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# Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.07.2026 – 13 K 4303/21

13. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2026:0730.13K4303.21.00

## Tatbestand

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden Bundesamt) holte im August 2015 hinsichtlich der Twitter-Kennung „Kennung wurde entfernt“ eine Bestandsdatenauskunft gemäß § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) bei Providern ein. Außerdem fand am 11. Dezember 2017 eine Sicherheitsabfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (im Folgenden Landesamt) statt und führte zu dem Ergebnis, dass Erkenntnisse betreffend den Kläger vorlägen. Das Landesamt teilte der Ausländerbehörde J. mit E-Mail vom 26. Juni 2018 auf dessen Sachstandsanfrage mit, dass noch die Auskunft einer „beteiligten Behörde“ ausstehe. Am 31. Januar 2019 führte das Regierungspräsidium O. eine Sicherheitsbefragung des Klägers durch. Mit Benachrichtigungsschreiben datiert auf den 31. Mai 2019, dem Kläger am 20. Dezember 2019 zugestellt, informierte das Bundesamt den Kläger über die Maßnahme nach § 8a Abs. 1 BVerfSchG.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020, nach Hinweisen des Bundesamtes konkretisiert durch Schreiben vom 20. August 2020 und 21. September 2020, beantragte der Kläger beim Bundesamt Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie Akteneinsicht unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 31. Mai 2019 und die darin bezeichnete Maßnahme (im Folgenden „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dessen Zugang das Bundesamt bestreitet, trug der Kläger vor, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis werde ihm seit Jahren verweigert, weshalb er keine studienadäquate Arbeitsstelle finden und keine Wohnberechtigungsbescheinigung bekommen könne. Außerdem trug er einen weiteren Sachverhalt vor: Eine Person - ein Denunziant - verbreite die unwahre Behauptung, er übe geheimdienstliche Tätigkeiten aus (im Folgenden „unwahre Behauptung“).

Mit Bescheid vom 5. März 2021 erteilte das Bundesamt gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers teilweise Auskunft über die über diesen gespeicherten Daten und führte aus, dass im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung eine Anfrage gem. § 8a Abs. 1 BVerfSchG bei einem Teledienstleister zu einer dem Kläger zugeordneten Nutzerkennung gestellt worden sei. Grund für diese Anfrage seien tatsächliche Anhaltspukte für eine Verbindung zu einer extremistischen Bestrebung gewesen. Hinweise auf tatsächliche entsprechende Verbindungen seien nicht gewonnen worden. Eine weitergehende Auskunft müsse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben, da die betreffenden Daten nach einer Rechtsvorschrift, nämlich § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (SÜG), als „Verschlusssachen“ geheim zu halten seien. Zum anderen scheide eine weitergehende Auskunft wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter aus. Des Weiteren müsse die erbetene Auskunft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG unterbleiben. Einer weitergehenden Begründung bedürfe es im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die vorgenannten Geheimhaltungsinteressen überwögen das Auskunftsinteresse des Klägers. Außerdem werde im Wege des Ermessens mitgeteilt, dass weitere, nicht den vorgetragenen Sachverhalt betreffende Informationen zur Person des Klägers gespeichert seien (im Folgenden „weitere Informationen“). Diese könnten jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht mitgeteilt werden. Weiter habe eine automatisierte Suche mit dem Namen des Klägers eine Mindesttrefferzahl von 1.000 Dokumenten, in denen Buchstabenfolgen genannt würden, die dem Namen des Klägers entsprächen, ergeben (im Folgenden „Mindesttreffer von 1.000 Dokumenten.“). Bei den Treffern handele es sich jedoch nur um potentielle Treffer, da das elektronische Aktensystem nicht feststellen könne, ob es sich jeweils um einen Personennamen handele und ggf. die aufgefundenen Informationen tatsächlich den Kläger beträfen. Eine Sichtung der Treffer einschließlich einer etwaigen Identitätsprüfung würde aber - auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Auskunftsinteresses des Klägers - einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, der im Rahmen der Ermessensausübung nicht geleistet werden müsse. Ein Recht auf Akteneinsicht sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. März 2026 ein. Zur Begründung führte er aus, an der Begründung der weitergehenden Auskunftsverweigerung bestünden erhebliche Zweifel. Außerdem stellte er Nachfragen zu Inhalt und Bekanntgabe der Maßnahme Bestandsauskunft (im Folgenden „Nachfragen zum Benachrichtigungsschreiben“). Auch wies er auf einen weiteren Sachverhalt hin - die Sicherheitsabfrage beim Landesamt - und beantragte unter Hinweis auf seine Schwierigkeiten beim Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis und einer studienadäquaten Anstellung Auskunft, um welche Erkenntnisse es sich gehandelt habe (im Folgenden „Sicherheitsabfrage“). Da der Verdacht naheliege, dass bei Abfragen durch potenzielle Arbeitgeber gewisse Informationen vorlägen, die die diese vor einer Anstellung zurückschrecken ließen, beantragte der Kläger Auskunft bezüglich „aller weitergehenden“ beim Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse und Daten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2021 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung ergänzte es hinsichtlich des Auskunftsverweigerungsgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG, dass eine weitergehende Begründung Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen würde. Hinsichtlich der der Sicherheitsabfrage zugrundeliegenden Erkenntnisse sei das Bundesamt an einer Auskunftserteilung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen gehindert; der Kläger müsse sich insoweit direkt an das Landesamt wenden. Weitere konkrete Sachverhalte habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch im Wege des Ermessens komme eine weitergehende Auskunft nicht in Betracht. Hinsichtlich der weiteren Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Bundesamtes das Auskunftsinteresse des Klägers. Hinsichtlich der Mindesttreffer von 1.000 Dokumenten sei die Sichtung nicht nur extrem aufwändig, sondern gleichzeitig auch wenig erfolgversprechend. In Hinblick auf den vom Kläger erwähnten Verdacht, dass Informationen des Bundesamtes potenzielle Arbeitgeber zurückschrecken ließen, komme eine Übermittlung personenbezogener Daten an private Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 BVerfSchG (a.F.) in Betracht. Eine Datenübermittlung auf der Grundlage des SÜG bedürfe jedoch zuvor der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung des Betroffenen. Es seien im Übrigen keine Daten im Zusammenhang mit einer etwaigen durch das Bundesamt für den Kläger durchgeführten Sicherheitsüberprüfung gespeichert.

