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# Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21.10.2021 – 7 K 2463/19

7. Kammer  
ECLI:DE:VGMI:2021:1021.7K2463.19.00

## Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen in A. ansässigen Betrieb, in dem sie unter anderem gegarte Schweine- und Hähnchenschnitzel herstellt.

Im August bzw. November 2018 entnahmen Mitarbeiter der Beklagten jeweils eine Probe von insgesamt vier Fleischerzeugnissen, welche die Klägerin in Verkehr bringt (Probennahme am 27. August 2018: Erzeugnisse „J.-Schnitzel paniert und gegart“, Probennummer N01, sowie „F. Knusper Schnitzel“, Probennummer N02; Probennahme am 22. November 2018: Erzeugnisse „Schweineschnitzel paniert und gebraten“, Probennummer N03, sowie „Hähnchenschnitzel paniert und gebraten", Probennummer N04). Die entnommenen Proben wurden dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA) zur Untersuchung übergeben.

In seinen Prüfberichten vom 6. Dezember 2018, 30. Januar 2019, 1. Februar 2019 und 5. März 2019 beanstandete das CVUA jeweils unter anderem die Bezeichnung der vorgenannten Erzeugnisse, da diese entgegen Art. 17 Abs. 1. und 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV, im Folgenden: VO (EU) 1169/2011) keine Hinweise auf die vorgenommene Flüssigwürzung enthielten. Die Flüssigwürzung sei bei gegarten Erzeugnissen auch ohne nachweisbares überschüssiges Wasser als besondere Behandlung zu kennzeichnen. Das Fehlen einer entsprechenden Information sei geeignet, den Käufer in die Irre zu führen, weil derartig gewürzte Fleischteilstücke unabhängig von der beim Garprozess entweichenden Wassermenge vor und auch nach dem Garprozess andere Eigenschaften hätten als nur oberflächlich mit Würzstoffen ohne Wassereintrag gewürztes Fleisch. Dabei bezog es sich auf ein Urteil des VG Oldenburg vom 5. Dezember 2017 - 7 A 4064/16 - sowie auf den Beschluss der 71. Arbeitstagung des Arbeitskreises der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS).

Mit Schreiben vom 27. März 2019 teilte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin X. mit, dass er wegen eines Verstoßes gegen die VO (EU) 1169/2011 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen diesen einleite. Dabei bezog er sich auf die Prüfberichte des CVUA zu den am 22. November 2018 gezogenen Proben und schloss sich den dortigen Beanstandungen an. Mit Schreiben vom 1. August 2019 erweiterte der Beklagte das Ordnungswidrigkeitenverfahren um die Erzeugnisse, zu denen am 27. August 2018 Proben entnommen worden waren. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist auf Bitten der Klägerin im Hinblick auf das vorliegende Verfahren derzeit ausgesetzt.

Die Klägerin hat am 6. August 2019 Klage erhoben.

