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# Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.03.2023 – 8 K 4068/21

8. Kammer  
ECLI:DE:VGMI:2023:0317.8K4068.21.00

## Tatbestand

Der Kläger ist Polizeibeamter des Landes NRW im Dienstgrad eines Polizeioberkommissars. Er wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1996 erteilte die Kreispolizeibehörde P. dem Kläger eine grüne Waffenbesitzkarte (N01) sowie mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. N02), auf der zuletzt vier Lang- und zwei Kurzwaffen eingetragen waren.

Unter dem 11. Dezember 2014 erteilte der Kreis J. dem Kläger ferner eine bis zum 31. Dezember 2024 gültige Erlaubnis nach § 27 SpreAngG (Sp. 77/2014).

Am 25. März, 26. April und 25. Mai 2021 tätigte der Kläger Überweisungen i.H.v. jeweils 10 Euro von seinem Girokonto bei der Sparkasse P. auf das Konto der „Identitären Bewegung Deutschland e.V.“ (im Folgenden: IBD). Hiervon erhielt die Kreispolizeibehörde P. Kenntnis, nachdem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund einer eingegangenen Meldung der Sparkasse P. nach § 43 Abs. 1 GewG eine Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft A. übersandt hatte. In dieser Meldung heißt es u.a., dass nach Auswertung der vorliegenden Informationen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die finanziellen Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus, der Geldwäsche oder sonstigen Straftaten stünden. Gegen den Kläger wurden in der Folgezeit ein strafrechtliches Ermittlungs- sowie ein verdecktes Disziplinarverfahren eingeleitet.

Am 1. Juli 2021 erfolgte an der Wohnanschrift des Klägers aufgrund eines im verdeckten Disziplinarverfahren erwirkten Durchsuchungsbeschlusses eine Durchsuchung, zu der Beamte der Kreispolizeibehörde P. hinzugezogen worden waren. Aus einem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 6. Juli 2021 geht hervor, dass neben sechs ordnungsgemäß aufbewahrten erlaubnispflichtigen Schusswaffen auch 23 kg Munition sowie im Kellergeschoss ein Militaria-Zimmer vorgefunden worden sei. In diesem hätten eine Vielzahl an Schusswaffen (u.a. ein militärisches Maschinengewehr), Säbel und Degen in Halterungen ungesichert an der Wand gehangen. Ebenso sei in einem nicht weiter gesicherten Holzschrank weitere (u.a. auch scharfe und erlaubnispflichtige) Munition vorgefunden worden. Eine Patrone habe an der Projektilspitze eine rote Markierung gehabt und sei als verbotene Leuchtspurmunition ausgemacht worden. In einem weiteren Kellerraum (Heizungsraum) hätten sich eine sog. Wiederladepresse sowie diverse Rohbauteile zur Munitionsherstellung (insb. Geschosshüllen) befunden. Ferner sei ein Butterflymesser aufgefunden worden.

Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden die zwei Waffenbesitzkarten sowie die darin eingetragenen, erlaubnispflichtigen sechs Waffen samt zugehöriger Munition durch Beamte der Kreispolizeibehörde P. in unmittelbare Verwahrung genommen. Ferner wurde dem Kläger die hier streitgegenständliche, auf den 30. Juni 2021 datierende waffenrechtliche Ordnungsverfügung übergeben, die in Ziffer 1 den Widerruf der eingangs des Tatbestandes näher bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (grüne und gelbe WBK) vorsieht. In Ziff. 2 wurde die sofortige Sicherstellung der Erlaubnisurkunden sowie der registrierten erlaubnispflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition angeordnet. In Ziff. 3 wurde die Verwaltungsgebühr auf 245 Euro festgesetzt. Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Kläger nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG sowie des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei. Aufgrund der drei Überweisungen i.H.v. 10 Euro, die er an die F. getätigt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich konkret mit rechtsextremistischem Gedankengut identifiziere. Personen, die die Organisation unterstützten, müssten sich bewusst sein, einen Beitrag zur Verbreitung rechtsextremistischer Propaganda in Deutschland zu leisten. Insbesondere der Homepage der Bewegung seien Hinweise zum Verwendungszweck der Geldbeträge zu entnehmen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger Polizeibeamter sei, müsse für ihn zweifelsfrei erkennbar sein, was es mit der F. auf sich habe und welche verfassungsfeindlichen Ideologien dahintersteckten. Eine Ausnahme, nach der von einem Widerruf ausnahmsweise abgesehen werden könne, liege nicht vor. Erlaubnispflichtige Schusswaffen in Kreisen extremer Gruppierungen oder Vereinigungen oder bei Personen, die diesen angehörten oder mit diesen sympathisierten, seien vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt und ein diesbezügliches Sicherheitsrisiko müsse seitens der Öffentlichkeit nicht hingenommen werden. Ferner rechtfertigten die festgestellten Tatsachen auch die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG. Insbesondere sei die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gerechtfertigt, da gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, was zu einer emotionalen Ausnahmesituation bei ihm führe könne. Die im jüngsten Verfassungsschutzbericht des Bundes aufgeführten Taten („Gruppe S“, „Revolution Chemnitz“, Mordfall Walter Lübcke) sowie Fälle von Rechtsextremisten in Sicherheitsbehörden zeigten eindringlich, dass innerhalb rechtsextremistischer Bewegungen und Gruppierungen ernstzunehmende und konkrete Bestrebungen bestünden, die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland auch durch Gewaltanwendung zu erschüttern und letztlich zu überwinden. Es zeichne sich in diesen Organisationen und Gruppierungen eine Methode bzw. ein Schema ab, polizeilich unauffällige Personen über ein „legales“ Bedürfnis zu bewaffnen, um anschließend eine missbräuchliche Verwendung der Gegenstände zur Durchsetzung der eigenen Interessen in Erwägung zu ziehen. Deshalb könne nicht das geringste Sicherheitsrisiko hingenommen werden. Personelle Überschneidungen der IBD mit anderen rechtsextremistischen Gruppierungen seien durch den Verfassungsschutz gesichert dokumentiert.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 erfolgte der Widerruf der Sprengstofferlaubnis, gegen die der Kläger unter dem 13. August 2021 zum Aktenzeichen 8 K 4422/21 Klage erhob.

Am 2. August 2021 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2021 Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 übersandte die Kreispolizeibehörde P. einen Bericht des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2021, der zunächst als Verschlusssache eingestuft worden war und für den unter dem 21. Dezember 2021 die Erlaubnis zur Übermittlung der Daten an das Gericht erteilt wurde. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass von einem dem Kläger zurechenbaren Telegram-Account in der Chatgruppe des Telegrammkanals „W.“ von Z. - Führungsfigur der „S.“ sowie informeller Sprecher der „O.“ im ganzen deutschsprachigem Raum - Kommentare eingestellt worden sind. In den Kommentaren heißt es u.a.: „Ich wünsche Österreich das [sic!] ein T. ganz nach vorne kommt… und beste Grüße an dieses wunderschöne Land“ , „…bleibt wahrhaft. und [sic!] wenn ihr das nicht gelernt habt durch Armee o.ä. [sic!] macht es selber“ sowie, „Unterstützung kommt weiterhin stabil von meiner Seite [sic!] egal ob du auch mal verlierst, bleib stabil“.