Der Kläger hat am 16. August 2021 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2022 erteilte das Bundesamt im Wege des Ermessens weitergehende Auskunft dahingehend, dass durch eine Erkenntnismitteilung einer Behörde der Verdacht bestanden habe, dass der Kläger im Kontakt mit Islamisten stehen solle. Die durchgeführte Maßnahme gem. § 8a Abs. 1 BVerfSchG sowie die sonstigen dem Bundesamt vorliegenden Informationen hätten diesen Verdacht nicht bestätigen können. Eine weitergehende Auskunft komme nicht in Betracht, weil dadurch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dieser Behörde und damit die Aufgabenerfüllung gefährdet würde. Eine zusätzliche Suche den elektronischen Akten mit den Suchbegriffen „C. D. § 8a BVerfSchG" und die Sichtung der gefundenen 44 Dokumente habe ergeben, dass diese bezüglich des Klägers nicht über die im Bescheid und Widerspruchsbescheid mitgeteilten bzw. als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Informationen hinausgingen.

Im Mai 2022 erteilte das Bundesamt im Wege des Ermessens über den vom Kläger schilderten Sachverhalt zur Maßnahme nach § 8a BVerfSchG hinausgehende, weitergehende Auskunft dahingehend, dass im Rahmen einer Sicherheitsbefragung durch das Regierungspräsidium O. im Jahre 2019 der Kläger selbst Angaben hinsichtlich Verbindungen zu und Tätigkeiten in dem „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V.“ (im Folgenden IGMG) zuzuordnenden Nebenorganisationen gemacht habe. Eine weitergehende Auskunft im vorstehend angesprochenen Zusammenhang komme auch im Wege des Ermessens nicht in Betracht. Selbst im Falle eines - insoweit nicht gegebenen - Auskunftsanspruchs müsse eine diesbezügliche Auskunft aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben. Im Falle einer weitergehenden Auskunft wäre eine Offenlegung der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise des BfV zu besorgen (im Folgenden „IGMG-Komplex“).