Hinsichtlich der Herstellung der Fleischerzeugnisse führt sie aus, im Prozess würden entbeinte Kotelettstränge (sog. Lachse) mit einer Flüssigwürzung injiziert. Die Flüssigwürzung setze sich aus 86 % Trinkwasser sowie 14 % Würzung (Salz, Glukosesirup, weißer Pfeffer) zusammen. In das rohe Fleisch werde 19 % Flüssigwürzung eingebracht. Die Würzung werde über Hohlnadeln zwischen die Muskelfasern gespritzt. Anschließend würden die Teilstücke in einem sogenannten Tumbler - einem walzenförmigen Edelstahlbehälter, der sich um seine eigene Achse drehe, und es durch die bei der Drehbewegung entstehenden Druck- und Ziehkräfte der Flüssigkeit ermögliche, die Muskelfaserstruktur aufzubrechen - weiter bearbeitet. Nach dem tumbeln würden die Kotelettstränge in Scheiben geschnitten, geplättet, paniert und gebraten, wobei das injiziert Wasser im Garprozess ausgare und nur die Gewürze im Fleisch zurückblieben. Gleichwohl gebe sie in dem jeweiligen Zutatenverzeichnis Trinkwasser als Zutat an. Sie bezwecke neben der gleichmäßigen Verteilung der Gewürze mit der Flüssigwürzung eine Auflockerung der Struktur des Fleisches, um es hinsichtlich der Konsistenz den Erwartungen der Verbraucher anzupassen. Ohne diesen Prozessschritt bleibe das Fleisch fester und faseriger. Bei der küchenmäßigen Herstellung könne dieses Ergebnis durch das Klopfen mit einem Hammer oder einem Plättierer erreicht werden. Dies sei im industriellen Maßstab nicht möglich, weil dabei eine individuelle Ansprache der Fleischstücke erforderlich sei. Hinsichtlich des Herstellungsprozesses hat die Klägerin zudem ein Gutachten von Herrn K. von der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe vom 30. Juni 2021 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Bei einem derartigen Herstellungsprozess verstießen die von ihr gewählten Bezeichnungen der streitgegenständlichen Erzeugnisse nicht gegen Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011. Die Anwendung dieser Norm sei durch Nr. 6 der Vorschrift gesperrt. Diese gebe nach einer gesetzgeberischen Wertentscheidung abschließend vor, dass ein Wasserzusatz in der Bezeichnung nur anzugeben sei, wenn der Wasseranteil mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses betrage. Dies sei hier nicht der Fall. Bei der Angabe „flüssiggewürzt“ gehe es dem Beklagten nur vordergründig um die Flüssigwürzung und tatsächlich um den Wasserzusatz, der gerade nicht anzugeben sei. Fasse man die Flüssigwürzung als besondere Behandlungsmethode i.S.v. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 auf, würde die gesetzgeberische Wertentscheidung hinsichtlich Wasserzusätze unterlaufen und kein Anwendungsbereich für Nr. 6 der Vorschrift verbleiben. Bei einer Aufnahme des Trinkwassers in die Bezeichnung müsste außerdem eine Mengenangabe erfolgen, was der Vorgabe widerspreche, dass bei Fleischerzeugnissen im Zutatenverzeichnis zugefügtes Trinkwasser nur anzugeben sei, wenn es mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses betrage. Die Angabe des Trinkwassers im Zutatenverzeichnis erfolge insoweit lediglich auf freiwilliger Basis. