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# Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 20.03.2024 – 15 B 7/24 MD

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0320.15B7.24MD.00

## Tenor

Das – behördliche – Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

## Gründe

**Rn. 1**

Nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 4 DG LSA (identisch mit § 62 Abs. 3 und 4 BDG) ist ein innerhalb der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA gerichtlich gesetzten Frist nicht abgeschlossenes behördliches Disziplinarverfahren einzustellen. Wird es nicht zuvor durch den Dienstherrn eingestellt, erlässt das Disziplinargericht den Einstellungsbeschluss. Das Gesetz räumt dem Disziplinargericht hierbei kein Ermessen ein. Die betroffenen Vorwürfe sind damit verbraucht und können nicht Gegenstand eines erneuten Disziplinarverfahrens sein. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss steht einem Urteil gleich (vgl. zum Ganzen nur: Hummel/Köhler/Mayer; BDG, 7. Auflage 2021, § 62 Rdnr. 19; VG Magdeburg, B. v. 05.05.2014 - 8 A 9/14 MD -, juris, Rdnr. 2).

**Rn. 2**

Die Voraussetzungen für eine Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen demnach vor. Denn die durch das Disziplinargericht mit Beschluss - 15 B 45/23 MD – vom 19.10.2023 gesetzte Frist ist am 01.03.2024 abgelaufen und die Antragsgegnerin hat beim Gericht keinen Antrag auf Verlängerung der Frist (§ 60 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA) gestellt.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 3 DG LSA.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 20.03.2024 – 15 B 7/24 MD, ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0320.15B7.24MD.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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