Zum Sachverhalt „unwahre Behauptung“ erteilte das Bundesamt im August 2023 die Auskunft, dass zur Person des Klägers insoweit keine gespeicherten Daten bei der Beklagten vorhanden seien, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) und in sonstigen Dateien auffindbar seien. Im Wege des Ermessens werde mitgeteilt, dass nach zwei zusätzlichen phänomenbereichsübergreifenden Suchen im elektronischen Aktenbestand und Sichtung der Treffer auch keine den Kläger betreffenden Informationen zum vorstehenden Sachverhalt festgestellt worden seien. Telefonate des Klägers seien nicht abgehört worden. Zur Frage, ob es sich bei der „beteiligten Behörde“, auf die das Landesamt in einer E-Mail verweise, um das Bundesamt handele (im Folgenden „E-Mail des Landesamtes“), möge sich der Kläger zuständigkeitshalber an den Ersteller dieser E-Mail wenden. Im Übrigen sei ein Anspruch auf Auskunft zur Herkunft der Daten ausgeschlossen. Eine solche Auskunft komme auch nicht im Wege des Ermessens in Betracht. Das Ermessen sei aufgrund von § 15 Abs. 3 BVerfSchG im Sinne einer Ablehnung vorgezeichnet.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, er habe Anspruch auf weitergehende Auskunft. Hinsichtlich der Verweigerung der weitergehenden Auskunft zur Anfrage nach § 8a BVerfSchG reiche die pauschale Behauptung von Geheimhaltungsinteressen nicht aus. Die Beklagte hätte in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, um welche Interessen es sich handele. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG erfüllt seien. Da der Verdacht, dass der Kläger im Kontakt mit Islamisten stehe, nicht bestätigt worden sei, hätte es kein Problem darstellen dürfen, dem Kläger weitergehende Auskünfte zu erteilen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG erfordere eine materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit. Die Rückfragen zum Benachrichtigungsschreiben würden nicht bzw. nicht nachvollziehbar beantwortet. Hinsichtlich der unwahren Behauptung überzeuge die Auskunft, dass keine Informationen vorlägen, nicht, weil das Bundesamt bewusst Auskünfte nicht erteile, wie der übersandte unvollständige Verwaltungsvorgang zeige. Hinsichtlich der Sichtung der Mindesttreffer von 1.000 Dokumenten sei es der Beklagten zumutbar, zumindest diejenigen Treffer zu sichten, die den Vor- und Nachnamen in entsprechender Reihenfolge beinhalteten. Hinsichtlich der Auskunft bezüglich des IGMG-Komplexes bestehe der Verdacht, dass die wahren Gründe für die Beobachtung des Klägers verschwiegen würden. Hinsichtlich der Sicherheitsabfrage und der E-Mail des Landesamtes widersprächen sich die Angaben, indem die Verfassungsschutzbehörden gegenseitig aufeinander verwiesen. Es werde angefragt, um welche Behörde, auf die das Bundesamt sich im Schriftsatz vom 4. April 2022 bezogen habe, es sich handele und ob es sich bei der in der E-Mail des Landesamtes vom 26. Juni 2018 erwähnten Behörde wiederum um das Bundesamt handele. Aus der Ausländerakte des Klägers gehe hervor, dass Telefonate des Klägers im Mai 2019 abgehört worden seien. Es werde um Auskunft gebeten, weshalb diese Maßnahme durchgeführt worden sei (im Folgenden „Abhörung von Telefonaten“). Der von der Beklagten übersandte Verwaltungsvorgang sei unvollständig. Zumindest habe die Beklagte dem Gericht gegenüber alle Akten und Dokumente gemäß § 99 VwGO zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit dem Auskunftsbegehren entsprochen worden ist.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte unter entsprechender teil­weiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 5. März 2021 in Gestalt seines Widerspruchbescheids vom 28. Juli 2021 zu verpflichten, dem Kläger vollständig Auskunft über die zu seiner Person in Personenakten und in Systemen der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung gespeicherten Daten zu erteilen,

2. hilfsweise ihm vollständig über zu seiner Person betreffend die mit Benachrichtigungsschreiben der Beklagten vom 31. Mai 2019 mitgeteilte Maßnahme der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 5. März 2021 und Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2021 und trägt ergänzend vor, hinsichtlich der verweigerten weitergehenden Auskunftserteilung zur Maßnahme nach § 8a BVerfSchG, fordere § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG keine hinreichende Plausibilisierung des Versagungsgrundes. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut, noch der Systematik und auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Selbst wenn, habe das Bundesamt die Ablehnungsgründe plausibilisiert. Eine weitergehende Begründung der Auskunftsverweigerung bringe eine Preisgabe von Informationen ggf. an eine Person mit Verbindungen zu einer extremistischen Bestrebung mit sich. Außerdem gefährde eine weitergehende Auskunft die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einer anderen Behörde und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes insofern, als der Hinweis auf mögliche Kontakte des Klägers zu einer extremistischen Organisation von einem ausländischen Nachrichtendienst gekommen sei. Gegenüber diesem Nachrichtendienst habe man um die Freigabe weiterer Informationen ersucht. Insofern sei aber ein Negativvotum erteilt worden, was im Hinblick auf Art. 32 GG zu respektieren sei. Außerdem seien die entsprechenden Informationen hochgradig mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft. Die Einstufung als „GEHEIM“ beruhe auf der Herkunft der Information. Hinsichtlich der unwahren Behauptung habe das Bundesamt Auskunft erteilt. Soweit der Kläger hinsichtlich der Treffer von 1.000 Dokumenten meine, es sei dem Bundesamt zuzumuten, zumindest diejenigen Treffer zu sichten, die den Vor- und Nachnamen in entsprechender Reihenfolge des Klägers beinhalteten und ihm eine Auskunft über diese Daten zu geben, sei dies angesichts des umfassenden Auskunftsantrags nicht zielführend. Gleichwohl habe das Bundesamt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Suche mit den Suchbegriffen „C.“ und „D.“ durchgeführt. Die automatisierte Suche habe ebenfalls eine Mindestanzahl von 1.000 Dokumenten erbracht, wobei es sich allerdings wiederherum nur um potenzielle Treffer handele. Die Sichtung auch dieser Dokumente einschließlich einer etwaigen Identitätsprüfung sei ebenfalls mit einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden. Der übersandte Verwaltungsvorgang sei vollständig. Die Erkenntnisakte, auf die sich der Auskunftsanspruch des Klägers beziehe, sei gerade nicht Gegenstand der beizuziehenden Verwaltungsvorgänge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