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser europäischen Vorschriften zueinander sei ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH erforderlich. Doch selbst bei Anwendbarkeit der Nr. 1 der Vorschrift sei kein Verstoß anzunehmen. Die Flüssigwürzung sei dort nicht als besonderes Behandlungsverfahren genannt. Eine Irreführung des Verbrauchers sei nicht gegeben. Für den verständigen Durchschnittsverbraucher sei die Flüssigwürzung - wenn er sich darüber überhaupt Gedanken mache - bei Kenntnisnahme des Zutatenverzeichnisses erkennbar. Im Zutatenverzeichnis seien Trinkwasser und Gewürze angegeben. Da die Flüssigwürzung zu positiven Eigenschaften im Erzeugnis führe, werde der Verbraucher nicht in seiner Erwartung enttäuscht, was eine Irreführung ausschließe. Im Übrigen sei jedenfalls keine in Nr. 1 der Vorschrift vorausgesetzte besondere Behandlung des Lebensmittels gegeben. Lebensmittel seien hier die (bereits gegarten) Schnitzel. Flüssig gewürzt werde dagegen lediglich das Fleisch, was als Zutat nicht erfasst sei. Es sei nicht korrekt, eine besondere Behandlung, die lediglich eine Zutat erhalten habe, auf die Bezeichnung des Lebensmittels zu erstrecken.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie nicht gegen Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr.1 VO (EU) 1169/2011 verstößt, wenn sie die Erzeugnisse „J.-Schnitzel paniert und gegart“, „F. Knusper Schnitzel“, „Schweineschnitzel paniert und gebraten“ und „Hähnchenschnitzel paniert und gebraten“ in der Zusammensetzung und der Produktaufmachung, die Gegenstand der Probeentnahmen des Beklagten vom 27. August 2018 (Probenummern N01 und N02) bzw. 22. November 2018 (Probennummern N03 und N04) waren, ohne die Auslobung der Flüssigwürzung im Zusammenhang mit der Bezeichnung in den Verkehr bringt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Flüssigwürzung stelle eine kennzeichnungspflichtige besondere Behandlung des Lebensmittels i.S.v. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 dar. Die Vorschrift sei anwendbar. Eine Wertigkeit sei in den Nr. 1 - 7 nicht zu erkennen. Die Aufzählung in Nr. 1 sei nicht abschließend. Das Fehlen der Information zur Art der besonderen Behandlung während der Herstellung sei geeignet, den Käufer irrezuführen, da es auch Erzeugnisse ohne Flüssigwürzung gebe und ein Unterschied für den Verbraucher optisch nicht zu erkennen sei. Fleischerzeugnisse mit Flüssigwürzung hätten auch nach dem Garprozess hinsichtlich Geschmack und Konsistenz andere Eigenschaften als nur oberflächlich mit Würzstoffen und ohne Wassereintrag gewürztes Fleisch. Die Klägerin bezwecke mit der Flüssigwürzung, die nur mit besonderer technischer Ausstattung möglich sei, eine Gewinnmaximierung. Der Einsatz von Injektoren und Tumblern sorge dafür, dass die Lake/Flüssigwürzung Kontakt zu möglichst jeder Muskelfaser bekomme. Die Fasern würden dadurch stark aufquellen und durch die Salze in der Lake würden salzlösliche Proteine herausgelöst. Beim Vorgang des Erhitzens würden diese dann wieder zu einer festen Proteinmasse erstarren und so zu einer Zunahme des Volumens, des Gewichts und der Zartheit führen. Außerdem werde durch die Flüssigwürzung der Garverlust von fleischeigenem Wasser aufgehoben, der bei herkömmlich hergestellten Schnitzeln entstehe, was zu einer erhöhten Saftigkeit führe. Ein solches Produkt sei nicht mit einem küchenhandwerklich hergestellten Produkt vergleichbar. Davon sei auch das CVUA in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juli 2021 ausgegangen, auf deren Inhalt Bezug genommen werde. Insofern überzeuge es nicht, wenn die Klägerin behaupte, sie könne den rein mechanischen Arbeitsschritt des Klopfens industriell nicht abbilden. Sie gebe selber an, dass die geschnittenen Scheiben noch geplättet würden. Zudem sei davon auszugehen, dass auch Wasser in den gegarten Fleischerzeugnissen zurückbleibe, da beim Anbraten in heißem Fett die Poren des Fleisches geschlossen würden. Seine Auffassung zur Kennzeichnungspflicht sei außerdem bereits in niedersächsischer Rechtsprechung (obergerichtlich) bestätigt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

## Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 26.13 -, juris Rn. 12 m.w.N.

Von einer derartigen Verdichtung ist hier auszugehen. Der Beklagte betreibt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen der Geschäftsführer der Klägerin und macht dabei Verstöße gegen Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 u.a. wegen der im Klageantrag benannten Erzeugnisse geltend.

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen des bereits eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegeben. Unter diesen Umständen hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die streitige Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 13 A 6644/95 -, juris Rn. 3 ff.; VG Minden, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 1126/05 -, juris Rn. 15; VG Osnabrück, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 3 A 213/17 -, S. 5 f. d. amtl. Abdrucks, n.v.; VG Minden, Urteile vom 13. Mai 2019 - 7 K 2453/17 -, S. 7 f. d. amtl. Abdrucks, n.v., und vom 22. Januar 2020 - 7 K 9935/17 -, juris Rn. 22 f.

Die Feststellungsklage ist nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil der Beklagte bisher keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hat, gegen die eine Anfechtungsklage der Klägerin möglich wäre. Auch die Möglichkeit einer vorrangigen Verpflichtungsklage ist nicht ersichtlich.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 1126/05 -, juris Rn. 17; VG Osnabrück, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 3 A 213/17 -, S. 6 d. amtl. Abdrucks, n.v.; VG Minden, Urteile vom 13. Mai 2019 - 7 K 2453/17 -, S. 8 d. amtl. Abdrucks, n.v., und vom 22. Januar 2020 - 7 K 9935/17 -. juris Rn. 25

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, da die Bezeichnungen der im Klageantrag bezeichneten Erzeugnisse gegen Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 verstoßen.

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 1169/2011 ist bei den den Lebensmitteln beizufügenden Informationen die Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. Art. 17 VO (EU) 1169/2011 enthält hinsichtlich der Bezeichnung eines Lebensmittels weitere Vorgaben und verweist in Abs. 5 auf den Anhang VI, der spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben enthält, die dazu zu machen sind. Nach Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 enthält die Bezeichnung des Lebensmittels bzw. wird sie ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z.B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.

I. Die Vorschrift des Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 ist hinsichtlich einer Flüssigwürzung bei den hier streitgegenständlichen Fleischerzeugnissen anwendbar. Insbesondere steht Anhang VI Teil A Nr. 6 VO (EU) 1169/2011 dem nicht entgegen.

Vgl. (im Ergebnis) Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 13 LA 21/18 -, juris Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 7 A 4064/16 -, juris Rn. 32,

Der hier allein relevante Satz 1 der Nr. 6 Vorschrift bestimmt, dass bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper, die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe enthält, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht.

Schon der Anwendungsbereich der Nr. 6 ist nicht eröffnet. Nach dem konkreten von der Klägerin beschriebenen Herstellungsverfahren handelt es sich bei Flüssigwürzung nicht um einen „Wasserzusatz“. Von daher kann offen bleiben, ob die genannte Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich - wenn also ein Wasserzusatz der genannten Fleischerzeugnisse und -zubereitungen die potentielle besondere Behandlung i.S.d. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 sein soll - als abschließende Spezialvorschrift gegenüber der Nr. 1 anzusehen ist. Die von der Klägerin aufgeworfene, nach ihrer Auffassung dem EuGH vorzulegende Frage nach dem Verhältnis der Nummern 1 und 6 des Anhangs VI Teil A VO (EU) 1169/2011 zueinander (vgl. Bl. 153 f. GA) stellt sich daher nicht.

Die Würzlake, die dem Fleisch injiziert wird, besteht nur zu 86 % aus Trinkwasser und im Übrigen zu 14 % aus Würzung. Allein dies spricht gegen einen Wasserzusatz.

Vgl. VG Oldenburg, a.a.O, Rn. 32.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass bei dieser Sichtweise die von der Vorschrift erfassten Lebensmittel bereits dann aus dem Anwendungsbereich des Anhang VI Teil A Nr. 6 VO (EU) 1169/2011 herausfallen, wenn das zugesetzte Wasser auch andere Stoffe enthält. Eine Verbraucherschutzlücke entsteht dadurch nicht. Denn jedenfalls bei einem entsprechenden Zusatz, der mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht, wäre nach den Wertungen des Anhang VI Teil A Nr. 6 VO (EU) 1169/2011 eine Kennzeichnungspflicht nach Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 anzunehmen; bei Wasserzusätzen, die darunter liegen, folglich nicht.

Auch das Ergebnis der Flüssigwürzung ist kein „Wasserzusatz“. Die Klägerin macht geltend, das injizierte Trinkwasser sei im Enderzeugnis nicht mehr enthalten. Wenn dies der Fall ist, kann aber von vorherein kein Raum für eine die Nr. 1 ausschließende Anwendbarkeit von Nr. 6 verbleiben. Beträgt der Anteil einer zugesetzten Wassermenge im Enderzeugnis 0 %, ist das von Nr. 6 vorausgesetzte Ergebnis eines Verbleibs des zugesetzten Wassers nicht gegeben. Diese Voraussetzung wird insbesondere in der englischen und französischen Sprachfassung („presence of added water“, „présence d’eau ajoutée“) deutlich.

