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# Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12.05.2022 – M 22 S 21.6264

## Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... 2021 wird hinsichtlich der Nrn. 1 bis 4 und 9 wiederhergestellt, hinsichtlich der Nrn. 5 bis 8 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

## Gründe

I.

Mit Bescheid vom ... 2021 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die für den Tierschutzverein ... ein Tierheim betreibt, die Wegnahme von zwei dort untergebrachten Boerboel-Hunden zu dulden.

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid am ... 2021 Klage (Verfahren ...) und stellte am … 2021 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. In diesem Verfahren hat sie zuletzt beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Regelungen in Nrn. 1 bis 4 und 9 des angefochtenen Bescheides wiederherstellen und bezüglich der Regelungen in Nrn. 5 bis 8 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren ... und ergänzend die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher geboten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren ... wird Bezug genommen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der so ermittelte Ansatz zu verdoppeln war, da zwei selbständige Herausgabebegehren inmitten stehen.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12.05.2022 – M 22 S 21.6264

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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