Das Verfahren war einzustellen, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, § 92 Abs. 3 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog.

Die nunmehr nur noch in Rede stehende Klage hat nur teilweise Erfolg. Sie ist zulässig jedoch nur teilweise begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Auskunftserteilung, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Allerdings hat er - als Minus in seinem Klageantrag enthalten - einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Auskunftsantrag in Bezug auf den Sachverhalt „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“ hinsichtlich der Informationen, bezüglich derer das Bundesamt unter Berufung auf § 15 Abs. 2 BVerfSchG die Auskunft verweigert hat, die „weiteren Informationen“ sowie den „IGMG-Komplex“. Im Übrigen hat er keinen Anspruch auf Neubescheidung.

I. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG begründet einen Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen das Bundesamt über zu seiner Person gespeicherte Daten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Durch diese Konkretisierungsanforderungen soll einerseits ein im Hinblick auf das Informationsinteresse unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden, andererseits soll Ausforschungsgefahren begegnet werden.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 -, juris Rn. 12; Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 15 BVerfSchG Rn. 14.

Für den erforderlichen Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt, genügt ein allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren, etwa die pauschale Benennung eines Beobachtungsfeldes der Verfassungsschutzbehörden, nicht. Notwendig ist die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde über Informationen zur Person des Antragstellers verfügt. Es reicht aus, wenn der Antrag einen zeitlich oder örtlich abgrenzbaren Vorgang beschreibt, der geeignet erscheint, ein nachrichtendienstliches Tätigwerden auszulösen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 -, juris Rn. 32; Mallmann, a.a.O., § 15 BVerfSchG Rn. 15.

Das weiter geforderte besondere Interesse an einer Auskunft muss über das allgemeine Interesse einer Person daran, ob das Bundesamt Daten über sie gespeichert hat, hinausgehen. Es stellt qualifizierte Anforderungen an das Gewicht der Belange des Auskunftsbegehrenden und ist beispielsweise gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Daten zu seiner Person rechtswidrig verarbeitet wurden oder unrichtig sind. Gleiches gilt etwa, wenn im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen unter Bezugnahme auf Verfassungsschutzerkenntnisse Sicherheitsbedenken geäußert werden oder sonst der Verdacht besteht, dass solche Erkenntnisse bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sind.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3434/93 -, juris Rn. 2; Mallmann, a.a.O., § 15 BVerfSchG Rn. 16 f.

Das klägerische Begehren muss auch auf Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 27 BVerfSchG i. V m. § 46 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), also Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, gerichtet sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 - 16 A 4851/19 - juris Rn. 55; Mallmann, a.a.O., § 15 BVerfSchG Rn. 9.

Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG dabei nur auf Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG auffindbar sind. Eine Speicherung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG liegt vor, wenn das Bundesamt im NADIS einen Hinweis aufgenommen hat, in welcher elektronischen oder papiernen Sachakte sich die Daten befinden. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten in Sachakten des Bundesamts, die nicht durch eine Fundstelle im NADIS dokumentiert sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 12.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG auch nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

Der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG beschränkt sich auf Daten, für die das Bundesamt verantwortlich ist. Das Bundesamt ist hinsichtlich etwaiger Auskunftsansprüche unter anderem für solche Daten verantwortlich, die es selber erhoben hat. Dies entspricht den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Diese haben insbesondere in § 6 Abs. 2 Satz 5, § 22 b Abs. 3 Satz 1, § 22c Abs. 6 Satz 3 BVerfSchG Niederschlag gefunden. Danach ist für Daten, die in einer Verbunddatei nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG oder einer gemeinsamen Datei nach § 22b BVerfSchG oder § 22c BVerfSchG gespeichert sind, ausschließliche diejenige Stelle verantwortlich, die die Daten eingegeben hat. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich die eingebende Stelle diese Daten verändern, die Verarbeitung einschränken oder die Daten löschen darf, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 BVerfSchG. Dazu gehört insbesondere auch, dass ausschließlich die eingebende Verfassungsschutzbehörde zur Entscheidung über Auskunftsbegehren zu den von ihr eingegebenen Daten befugt ist. Dies ist zwar in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVerfSchG anders als für die Veränderung, Einschränkung und Löschung von Daten nicht explizit genannt. Dies ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung. Darin ist als Beispiel für die ausschließliche Verantwortlichkeit der speichernden Stelle gerade die Entscheidung über Auskunftsbegehren genannt.