Nach dem Vortrag der Klägerin ist außerdem der Zweck der Flüssigwürzung nicht eine schlichte Wasserzugabe, sondern eine Veränderung der Eigenschaften des Fleisches, um das Convenience-Produkt einem traditionell hergestellten Schnitzel vergleichbar erscheinen zu lassen. Es geht nicht darum, „dem Fleisch Wasser zuzusetzen“, sondern Prozesse in Gang zu bringen, die - hier erst im Zusammenhang mit der später im Herstellungsprozess stattfindenden Erhitzung - ein bestimmtes Ergebnis im Erzeugnis erzielen. Konkret geht es nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten darum, den sog. Garverlust - also das Austreten von (fleischeigenem) Wasser aus den Proteinen, den Zellen und den Zellzwischenräumen beim Garen von Fleisch - zu vermindern, dadurch den Genusswert über eine Verbesserung der Textureigenschaften „Saftigkeit“ und „Zartheit“ zu erhöhen und diese Eigenschaften auch nach einem eventuellen weiteren Erhitzungsprozess durch den Kunden zu erhalten. Dies geschieht durch die in der Lake enthaltenen, aus dem Kochsalz stammenden Natrium- und Chlorid-Ionen, welche mit den Amino- und Carboxygruppen der Fleischeiweiße elektrische Wechselwirkungen eingehen. Die dadurch aufgequollenen Eiweiße koagulieren beim anschließenden Garprozess in einem ungeordneten Netzwerk, in dessen „Maschen“ das (fleischeigene) Wasser zurückbleibt (vgl. insg. Bl. 209 ff. GA). Relevant sind dabei allein die gelösten Natrium- und Chlorid-Ionen. Das injizierte Wasser hat insoweit lediglich eine Transportfunktion, zumal die Klägerin geltend macht, das injizierte Trinkwasser sei im Enderzeugnis nicht mehr enthalten.

Der Anwendbarkeit des Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 stehen außerdem keine systematischen Erwägungen hinsichtlich der Vorgaben in Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) 1169/2011 entgegen, wonach die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse u.a. erforderlich ist, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist. Der von der Klägerin,

vgl. auch Conte-Salinas/Wallau, Anmerkungen zu Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 13 LA 21/18 -, LMuR, 2019, 70 f.; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 179. EL März 2021, LMIV, Art. 17 Rn. 134a,

geltend gemachte Widerspruch zu Art. 18 Abs. 4. i.V.m. Anhang VII Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011, wonach bei Fleischerzeugnissen im Zutatenverzeichnis zugefügtes Trinkwasser unberücksichtigt bleiben kann, wenn es mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses beträgt, besteht insoweit nicht. Denn ein Trinkwasserzusatz, der in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben wäre - mit den entsprechenden Konsequenzen für das Zutatenverzeichnis -, liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor. Vielmehr geht es um die besondere Behandlung der „Flüssigwürzung“, die in der Bezeichnung kenntlich zu machen ist (vgl. insoweit die Ausführungen unter B. II. 2.).

II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 liegen vor.

1. Zunächst handelt es sich bei den streitgegenständlichen Lebensmitteln um Lebensmittel im Sinne des Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass hier nicht das Lebensmittel, sondern das jeweilige Fleisch als Zutat die besondere Behandlung der Flüssigwürzung erfahren hat, ist die Tatbestandsvoraussetzung dennoch erfüllt.

Die LMIV definiert in ihren Begriffsbestimmungen die beiden Begriffe (Lebensmittel/Zutat) unterschiedlich. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 2 UAbs. 1 und UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Der Ausdruck „Zutat“ bezeichnet nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe f) VO (EU) 1169/2011 jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“.

