiben, wenn er den Antrag erst am Nachmittag des Tages stellt, der der Nacht vorangeht, in der die Abschiebung durchgeführt werden soll.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

**Rn. 1**

Der Antrag wird abgelehnt. Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. September 2009 zu der hier einschlägigen Konstellation ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ließen sich in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilen. Das selbe gilt für den vorliegenden Antrag. Wie auch das Bundesverfassungsgericht hat das beschließende Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese trifft das beschließende Gericht in der Weise, dass es die Interessen des Antragstellers als geringerwertig ansieht, als die öffentlichen Interessen. Denn Gesichtspunkte, die die Rückführung des jungen, erwachsenen Antragstellers als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Die vom Bundesverfassungsgericht skizzierten Nachteile hat der Antragsteller sich selbst zuzuschreiben, wenn er den Antrag erst am Nachmittag des Tages stellt, der der Nacht vorangeht, in der die Abschiebung durchgeführt werden soll.

**Rn. 2**

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 08.02.2010 – 10 L 69/10.A, ECLI:DE:VGMS:2010:0208.10L69.10A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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