nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26.01.2023 – M 9 K 22.3779, M 9 K 23.335

## Tenor

I. Das Verfahren des Klägers zu 2. aus dem Verfahren M 9 K 22.3779 wird abgetrennt und erhält das Az.: M 9 K 23.386.

II. Das Verfahren M 9 K 23.386 wird eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens M 9 K 23.386 trägt der Kläger.

IV. Der Streitwert im Verfahren M 9 K 23.386 wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

## Gründe

I.

Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Trennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vorliegend sind sachliche Gründe der ökonomischeren Verfahrensgestaltung gegeben, die für die Trennung sprechen, da der Klägerbevollmächtigte für den Kläger zu 2. im Verfahren M 9 K 22.3779 die Klage zurückgenommen hat und das Verfahren damit insoweit eingestellt werden kann.

II.

Die Klagepartei im Verfahren M 9 K 23.386 hat ihre Klage mit der am 23. Januar 2023 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Trennung der Verfahren und der Einstellung des Verfahrens unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO bzw. § 146 Abs. 2 VwGO.

---

Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26.01.2023 – M 9 K 22.3779, M 9 K 23.335

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2023-01-26/m-9-k-22-3779-m-9-k-23-335

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