Seine Klage begründet der Kläger damit, dass es bisher keine waffenrechtlichen Beanstandungen gegeben habe. Er sei Polizeioberkommissar, Sportschütze und vor seinem Eintritt in den Polizeidienst Soldat auf Zeit bei der Bundesmarine gewesen. Er sammle ferner unbrauchbar gemachte Waffen sowie Weltkriegs- und Dekowaffen und Militaria, die waffenrechtlich unbedenklich seien. Die Geldwäscheverdachtsmeldung der Zentralstelle für Finanzaktionsuntersuchungen habe sich als falsch herausgestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft A. die förmliche Aufnahme von Ermittlungen mangels Anfangsverdachtes abgelehnt habe. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der IBD gewesen, ferner sei die IBD bisher nicht nach § 3 Abs. 1 VereinsG verboten worden. Bevor die Verfassungsschutzbehörden die IBD vom „Verdachtsfall“ zum „Beobachtungsfall“ hochgestuft hätten, habe es zudem deren dreijähriger Beobachtung bedurft. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die IBD ihrem äußeren Auftreten nach bewusst eine - unterstellte - rechtsextremistische Ausrichtung zu verschleiern versuche, um potenziell Interessierte durch subkutane Beeinflussung zu gewinnen. Die IBD verbreite online Inhalte, die weder rechtswidrig noch strafbar oder gar verfassungsfeindlich seien. So führe sie z.B. Kochshows durch. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG lägen zudem nicht vor. Der Begriff des „Verfolgens“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG setze eine Betätigung voraus, weshalb zumindest Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssten, dass der Betroffene einen über die bloße Mitgliedschaft hinausgehenden, ihm individuell zurechenbaren aktiven Beitrag geleistet habe. Dies gelte auch für das in § 5 Abs. 2 Nr. 3c) genannte „unterstützen“. Auch die Tatbestandsmerkmale des Absatzes 2 Nummer 3 setzten jeweils voraus, dass ein solcher aktiver Beitrag geleistet werde. „Unterstützen“ im Sinne der Norm sei daher qualitativ kein Weniger im Gegensatz zu den in Nr. 3a) und 3b) genannten Kategorien. Würde man Nr. 3c) nur als Auffangtatbestand verstehen, bedürfe es der in den Nummern 3a) und 3b) genannten Tatbestandsmerkmale nicht. Eine bloße finanzielle Zuwendung könne demnach denklogisch nicht als aktiver Beitrag in diesem Sinne verstanden werden. Ferner erfordere ein „Unterstützen“ i.S.d. Norm, dass sich die Person subjektiv im Klaren darüber sei, was die Vereinigung unternehme und welche Ziele sie verfolge. Selbst wenn man unterstelle, dass er Kenntnis von den Zielen der IBD gehabt habe, stelle § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG als Rechtsfolge eine Regelvermutung auf. In diesem Rahmen sei - auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu berücksichtigen, dass er sich ausdrücklich von den Zielen der IBD distanziert habe. Eine Einzelfallprüfung sei durch den Beklagten jedoch nicht erfolgt. Er sei zudem nicht unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG. Tatsachen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könne, dass er mit seinen Waffen oder seiner Munition leichtfertig oder missbräuchlich umgehe, lägen nicht vor. Der Beklagte verweise in seiner Verfügung lediglich auf den abstrakten Maßstab, wann bei einer Person von einer solchen Verwendung auszugehen sei, nämlich wenn sie leicht erregbar bzw. reizbar, in der Erregung unbeherrscht oder jähzornig sei oder zur Aggression bzw. zu Affekthandlungen neige. Anschließend benenne sie schwere Straftaten, die von rechtsextremistischen Gruppierungen begangen worden seien. Er sei aber weder Mitglied einer rechtsextremistischen Vereinigung noch sei er mit Mitgliedern rechtsextremistischer Vereinigungen bekannt oder wirke mit ihnen zusammen. Die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung seiner Waffen und Munition basiere insofern nur auf vagen Vermutungen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Diesen begründet er u.a. damit, dass mit der Novelle des Waffenrechts vom 1. September 2020 sichergestellt werden sollte, dass jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Annahme der Unzuverlässigkeit führe. Unter § 5 Abs. 2 Nr. 3c) WaffG falle jede konkrete, zurechenbare Unterstützung. Ferner werde auch durch die Verlautbarungen des Klägers in dem Telegram-Chat des Z. deutlich, dass dieser - der Kläger - die verfassungsfeindlichen Ziele der IBD unterstütze.

