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# Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.11.2022 – M 22 S 22.2954

## Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

## Gründe

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nach Abänderung des angefochtenen Bescheides die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten des Antrags abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 161 Rn. 23).

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Antrag wäre nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos geblieben, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erwiesen hätte (allgemein zu Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung vgl. Fundstelle Bayern, 2016 Nr. 162).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 17.11.2022 – M 22 S 22.2954

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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