Bei dem zur Herstellung verwendeten Fleisch handelt es sich zunächst selbst um ein Lebensmittel i.S.d. LMIV, da jedenfalls erwartet werden kann, dass es im verarbeiteten Zustand von Menschen aufgenommen wird. Andererseits handelt es sich dabei auch um eine Zutat i.S.d. LMIV zu den streitgegenständlichen Fleischerzeugnissen. Von einer Exklusivität der Begrifflichkeiten kann daher nicht ausgegangen werden.

Vgl. allgemein Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 179. EL März 2021, LMIV, Art. 2 Rn. 76.

Systematischen Erwägungen führen nicht zu einer eindeutigen Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich des Art 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 unter „Lebensmittel“ auch Zutaten zu subsumieren sind. Zwar unterscheidet Anhang VI Teil A VO (EU) 1169/2011 in anderen Nummern teilweise ausdrücklich zwischen Lebensmitteln und Zutaten. Ob dies allerdings dazu führt, im Anhang VI Teil A Lebensmittel und Zutaten durchweg exklusiv zu verstehen, ergibt sich daraus jedoch nicht zweifelsfrei. Denn Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 enthält eine derartige Differenzierung im Unterscheid zu anderen Nummer nicht, was auch als bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers interpretiert werden kann.

Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die Nr. 1 nicht nur auf eine besondere Behandlung des Enderzeugnisses beschränkt ist, sondern auch im vorgelagerten Herstellungsprozess und daher ggf. betreffend eine Zutat greifen soll. Es entspricht nicht dem mit der Vorschrift bezweckten hohen Verbraucherschutzniveau, einschließlich der Möglichkeit für den Verbraucher, eine fundierte Wahl bezüglich seiner Lebensmittel zu treffen (vgl. nur die Erwägungsgründe, insbesondere 3 und 4, sowie Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011), die Nr. 1 eingeschränkt zu verstehen. Würde man eine besondere Behandlung von Zutaten von vornherein nicht unter die Nr. 1 subsumieren können, ergäbe sich eine Schutzlücke. Zwar verweist Art. 18 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 hinsichtlich der Bezeichnung von Zutaten im Zutatenverzeichnis ebenfalls auf die ggf. erforderlichen Zusatzangaben nach Anhang VI VO (EU) 1169/2011.

Vgl. Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 18 Rn. 17.

Die besondere Behandlung einer Zutat müsste bei Irreführung daher zumindest im Zutatenverzeichnis angegeben werden. Es ist aber denkbar, dass durch Unterlassen der Angabe der besonderen Behandlung in der Bezeichnung des Lebensmittels eine Vorstellung beim Verbraucher geschaffen wird, die auch bei Kenntnisnahme des Zutatenverzeichnisses eine Irreführung begründet. Denn auch wenn der Verbraucher durch weitere zur Verfügung gestellte Informationen - etwa im Zutatenverzeichnis - Kenntnis von den wirklichen Eigenschaften des Lebensmittels erlangen kann, kann sich bei einer durch die Bezeichnung ausgelösten Widersprüchlichkeit der Informationen eine Irreführung ergeben.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 K 9935/17 -, juris, Rn. 56 ff.

Dies ist insbesondere bei Lebensmitteln möglich, die sich bei ihrer üblichen Herstellungsweise durch eine spezielle, vom Verbraucher erwartete Behandlung einer ihrer Zutaten auszeichnen, diese aber durch eine andere ersetzt wird. Indes ist dies eine Frage der Irreführung und nicht der Frage, ob eine besondere Behandlung des Lebensmittels erfolgt ist. Daran müsste sich folglich auch das von der Klägerin gemachte Beispiellebensmittel (Frikadellen, die mit geräuchertem Speck hergestellt wurden - vgl. Schriftsatz vom 18. September 2020, Bl. 147 ff. GA), messen lassen, wobei eine Bewertung hier unterbleiben kann. Diese aufgezeigte Schutzlücke wird dabei auch nicht durch Nr. 4 geschlossen, da es dort um die „Ersetzung“ und nicht um die „Behandlung“ einer Zutat geht.