Durch Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Am 18. November 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in deren Rahmen der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen hat, dass ihm der Bericht des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2021 bisher nicht zur Kenntnis gelangt sei. Die Einzelrichterin hat den Beteiligten daraufhin eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt und die Sache vertagt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 8 K 4422/21 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

A. Die Einzelrichterin kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

B. Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der unter Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Juni 2021 verfügten sofortigen Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarten Nr. N03 und Nr. N02 sowie der registrierten erlaubnispflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition begehrt (hierzu unter II.). Soweit der Kläger die Aufhebung des in Ziffer 1 des streitigen Bescheides erfolgten Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten sowie die Aufhebung der unter Ziffer 3 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 245 Euro begehrt, ist die Klage (überwiegend) unbegründet (hierzu unter I. und III.).

I. Der in Ziffer 1 erfolgte Widerruf der Waffenbesitzkarten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gemäß dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der auf dieser rechtlichen Grundlage ergangenen Verfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar ist dem Kläger vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Offen bleiben kann im Weiteren, ob von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen werden konnte. Eine mögliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist jedenfalls unbeachtlich, weil die erforderliche Anhörung des Klägers im Klageverfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Auf die Klagebegründung vom 25. Oktober 2021 und vom 16. Dezember 2021 hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2021 und vom 21. Dezember 2022 Stellung genommen und sich erkennbar auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt.

Zu den Anforderungen an eine Heilung einer fehlenden Anhörung im gerichtlichen Verfahren, BeckOK VwVfG/Schemmer, 58. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 45 Rn. 42.1.

3. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG erfolgt. Es sind mit Blick auf den Kläger nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Der unter anderem zur Begründung der Widerrufsverfügung herangezogene § 5 Abs. 2 Nr. 3c) WaffG geht in der Regel von der Unzuverlässigkeit einer Person aus, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Vereinigungen unterstützt hat, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Bei der Überprüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5.

Gemessen daran, ist der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre durch seine drei Zahlungen i.H.v. jeweils 10 Euro an die IBD eine Vereinigung unterstützt hat, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt.

Die IBD ist seit 2014 vereinsrechtlich registriert und fällt damit unter den Begriff der „Vereinigung“ i.S.d. Norm. Ferner sind ihre Bestrebungen als verfassungsfeindlich einzustufen. Es liegen individuelle zurechenbare aktive Betätigungen der IBD gegen die in den § 92 Abs. 2 StGB sowie § 4 BVerfSchG aufgeführten, eine freiheitlich demokratische Grundordnung kennzeichnenden, Voraussetzungen und Bedingungen vor.

Vgl. zu den Begrifflichkeiten Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29a, c.

In dem aktuellen Bericht des Bundesverfassungsschutzes des Jahres 2021 heißt es zur IBD dementsprechend u.a. auf Seite 97:

„Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) versteht sich selbst als Teil einer „europaweiten patriotischen Jugendbewegung, die mittels friedlichem Aktionismus, politischer Bildungsarbeit sowie gemeinschaftlicher und kultureller Aktivitäten für die Werte Heimat, Freiheit und Tradition einsteht“. Die tatsächlichen inhaltlichen Positionen der IBD. sind allerdings nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die IBD zielt letztlich darauf ab, Menschen mit außereuropäischer Herkunft von demokratischer Teilhabe auszuschließen und sie in einer ihre Menschenwürde verletzenden Weise zu diskriminieren. Menschen ohne gleiche ethnische Voraussetzungen können aus Sicht der IBD. niemals Teil einer gemeinsamen Kultur sein. Für die IBD existiert Kultur nur in einer dauerhaften Verknüpfung mit einer Ethnie (Ethnopluralismus). Dies zeigt sich unter anderem in Aktionen und Kampagnen gegen einen angeblichen „Großen Austausch“. Die europaweite Vernetzung äußert sich durch grenzüberschreitende gemeinsame Aktionen.“

In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2022 - 20 K 2177/21 - juris, Rn. 46 ff. heißt es zur F.:

„Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer der Überzeugung, dass die IBD eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die IBD im Berichtsjahr 2019 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eingestuft (S. 90 ff.). Hierzu heißt es in dem Verfassungsschutzbericht, dass sich die IBD zum Konzept des Ethnopluralismus bekenne, nach dem die Idealvorstellung einer staatlichen bzw. einer gesellschaftlichen Ordnung aus einem ethnisch und kulturell homogenen Staat bestehe. Diese ethnokulturelle Identität sehe die IBD durch den sog. "Multikulturalismus" bedroht, der durch eine behauptete unkontrollierte Massenzuwanderung zu einer Heterogenisierung der Gesellschaft führe. Daher fordere sie im Rahmen ihrer Kampagnen unter dem Schlagwort "Remigration" Maßnahmen zur Umkehrung der Flüchtlingsströme und die Rückführung von Migranten in deren Heimatländer. Sie kritisiere die aktuelle Asylpolitik als Förderung des "Großen Austauschs". Hierbei handele es sich um ein verschwörungstheoretisches zentrales Ideologieelement der IBD, wonach eine nicht näher bestimmte Elite den Austausch der einheimischen Bevölkerung gegen Migranten zum Ziel habe. Zudem warne die IBD pauschal vor einer "Islamisierung" Deutschlands. Die IBD bringe Narrative einer "Gegenkultur" gezielt in den öffentlichen Diskurs ein, um diesen zu dominieren. Besonders auffällig geschehe dies in den kampagnenartigen Aktivitäten zur Bekanntmachung von Forderungen wie "Remigration" oder der Theorie des vermeintlichen "Großen Austauschs". Die Verwendung solcher vermeintlich unbelasteter Begriffe gehe zunächst mit keiner gesellschaftlichen Ablehnung oder gar Stigmatisierung einher. Tatsächlich aber seien die inhaltlichen Positionen der IBD nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Für die IBD sei nämlich die ethnische Herkunft allein maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und letztlich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Damit bringe sie einen exkludierenden Biologismus zum Ausdruck, der den Wertungen des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GG zuwiderlaufe. Zugleich liege hierin ein Verstoß gegen den Kern des Demokratieprinzips. Denn aufgrund der Rückbindung aller Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) hätte die ethnische Definition des Volkes zwingend den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge, die diesem Volk aus ethnischen Gründen nicht angehörten.

Diese Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes stellt eine hinreichende Tatsachengrundlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dar, die die Annahme rechtfertigt, dass die IBD Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz erfolgt eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Damit wird einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, verlangt. Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für eine Berichterstattung vorliegen müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind daher weitestgehend identisch. Dementsprechend indiziert bereits die Berichterstattung des Bundesverfassungsschutzamtes, unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert rechtsextrem gilt, dass zugleich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind.“

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris, Rn. 30; VG München, Beschlüsse vom 11.05.2020 - M 7 S. 20.87 -, juris, Rn. 28, sowie vom 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 60 ff.

Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann.

Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36.

Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung - etwa in Bezug auf das Beweismaß - als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, NVwZ 2000, 4339.

Das Gericht kann sich folglich auf die vorgenannten Verfassungsschutzberichte stützen und hält insbesondere die Einschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz für tragfähig, um die Verfassungsfeindlichkeit der IBD zu begründen.

Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 - AN 16 K 17.1038 -, BeckRS 2019, 12368, Rn. 36; VG München, Beschluss vom 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 -, juris.“

Diesem schließt sich die Einzelrichterin an. Die Einzelrichterin ist im Weiteren auch davon überzeugt, dass der Kläger die IBD in den letzten fünf Jahren vor Erlass des Widerrufsbescheides unterstütz hat. Ein „Unterstützen“ i.S.d. Vorschrift setzt hierbei grundsätzlich ein aktives Tun voraus, aus dem ersichtlich wird, dass die Person die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet. Unterstützungshandlungen können hierbei vielfältiger Ausprägung sein, das bloße Sympathisieren mit einer verfassungsfeindlichen Vereinigung reicht hingegen nicht aus.