Vgl. BTDrucks. 11/4306, S. 25, 61; die ausschließliche Entscheidungsbefugnis der eingebenden Stelle bejahend auch Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 6 BVerfSchG Rn. 20.

Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn ihr ein Verweigerungsgrund nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG entgegensteht. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterbleibt die Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunftserteilung die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesamtes zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen bedarf es jeweils konkreter Feststellungen. Die bloße Benennung genügt nicht. Angesichts des grundsätzlich bestehenden Auskunftsrechts kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass vom Bundesamt gespeicherte personenbezogene Daten generell bzw. regelmäßig geheimhaltungsbedürftig sind. Vielmehr sind die Konsequenzen einer Auskunft an den Betroffenen konkret bezogen auf den jeweiligen Schutz der Quelle bzw. der Arbeitsweise zu prüfen. Der Quellenschutz umfasst den Schutz der Informationsquellen in jeder Form einschließlich der Zusammenarbeit mit befreundeten Nachrichtendiensten, die bei einer Auskunftserteilung gefährdet sein könnte. Im Hinblick auf die Möglichkeiten künftiger nachrichtendienstlicher Erkenntnisgewinnung kann auch bei schon „versiegten Quellen“ ein erhebliches Interesse fortbestehen, die einmal zugesagte Diskretion zu wahren. Eine unzulässige Ausforschung liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht um die Kenntnis von Daten zu seiner Person geht, sondern um Kenntniserlangung etwa über Arbeitsweise, Tätigkeitsfelder, Informationswege, Vorhaben und Verbindungen zu anderen Nachrichtendiensten,

vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. November 2019 - 13 K 3627/18 -, juris Rn. 28; Mallmann, a.a.O., § 15 BVerfSchG Rn. 22 m. w. Nachw.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleibt die Auskunftserteilung, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, besondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. § 4 SÜG ist zwar eine Rechtsvorschrift. Allein die behauptete Einstufung aller hier streitgegenständlichen Daten als Verschlusssache genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG. Erforderlich ist die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten, nicht die formale Einstufung als Verschlusssache. Denn den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, m. a. W.: es kommt auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache an.

Vgl. z.B. Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019 - 13 K 10236/16 -, juris Rn. 66-82.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entbindet § 15 Abs. 4 BVerfSchG nach ständiger Rechtsprechung der Kammer das Bundesamt nicht von der Verpflichtung, den Versagungsgrund zumindest hinreichend zu plausibilisieren. Dies gilt für alle Versagungsgründe des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen, Satz 2. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann, Satz 3. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, Satz 4. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt, Satz 5.

Die Vorschrift ist von der Gesetzesgenese an § 19 Abs. 5 BDSG a. F. orientiert, in welchem ursprünglich auch die Versagungsgründe nach dem BVerfSchG qua Verweis geregelt werden sollten,

vgl. § 17 Abs. 4 und 5 E-BDSG und § 24 E-BVerfSchG, wobei für die Verfassungsschutzbehörden eine generelle Ausnahme von der Begründungspflicht vorgesehen war, vgl. BTDrucks. 11/4306, S. 11.

Dabei gilt, dass die Geheimhaltungsgründe für den Betroffenen möglichst einleuchtend dargelegt werden müssen. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse ist für den Betroffenen nicht mit Erwägungen begründbar, die auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem konkreten Fall das Bundesamt tätig geworden oder ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund gegeben ist. Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Die Darlegung des Bundesamtes muss aber mehr enthalten, als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe,

BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1982 - 4 B 172/82 -, juris Rn. 6; Mallmann, in Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, §19 Rn. 106.

Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht allerdings nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen des Bundesamtes. Andererseits muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundesamtes mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Kann das Bundesamt die konkreten Gründe seiner Weigerung nicht offenbaren, so muss es angeben, aus welchen Gründen ihm diese nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen. Soweit auch bei der Anwendung dieser Grundsätze die Durchsetzung des Auskunftsanspruch erschwert wird, hat der Betroffene dies hinzunehmen,

vgl. Mallmann, wie vor, mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die schlichte Verweigerung einer Begründung zur Verweigerung der Auskunft durch das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in einer parallelen Konstellation, der das erkennende Gericht folgt, gegen Art. 19 Abs. 4 GG; spätestens in der mündlichen Verhandlung ist zu begründen und darzulegen, warum die Auskunft verweigert wird, oder eine Sperrerklärung abzugeben. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, ist schon aus diesem Grund der Klage stattzugeben,

vgl. Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, Urteil vom 15. Februar 2016 - 6 K 1328/14.WI -, juris Rn. 27 ff. für das Bundeskriminalamt, das „nicht außerhalb des Grundgesetzes“ steht; Urteile des erkennenden Gerichts vom 14. November 2019 - 13 K 6770/18, n.v., und vom 18. Januar 2024 - 13 K 6996/19, n.v.

Von der weitergehenden Plausibilisierungspflicht ist das Bundesamt auch nicht deswegen entbunden, weil der Kläger die Möglichkeit hat, den BfDI anzurufen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es sich bei der Möglichkeit der Anrufung nur um ein „Ersatzrecht“ handeln,

vgl. BTDrucks. 11/4306, S. 46.

Die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. BVerfSchG vorzugehen, hat daher nicht die Qualität einer gerichtlichen, Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Überprüfung des Unterbleibens der Auskunftserteilung. Die in diesen Fällen mögliche Einschaltung des Datenschutzbeauftragten stellt keinen vollen Ausgleich für die Erschwerung der Rechtswahrung im gerichtlichen Verfahren dar, sondern nur einen nachhaltigen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich der Schutzgüter führende Minderung der Belastung des Betroffenen,

so OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3434/93 -, juris Rn. 11.

Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was das Bundesamt über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass das Bundesamt den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist demgegenüber vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 -, juris, Rn. 20.

II. Neben einem Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG ist die Existenz eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Auskunftsantrag anerkannt. Dem Betroffenen steht aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu, ob und inwieweit das Bundesamt antragsgemäß Auskunft über von ihm gespeicherte personenbezogenen Daten erteilt. Das Bundesamt muss über diesen Ermessensanspruch entscheiden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über diese Daten nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen. Der Ermessensanspruch besteht subsidiär zum Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG und unabhängig von dessen gesetzlichen Voraussetzungen. Er erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Das Bundesamt muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass es das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss es die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90, 1 BvR 673/90 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 - 16 A 1009/14 -, juris Rn. 53.

Hiernach hat ein Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Beauskunftung schlicht aller über ihn beim Bundesamt gespeicherter personenbezogener Daten, soweit ihm darüber noch keine Auskunft erteilt wurde, d.h. auch hinsichtlich solcher Daten, bezüglich derer die Auskunft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG unterblieben ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022, 16 A 4851/19 -, juris Rn. 82.

Eine Entbehrlichkeit der Ermessensentscheidung über die Erteilung von Auskünften über Daten, bezüglich derer die Auskunft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG unterblieben ist, kann auch nicht mit dem Argument angenommen werden, dass das dem Bundesamt zukommende Ermessen dahingehend vorgezeichnet wäre, dass dem Kläger die Auskunft über diese Daten zu versagen wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Annahme in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend ist, wäre auch bei solchen Daten, bei denen eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Ermessenswege nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens in Betracht kommen könnte - insoweit wären zumindest die Daten in den Blick zu nehmen, deren Beauskunftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG das Bundesamt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG bisher rechtmäßig verweigert hat - eine Ermessensentscheidung nicht entbehrlich. Zwar bedarf es im Fall einer intendierten Entscheidung keiner Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung und dementsprechend auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Für die vom Gesetz vorgesehene intendierte Entscheidung genügt grundsätzlich ein Hinweis auf das Gesetz und die dort für den Regelfall vorgesehene Regelung sowie darauf, dass für eine vom Regelfall abweichende Entscheidung keine Gründe vorgebracht oder ersichtlich sind. Gleichwohl verbleibt es bei der Pflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), d. h. die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, insbesondere muss der Sachverhalt in einer Weise dargestellt werden, dass festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der Ermessensermächtigung vorliegen und ein Regelfall, bei dem das Ermessen intendiert ist, überhaupt vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022, 16 A 4851/19 -, juris Rn. 93-98.

Auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren beschränkt sich auf Daten, für die das Bundesamt verantwortlich ist. Zwar betrifft der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren alle beim Bundesamt gespeicherten Daten (soweit noch keine Auskunft darüber erteilt wurde). Bei gemeinsamen Daten wie der Verbunddatei „NADIS“ nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG sind die Daten nicht nur durch die eingebende Stelle im Rechtssinne „gespeichert“, sondern sämtliche Landesämter für Verfassungsschutz und das Bundesamt sind „speichernde Stellen“.

