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# Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 11.09.2024 – 15 B 28/24 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0911.15B28.24MD.00

## Tenor

Der Antrag auf Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

## Gründe

**Rn. 1**

Nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 4 DG LSA (identisch mit § 62 Abs. 3 und 4 BDG) ist ein innerhalb der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA gerichtlich gesetzten Frist nicht abgeschlossenes behördliches Disziplinarverfahren einzustellen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

**Rn. 2**

Denn die Antragsgegnerin hat die mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 03.06.2024 in dem Verfahren 15 B 11/24 MD gesetzte Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 01.09.2024 eingehalten. Ausweislich der Angaben des Antragstellers ging die Disziplinarverfügung vom 30.08.2024 am Montag dem 02.09.2024 elektronisch bei dem Verfahrensbevollmächtigten ein. Damit ist die vom Disziplinargericht gesetzte Frist gewahrt. Denn der 01.09.2024 war ein Sonntag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 3 DG LSA; § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist (§ 31 Abs. 3 S. 2 VwVfG). Ein derartiger Hinweis ist nicht ergangen. Ebenso handelt es sich nicht um einen vom Disziplinargericht festgesetzten und dann taggenau einzuhaltenden zwingenden Abschlusstermin.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA; § 154 Abs.1 VwGO.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 11.09.2024 – 15 B 28/24 MD, ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0911.15B28.24MD.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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