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# Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22.12.2022 – M 23 K 22.4082

## Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.

## Gründe

Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 22.12.2022 – M 23 K 22.4082

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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