Vgl. Roth, a.a.O., § 6 BVerfSchG Rn. 20.

Auch umfasst der Ermessensanspruch alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 9 m. w. N.

Allerdings finden § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 BVerfSchG, nach dem ausschließlich die eingebende Stelle die Verantwortung für die Daten trägt, und die vorherigen Ausführungen auch im Rahmen des Ermessens Anwendung.

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, dass es für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht darauf ankomme, wem die Daten in rechtlicher Hinsicht zuzuordnen seien bzw. wer als „Inhaber“ der Daten gelte,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 - 16 A 4851/19 -, juris Rn. 84,

führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung betraf einen anders gelagerten Fall, in dem das Bundesamt die Daten im Wege der Amtshilfe selber erhoben und gespeichert hatte, und berücksichtigte dementsprechend die Besonderheit des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVerfSchG nicht.

Die Ablehnung einer Auskunftserteilung über personenbezogene Daten ist - unabhängig davon, ob die Ermessensausübung insoweit nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens vorstrukturiert ist -,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 - 16 A 4851/19 -, juris Rn. 93 ff.,

jedenfalls dann in der Regel ermessensgerecht, wenn diese Daten im Rahmen des Anspruchs aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach den Maßstäben des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht zu beauskunften wären und das Bundesamt ihre Preisgabe deshalb ablehnt. Dabei greift das zuvor beschriebene - auch unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 BVerfSchG geltende - Plausibilisierungserfordernis auch im Rahmen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren. Denn Ermessensentscheidungen sind der gerichtlichen Nachprüfung zumindest in Hinblick auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO zugänglich. Auch hier gebietet der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Überprüfung der Verweigerung weitergehender Auskunft zumindest auf offensichtliche Ermessensfehler möglich ist. Dafür müssen - auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG - die an § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG angelehnten Ermessenserwägungen nach den oben umrissenen Anforderungen plausibilisiert werden. Dass § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG das Begründungserfordernis von Ermessensentscheidungen als Soll-Vorschrift ausgestaltet, steht dem nicht entgegen. Dies bedeutet nur, dass nur in Ausnahmefällen von der Darlegung von Ermessenserwägungen abgesehen werden darf.

Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Auflage 2026, § 39 VwVfG Rn. 25.

Aber selbst für die vom Gesetz vorgesehene intendierte Entscheidung, bei der grundsätzlich ein Hinweis auf das Gesetz und die dort für den Regelfall vorgesehene Regelung sowie darauf, dass für eine vom Regelfall abweichende Entscheidung keine Gründe vorgebracht oder ersichtlich sind, genügt, verbleibt es gleichwohl bei der Pflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, d. h. die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, insbesondere muss der Sachverhalt in einer Weise dargestellt werden, dass festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der Ermessensermächtigung vorliegen und ein Regelfall, bei dem das Ermessen intendiert ist, überhaupt vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2022 - 16 A 4851/19 -, juris Rn. 98.

Kommt die Behörde dieser Verpflichtung zur Plausibilisierung im Rahmen der Ermessensausübung nicht nach, ist ein Anspruch auf Neubescheidung zu bejahen.

Das Bundesamt hat überdies die Möglichkeit, die Auskunft über nicht in NADIS aufgenommene personenbezogene Daten ermessensfehlerfrei abzulehnen, wenn es die Notwendigkeit eines aufwändigen, aber wenig erfolgversprechenden Verwaltungsaufwands darlegt. Insofern ist das Ermessen nicht bereits aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61/19 -, juris Rn. 12 ff.

Die Ablehnung setzt allerdings eine fallbezogene Abwägung mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses voraus. Insoweit lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze aufstellen. Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Betroffene ohne weitere Begründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird. Grenzt er das Auskunftsbegehren ein oder weist er ein besonderes Interesse an der Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG nach, können sich die Anforderungen an den zu betreibenden Aufwand erhöhen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 6 B 61.19 -, juris Rn. 18.

III. Daran gemessen steht dem Kläger zunächst hinsichtlich der Nachfragen zum Benachrichtigungsschreiben, der Nachfrage zu der vom Bundesamt genannten Behörde sowie zur E-Mail des Landesamts weder ein Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu, da sich die Nachfragen nicht auf personenbezogene Daten des Klägers i.S.d. § 27 BVerfSchG i. V m. § 46 Nr. 1 BDSG beziehen.

