nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 19.08.2026 – 25 L 1991/26

25. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2026:0819.25L1991.26.00

## Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einen Betreuungsplatz und heilpädagogische Leistungen im Umfang von jeweils fünf Stunden täglich bis zum 02.09.2026 zur Verfügung zu stellen,

hat Erfolg.

Das Gericht versteht das Antragsbegehren dahin, dass sowohl ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wie auch heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX geltend gemacht werden. So war bereits der Antrag der Eltern der Antragstellerin vom 01.08.2026 zu verstehen, der auf Zuweisung eines „adäquaten“ Betreuungsplatzes gerichtet war (Bl. 19 d.A.). Die besonderen behinderungsspezifischen Bedarfe der Antragstellerin werden im Antragsschreiben deutlich betont, sodass für die Antragsgegnerin ersichtlich war, dass sich der Antrag nicht lediglich auf die Zuweisung eines Regelbetreuungsplatzes richtet. Insoweit ist aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antrag auch als solchen auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe verstehen konnte (Bl. 18, 37 BA). Nichts anderes folgt aus dem im gerichtlichen Verfahren formulierten Antrag, „einen bedarfsgerechten und die medizinischen Bedürfnisse deckenden Betreuungsplatz“ zuzuweisen (Bl. 2 d.A.).

Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der am 00.00.2019 geborenen Antragstellerin steht gem. § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ein Anspruch darauf zu, dass ihr die Antragsgegnerin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zuweist. In Ergänzung dazu hat sie gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 113 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX einen gegen die Stadt P. gerichteten Anspruch auf Bereitstellung heilpädagogischer Leistungen zur Unterstützung ihrer Förderung in einer Regeleinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII.

Nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Schuleintritt meint dabei den tatsächlichen Eintritt in die Schule. Maßgeblich ist nicht die abstrakte Schulreife, sondern der konkrete Zeitpunkt, zu dem das Kind in die Schule aufgenommen wird. Das ist nicht der Beginn des Schuljahres, sondern der konkrete erste Schultag,

Wiesner/Wapler/Schweigler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 24 Rn. 58.

Die am 00.00.2019 geborene Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Sie hat das dritte Lebensjahr vollendet. Erster Schultag wird der 02.09.2026 sein. Erst an diesem Tag erlischt ihr Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird hier nicht durch vorrangige Ansprüche der Antragstellerin im Rahmen der Eingliederungshilfe verdrängt. Zwar deckt der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur den Regelbedarf und keine behinderungsspezifischen Bedarfe ab. Kann danach ein Kind in einer Regeleinrichtung nicht seiner Behinderung entsprechend gefördert werden, kommt eine vorrangige Leistung zur sozialen Teilhabe in Form des Besuchs einer heilpädagogischen Tageseinrichtung in Betracht. Insoweit werden regelmäßig Darlegungen dahingehend erforderlich sein, dass der konkrete behinderungsspezifische Bedarf durch die Förderung in einer Kindertagesstätte nicht erfüllbar ist.

VG München, Beschluss vom 17.12.2024 - M 18 E 24.6808 -, juris Rn. 26 ff., insb. 27, 32.

Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Es ist nicht im Ansatz dargetan und auch im Übrigen für das Gericht nicht ersichtlich, dass der behinderungsspezifische Bedarf der Antragstellerin eine Förderung in einer Regeleinrichtung nicht als möglich erscheinen lässt. Vielmehr spricht hiergegen bereits die mehrjährige Förderung der Antragstellerin in einer solchen Einrichtung. Soweit ein ergänzender Bedarf der Antragstellerin parallel zu dieser Förderung erfüllt werden muss, kann dies durch eine heilpädagogische Fachkraft nach § 113 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geschehen. Hierfür spricht auch der Ambulanzbrief vom 20.11.2025, der als „aktuelle Förderung“ eine „Kita mit Einzelfallhilfe“ benennt und als Empfehlung die „Fortsetzung der aktuellen Förderung“ ausspricht (Bl. 26 f. d.A.).

Der Anspruch der Antragstellerin scheitert nicht an § 5 Abs. 1 S. 1 KiBiz NRW. Danach setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 KiBiz NRW haben Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen dem Jugendamt gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hier ergab sich ein kurzfristiger Betreuungsbedarf daraus, dass die auf vertraglicher Grundlage eingerichtete Betreuung und Förderung der Antragstellerin in der Kita W. und M. e.V. zum 01.08.2026 endete, ohne dass dieser Zeitpunkt der Beendigung der Betreuung den Eltern der Antragstellerin hinreichend deutlich zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 KiBiz NRW liegen im Fall der Antragstellerin vor. Zwar hat die Antragstellerin ihren Bedarf erst am 01.08.2026 (und damit nicht sechs Monate zuvor) angezeigt. Der Antragstellerin war eine frühere Anzeige jedoch nicht zumutbar, da sich für sie der Bedarf erst aus der E-Mail der Kindertageseinrichtung vom 30.07.2026 um 21:20 Uhr und damit kurzfristig ergeben hat. Die Antragstellerin hat seit dem 01.08.2020 einen Betreuungsplatz in der Kita W. und M. e.V. Zwar endete die insoweit bestehende vertragliche Betreuungszusage mit Vertragsbeendigung zum 01.08.2026. Nach § 3 des vorgelegten Betreuungsvertrages vom 28.01.2020 (GA Bl. 7, 11) wurde dieser zum 01.08.2020 gültig und gilt für das Kindergartenjahr. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Er endet spätestens mit Beginn der Schulpflicht. Die Schulpflicht beginnt gem. § 35 SchulG NRW für Kinder, die - wie die Antragstellerin - bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres, hier somit am 01.08.2026.

Den hieraus folgenden kurzfristigen Betreuungsbedarf haben die Eltern der Antragstellerin indes unverzüglich gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Kibiz NRW angezeigt. Die Einrichtung hat der Mutter der Antragstellerin mit E-Mail vom 30.07.2026 um 21:20 Uhr (Bl. 13 d.A.) mitgeteilt, die Antragstellerin in den Sommerferien nicht mehr zu betreuen. Die Bedarfsanzeige der Eltern der Antragstellerin erfolgte ohne schuldhaftes Zögern am 01.08.2026. Dass diese den 31.07.2026 verstreichen ließen, bedingt kein schuldhaftes Zögern. Denn zur Erwägung weiterer Optionen der Betreuung ihres Kindes, das behinderungsspezifische Bedarfe aufweist, war ein Bedenktag den Eltern der Antragstellerin zuzubilligen.

Die Antragstellerin hat auch einen gegen die Stadt P. gerichteten Antrag auf Einrichtung einer heilpädagogischen Unterstützung ihrer Förderung in der Kindertagesstätte gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 113 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Wird ein Antrag nicht an den zuständigen Träger weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Eltern der Antragstellerin auf Einrichtung einer dem besonderen Bedarf der Antragstellerin entsprechenden Förderung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 29 AG KJHG NRW zuständigen Landschaftsverband Rheinland weitergeleitet. Sie hat daher als leistender Träger die gebotene Leistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zunächst selbst zu erbringen.

Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ohne die begehrte Anordnung drohen ihr schwere und irreversible Nachteile. Ein Abwarten bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache ist ihr danach nicht zuzumuten. Der bis zum Schuleintritt bestehende Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. Denn ein Platz in einer Kindertageseinrichtung könnte rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 19.08.2026 – 25 L 1991/26, ECLI:DE:VGK:2026:0819.25L1991.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-08-19/25-l-1991-26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
