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# Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 02.06.2026 – 11 L 460/26

11. Kammer  
ECLI:DE:VGMI:2026:0602.11L460.26.00

## Gründe

Das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gemäß §§ 88, 122 VwGO i.V.m. § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er beantragt,

im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO

festzustellen, dass das Handeln des Kommunalen Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin am 00.00.0000 an seinem Wohnort rechtswidrig gewesen ist,

der Antragsgegnerin zu untersagen, Maßnahmen gegen ihn oder seine Mieter ohne vorherige Kontaktaufnahme zu ihm durchzuführen sowie den Eindruck eines ordnungsrechtlichen Einschreitens zu erzeugen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte auf ungestörte Nutzung seines Grundstücks zu ergreifen.

Der so verstandene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass das Handeln des Kommunalen Ordnungsdienstes am 00.00.0000 rechtswidrig gewesen ist, ist der Antrag bereits unzulässig. Die begehrte nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Handelns ist im Rahmen eines Eilverfahren nicht statthaft.

2. Der auf Untersagung gerichtete Antrag ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Antragsteller hat nicht plausibel geltend gemacht, dass eine Verletzung in eigenen Rechten droht. Aus welchen Rechtsgründen es geboten sein könnte, dass die Antragsgegnerin generell von Maßnahmen gegen ihn oder seine Mieter absieht, soweit sie nicht vorher Kontakt zu ihm aufgenommen hat, trägt der Antragsteller nicht vor; dies ist auch nicht sonst ersichtlich. Im Übrigen sei in der Sache darauf hingewiesen, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich freisteht, auch im Vorfeld eines ordnungsrechtliches Einschreitens - etwa zur Sachverhaltsermittlung - in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde tätig zu werden und dies offen zu legen.

3. Der auf Sicherung seiner Rechte auf ungestörte Nutzung seines Grundstücks gerichtete Antrag des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig. Insoweit ist bereits nicht hinreichend erkennbar, auf welche Störungen sich der Antrag bezieht. Falls der Antragsteller Maßnahmen der Antragsgegnerin begehren sollte, die es ausschließen, dass bestimmte dritte Personen sein Grundstück betreten, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Ein Anspruch auf kommunales Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist insoweit nicht ersichtlich. Zwar umfasst die öffentliche Sicherheit auch die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Inwieweit diese hier überhaupt betroffen sind, ist jedoch nicht ersichtlich.

4. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 02.06.2026 – 11 L 460/26, ECLI:DE:VGMI:2026:0602.11L460.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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