Vgl. Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 55; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29f.

Die drei Zahlungen des Klägers i.H.v. jeweils 10 Euro an die IBD stellen ein solches aktives Tun dar. Aus den Kommentaren des Klägers in dem Telegram-Kanal „W.“ des Z. finden sich mehrere Beiträge des Klägers, aus denen folgt, dass er die IBD nicht nur finanziell unterstützt hat, sondern sich auch mit deren Zielen identifiziert. Insbesondere der an Z. gerichtete Kommentar vom 14. Juni 2021 „Unterstützung kommt weiterhin stabil von meiner Seite [sic!] egal ob du auch mal verlierst, bleib stabil“ sowie der Beitrag des Klägers, er wünsche Österreich, dass ein Herr C. ganz nach vorne komme, weisen eindeutig in diese Richtung. T. ist Parteivorsitzender der E. und laut einem Bericht der Tageszeitung „M.“ vom 18. Juli 2021 mit der Überschrift „T. und der Rechtsextremismus“ als rechtsextrem einzustufen. Ein Spielraum, die Kommentare des Klägers anders zu deuten, besteht zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht. Die Angabe des Prozessbevollmächtigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger lediglich einem Spendenaufruf des Z. auf YouTube gefolgt sei, der vorgegeben habe, gegen eine rechtswidrige Zensur im Internet durch Facebook vorgehen zu wollen, und er seine Spenden eingestellt habe, als er davon erfahren habe, worum es bei der IBD gehe, ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt auch und insbesondere vor dem Hintergrund, als dass der Kläger als Polizeibeamter im Umgang mit rechtsradikalen Gruppierungen sensibilisiert sein müsste.

Aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3c) WaffG ist der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die von § 5 Abs. 2 WaffG formulierte Vermutung der Unzuverlässigkeit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu widerlegen (sog. Regelunzuverlässigkeit). Es sind keine Umstände erkennbar, aufgrund derer das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu dem Schluss kommt, dass die vom Gesetzgeber typisierend angenommene Gefahr für das Schutzgut des Waffenrechts im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht gegeben ist. Zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit reicht es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht aus, dass der Betroffene in der Vergangenheit ein strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten gezeigt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 34, 35 m.w.N.

Aufgrund des Vorliegens der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3c) WaffG bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung mehr, ob der Kläger auch unzuverlässig i.S.d. des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) und 2b) WaffG ist.

II. Die in Ziffer 2 des streitigen Bescheids angeordnete - auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte - sofortige Sicherstellung der Waffenbesitzkarten sowie der registrierten erlaubnispflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen einer sofortigen Sicherstellung liegen nicht vor.

Eine sofortige Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG darf durch die zuständige Behörde nur erfolgen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Von einer missbräuchlichen Verwendung ist - wie auch im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG - auszugehen, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe oder der Munition in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt wird. Das Gesetz verlangt, dass der Inhaber mit der Waffe verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgeht und die Waffen nur benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm dies gestattet.

Vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 9 ff.

Grundsätzlich gilt, dass die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens eine Prognose voraussetzt, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Grundlage kommen hierfür alle äußeren und inneren Sachverhalte in Betracht. Es geht darum, anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. Dafür wird keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter des Waffenrechts genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch bei exakten Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Auch wird hier keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen.

So Apel/Bushard, Waffenrecht Bd. II, 3. Aufl., § 5 Rn. 10 und 19.

Die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung kann sowohl mit bestimmten Wesensmerkmalen oder Charaktereigenschaften einer Person begründet werden als auch mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Letzteres ist dann möglich, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Erforderlich ist, dass bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die in Rede stehende Person künftig mit Waffen und Munition missbräuchlich umgehen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11ff.; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 11a m.w.N.

Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des Klägers, der - wie oben dargestellt - offenkundig zum Kreis der Sympathisanten der IBD gehört, nicht feststellbar, dass er mit Waffen und Munition missbräuchlich umgehen wird.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass es sich bei die IBD um eine Vereinigung handelt, die ihren Strukturen nach als besonders gewaltbereit gilt. Dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen des Jahres 2021 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die IBD in den letzten Jahren deutlich an Wirkmächtigkeit verloren hat und sie noch mit einzelnen, kleineren Aktionen auffällt, durch die sie auf ihre Ideologie aufmerksam machen möchte. Besonders Nordrhein-Westfalen stellt ausweislich des Berichtes keinen aktionsbezogenen Schwerpunkt der F. dar; sowohl die Löschung von Profilen in sozialen Netzwerken als auch der Verlust von Führungspersonen soll die Handlungsfähigkeit der IBD in NRW geschmälert haben, wobei jedoch anzumerken ist, dass die IBD in anderen Bundesländern in einem etwas größeren Ausmaß vertreten ist und einzelne Akteure auch in andere rechtsextreme Vereinigungen abgewandert sind.

Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2021, S. 82 ff.

Im Kontext der besonders schweren Straftaten und Mordanschläge findet die IBD jedoch keine Erwähnung, wobei nicht verkannt werden soll, dass vom Rechtsterrorismus besondere Gefahrenpotentiale ausgehen. Einem bestimmten Akteur ist dieser jedoch selten zuzuordnen, sondern vielmehr das Ergebnis eines organisations- und strukturübergreifenden Handelns verschiedener Akteure.

Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2021, S. 119 ff.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesem Kreis angehört, sind jedoch nicht erkennbar. Der Kläger ist offenkundig Sympathisant der IBD. Er hat die IBD finanziell unterstützt und steht in einschlägigen Foren im Austausch mit anderen Sympathisanten der IBD. Eine weitere Verwurzelung in den Strukturen der IBD oder der rechten Szene ist hingegen nicht feststellbar. Die Prognose, der Antragsteller werde aufgrund seiner Sympathie und Unterstützung der IBD die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Gewaltanwendungen erschüttern oder hierzu seine Waffen und Munition an Nichtberechtigte überlassen, so dass der Regelfall einer Anordnung des Unbrauchbarmachens o.ä. gemäß § 46 Abs. 2 WaffG innerhalb einer bestimmten Frist nicht in Betracht kommt, ist insofern nicht haltbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens in einer Ausnahmesituation befinden dürfte. Insofern sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser bestimmte Wesensmerkmale oder Charaktereigenschaften aufweist, aufgrund derer von einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition auszugehen ist. Der Kläger ist weder im Rahmen der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung am 1. Juli 2021 noch in der mündlichen Verhandlung durch ein leicht erregbares bzw. reizbares oder in der Erregung unbeherrschtes, jähzorniges, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Verhaltens - Eigenschaften, wie sie vom Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung als Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Umgang aufgeführt werden - aufgefallen.

III. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 3 des Bescheides in Höhe von 245 Euro ist rechtswidrig, soweit sie einen Betrag in Höhe von 175 Euro übersteigt. Ausweislich des mit dem streitgegenständlichen Bescheid zusammen erlassenen Gebührenbescheides vom 30. Juni 2021 hat der Beklagte für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse eine Verwaltungsgebühr von 175 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 2 u. 6 GebG NRW i.V.m. § 1 I AVerwGebO NRW i.V.m. Anhang 1.26 Tarifstelle 26.36 AVerwGebO NRW. Die Festsetzung dieser Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der Gebührenspanne, die zwischen 100 bis 500 Euro liegt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die auf der Grundlage der AVerwGebO NRW (Anhang 1.26 Tarifstelle 26.33c) festgesetzte Gebühr in Höhe von 70 Euro für die Anordnung der sofortigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarten, Waffen und Munition ist jedoch aufzuheben, weil auch die Anordnung der sofortigen Sicherstellung rechtswidrig und damit aufzuheben war.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.03.2023 – 8 K 4068/21, ECLI:DE:VGMI:2023:0317.8K4068.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

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