2. Bei der Flüssigwürzung handelt es sich um eine besondere Behandlung. Die Aufzählung in Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011 ist erkennbar nicht abschließend.

Vgl. Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 179. EL März 2021, LMIV, Art. 17. Rn. 84; Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 17 Rn. 148.

Durch die Hervorhebung des verfolgten Zwecks, die Konsistenz der Schnitzel der von herkömmlichen Schnitzeln anzugleichen, und die Notwendigkeit einer speziellen technischen Ausstattung wird die „Besonderheit“ der Behandlung deutlich. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter führt insofern selbst aus, dass eine Injektion von Salz- bzw. Würzlaken bei einer Herstellung des Produktes im Verbraucherhaushalt oder in handwerklichen Betrieben unüblich ist (vgl. Bl. 209 GA). Diese Verbraucherperspektive ist wegen des Bezugs zur Irreführung maßgeblich, sodass es ohne Belang ist, ob es sich bei diesem Vorgang möglicherweise um einen „industriellen Standardprozess“ handelt (vgl. Bl. 213 GA).

3. Die Unterlassung der Angabe der Flüssigwürzung als besondere Behandlung ist außerdem geeignet, den Käufer irrezuführen.

Bei der Beurteilung, ob Informationen über Lebensmittel irreführend sind, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 3 B 87.11 -, juris Rn. 4.

Hinsichtlich der Irreführungsgefahr kommt es darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Maßgeblich ist damit die Verkehrsauffassung. Diese kann vom Gericht auch in eigener Sachkunde beurteilt werden, wenn es sich um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - 20 B 16.203 -, juris Rn. 44 m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Zutatenverzeichnis Aufklärung bewirken und Irrtümer vermeiden kann, wenn es zur Kenntnis genommen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14 -, juris Rn. 37 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, juris Rn. 8.

Ein Zutatenverzeichnis kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Informationen über ein Lebensmittel auf dessen Verpackung und die Art und Weise, in der sie dort angebracht sind, geeignet sein können, den Käufer irrezuführen. In der Praxis kommt es vor, dass einige der verschiedenen Informationen über Lebensmittel unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind. Ist dies der Fall, kann das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, in bestimmten Fällen gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der auf der Verpackung befindlichen Informationen über dieses Lebensmittels ergibt. Bei der Prüfung einer Irreführung sind daher unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Lebensmittels zu berücksichtigen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14 -, juris Rn. 38 ff., zur Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.

Nach diesen Maßstäben ist hier durch die Bezeichnungen der streitgegenständlichen Lebensmittel, die eine Flüssigwürzung jeweils nicht erkennen lassen, eine Irreführung gegeben. Der Verbraucher erwartet bei den von der Klägerin hergestellten Schnitzeln keine Flüssigwürzung.

Eine wesentliche Auslegungshilfe zur Ermittlung dieser Verbrauchererwartung sind die im Deutschen Lebensmittelbuch niedergelegten Leitsätze nach § 15 LFGB, hier die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Neufassung vom 25. November 2015, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. März 2021 (abrufbar unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ernaehrung/Lebensmittel-Kennzeichnung/LeitsaetzeFleisch.html, zuletzt aufgerufen am 21. Oktober 2021; im Folgenden: Leitsätze). Diese Leitsätze sind keine Rechtsnormen und daher als solche nicht rechtsverbindlich; sie sind „Sachverständigengutachten von besonderer Qualität“ und wesentliche Hilfen zur Feststellung einer bestehenden allgemeinen Verkehrsauffassung und damit auch einer Verbrauchererwartung. Als solche begründen sie eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18.87 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2010 - 13 A 2109/10 -, juris Rn. 13 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 K 9935/17 -, juris Rn. 42; Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016 Art. 17 Rn. 73.

Diese deutschen Leitsätze können zur Auslegung des europarechtlichen Begriffs der Irreführung herangezogen werden. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 erkennen insoweit an, dass die Erwartungshaltung der Verbraucher bei der Vermarktung von Lebensmitteln in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten variieren kann. Da es hier um in Deutschland hergestellte und vermarktete Lebensmittel geht, ist es jedenfalls gerechtfertigt, auf die im Deutschen Lebensmittelbuch niedergelegten Leitsätze zur Ermittlung der Verbrauchererwartung abzustellen.

