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# Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 14.09.2022 – M 22 K 20.50378

## Tenor

I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger 1), 2), 4) und 5) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 22 K 22.50492 fortgeführt.

II. Im Übrigen wird das Verfahren (hinsichtlich der Klägerin zu 3) eingestellt.

III. Die Klägerin zu 3) trägt die Kosten des eingestellten Verfahrens.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

Die Kläger 1) bis 5) begehrten mit ihrer Klage unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2020 insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren fortzuführen.

Die Klägerin zu 3) ließ ihre Klage mit einer am 12. September 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurücknehmen. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war das Verfahren daher mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Das Verfahren hinsichtlich der übrigen Kläger 1), 2), 4) und 5) war insofern nach § 93 VwGO abzutrennen; es ist darüber separat zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 14.09.2022 – M 22 K 20.50378

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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