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# Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.07.2009 – 5 L 324/09

ECLI:DE:VGMS:2009:0709.5L324.09.00

## Tenor

auf den Antrag der Antragstellerin vom 8. Juli 2009, 16.31 Uhr, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2009 anzuordnen, gemäß § 80 Abs. 8 VwGO beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides vom 26. Juni 2009 ist höher zu gewichten, als das Interesse der Antragstellerin im vorläufigen Aufschub der Impfung.

**Rn. 3**

Der Vorrang öffentlichen Interesses daran, Tiere zu impfen, um Tierseuchen zu bekämpfen, ergibt sich aus § 80 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 TierSG. Die Antragstellerin hat ein ausnahmsweise diesem öffentlichen Interesse vorgehendes privates Interesse am Aufschub der Impfung nicht dargelegt, obwohl sie dazu seit dem Zugang des Bescheides vom 26. Juni 2009 ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte. Sie muss sich deshalb auf mögliche Entschädigungsansprüche verweisen lassen.

**Rn. 4**

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

**Rn. 5**

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich von der Überlegung leiten lassen, dass es im vorliegenden Verfahren um die Vorwegnahme der Hauptsache geht und es deshalb gerechtfertigt ist, den Regelstreitwert festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.07.2009 – 5 L 324/09, ECLI:DE:VGMS:2009:0709.5L324.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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