Vgl. zur Vorgängervorschrift auch OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2010 - 13 A 2109/10 -, juris Rn. 17.

Nach Ziffer 2.508.1 der Leitsätze ist ein Schnitzel bei warmblütigen Tieren eine zum Kurzbraten oder Grillen geeignete Scheibe von in natürlichem Zusammenhang belassenem sehnen- und fettgewebsarmen Fleisch (1.111, 1.121). […] Sofern die Tierart nicht angegeben oder auf andere Weise erkennbar ist, handelt es sich um Schweinefleischscheiben. Schnitzel von anderen Tieren werden entsprechend gekennzeichnet (z.B. Kalbsschnitzel, Rinderschnitzel (Rindsschnitzel), Rehschnitzel, Putenschnitzel). Danach erwartet der durchschnittliche Verbraucher, dass das in den streitgegenständlichen Erzeugnissen enthaltene Fleisch in seinem natürlichen Zusammenhang belassen wurde bzw. seinen ursprünglichen Zustand behalten und keine besondere Behandlung erfahren hat. Entsprechend dieser Erwartungshaltung weist die Klägerin sogar das Aufbringen einer Panade in der Bezeichnung der Lebensmittel als besondere Behandlung aus, obwohl dies - auch nach den Leitsätzen (vgl. Ziffer 2.508.1 a.E.) - nicht untypisch für Schnitzel ist. Eine bei gewöhnlicher (Verbraucher-)Herstellung des Enderzeugnisses untypische Herstellungsmethode wie die Flüssigwürzung erwarten die Verbraucher daher erst recht nicht, diese lässt jedenfalls die Eigenschaft „in natürlichem Zusammenhang belassen“ entfallen.

Dass die Flüssigwürzung das Erzeugnis wohl nicht nachteilig, sondern wegen der Zunahme der Zartheit und Saftigkeit ggf. positiv beeinflusst, schließt eine Irreführung durch die fehlende Angabe nicht aus. Vielmehr dient die Vorschrift der größtmöglichen Transparenz und dem Schutz der Wahlfreiheit der Verbraucher.

Vgl. Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 179. EL März 2021, LMIV, Art. 17. Rn. 17 und 80; vgl. auch VG Oldenburg, a.a.O., Rn. 22.

Die Angaben im ebenfalls heranzuziehenden Zutatenverzeichnis vermögen eine Irreführung hier nicht zu verhindern. Allein die - unzusammenhängende - Angabe von Trinkwasser, Salz und Gewürzen als Zutaten lässt eine Flüssigwürzung nicht erkennen. Die besondere Behandlung der Injektion wird dadurch nicht deutlich.

Vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 18.

Weil die Klägerin die Flüssigwürzung des Fleisches auch im Zutatenverzeichnis nicht angegeben hat (vgl. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 1 VO (EU) 1169/2011) braucht nicht entschieden werden, ob dies allein - also ohne Entsprechung in der Bezeichnung - bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen eine Irreführung vermeiden könnte.

Dass es bei Abstellung auf den Prozess der Flüssigwürzung zur Vermeidung einer Irreführung nach alledem wohl einer genaueren Beschreibung der Flüssigwürzung bedarf, ist im Sinne der Lebensmitteltransparenz nicht unangebracht.

Vgl. in diesem Sinne auch Hagenmeyer, ZLR 2021, 30 (38), a.A. Conte-Salinas/Wallau, Anmerkungen zu Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 13 LA 21/18 -, LMuR, 2019, 70,

Schließlich steht außer Frage, das wirtschaftliche Überlegungen und Vorgaben des Handels die nach alledem bestehende Kennzeichnungspflicht nicht entfallen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21.10.2021 – 7 K 2463/19, ECLI:DE:VGMI:2021:1021.7K2463.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

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