Die Nachfragen, warum der Bescheid vom 5. März 2021 den § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG nicht mehr zitiere, warum über eine Maßnahme aus 2015 erst vier Jahre später informiert werde und warum das Schreiben vom 31. Mai 2019 erst am 20. Dezember 2019 zugestellt worden sei, beziehen sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person und damit auch nicht auf die Person des Klägers. Selbiges gilt für die Frage, auf welche Behörde sich die Beklagte im Schriftsatz vom 4. April 2022 beziehe sowie die Frage, ob es sich bei der beteiligten Behörde, auf die das Landesamt in einer E-Mail verweise, um das Bundesamt handele. Dass die Nachfragen mittelbar wegen der zugrundeliegende liegenden, den Kläger betreffenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kläger als identifizierte natürliche Person stehen mögen, reicht nicht aus.

IV. Der Kläger hat zum Auskunftsbegehren, welche Erkenntnisse der Sicherheitsabfrage des Landesamtes zugrunde gelegen hätten, weder einen Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, da es insoweit an der Verantwortlichkeit des Bundesamtes fehlt. Das Bundesamt hat sich insoweit darauf berufen, dass es für die auskunftsgegenständliche Erkenntnis nicht verantwortlich sei, sondern das Landesamt. Dies ist auch plausibel, weil sich die Erkenntnis im Rahmen einer an das Landesamt gerichteten Sicherheitsabfrage ergeben hat und das Landesamt für den in J. wohnhaften Kläger zuständig ist. Der Einwand des Klägers, das Landesamt und Bundesamt verwiesen gegenseitig aufeinander, geht ins Leere. Es handelt sich um eine bloße Vermutung, denn das Bundesamt bezieht sich in seinem Schriftsatz vom 4. April 2020 lediglich auf die Erkenntnismitteilung „einer Behörde“, ohne diese zu spezifizieren. Auch das Landesamt bezieht sich in einem Schriftsatz vom 21. Dezember 2022, der einen anderen Rechtsstreit vor dem VG Wiesbaden betraf, lediglich auf die Erkenntnismitteilung einer „anderen Behörde“, ohne diese zu spezifizieren. Es kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Erkenntnis im NADIS gemäß § 6 Abs. 2 BVerfSchG gespeichert ist. Auch in diesem Fall wäre das Landesamt als eintragende Stelle verantwortlich und ausschließlich zur Entscheidung über das Auskunftsbegehren befugt.

V. Der Kläger hat zum Sachverhalt „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“ keinen Anspruch auf weitergehende Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG (1.). Hinsichtlich der Informationen, bezüglich derer das Bundesamt unter Berufung auf § 15 Abs. 2 BVerfSchG die Auskunft verweigert hat, steht ihm allerdings insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über sein Auskunftsbegehren zu (2.).

1. Der Kläger verfügt über keinen Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG auf weitergehende Auskunftserteilung zum Sachverhalt „Maßnahme nach § 8a BVerf­SchG“. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG dem Grunde nach vor. Der Kläger hat i.S.d. vorstehenden Anforderungen auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen. Mit dem Verweis auf das Benachrichtigungsschreiben des Bundesamtes vom 31. Mai 2019, in dem der Kläger über ein erfolgtes Auskunftsersuchen des Bundesamtes nach § 8a BVerfSchG informiert wurde, hat er konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass das Bundesamt über Informationen über ihn verfügt. Der Kläger hat ebenfalls ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt mit den Hinweisen auf die Schwierigkeiten beim Erhalt eines Aufenthaltstitels, der Arbeitssuche und beim Erhalt einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung. Das klägerische Begehren ist auch auf Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 27 BVerfSchG i. V m. § 46 Nr. 1 BDSG gerichtet.

Allerdings liegen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BVerfSchG ist tragfähig begründet worden. Das Bundesamt ist der Plausibilisierungspflicht vorliegend nachgekommen. Die Begründung des Bundesamtes für das Unterbleiben der weiteren Auskunftserteilung für den Fall des Klägers genügt den vorstehend genannten Anforderungen.

Zwar reichen die Ausführungen des Bundesamtes im Ausgangsbescheid, die weitergehende Auskunft müsse wegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BVerfSchG unterbleiben, der Vortrag im Widerspruchsbescheid, eine weitergehende Begründung der Auskunftsverweigerung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen sowie das Vorbringen im Klageverfahren, eine weitergehende Begründung der Auskunftsverweigerung würde eine Preisgabe von Informationen ggf. an eine Person mit Verbindungen zu einer extremistischen Bestrebung mit sich bringen, nicht aus. Insofern fehlt erforderlicher, weiterer Vortrag zur Plausibilisierung der Ausforschungsgefahr, denn das Vorbringen, die weitergehende Begründung der Auskunftsverweigerung würde eine Preisgabe von Informationen ggf. an eine Person mit Verbindungen zu einer extremistischen Bestrebung mit sich bringen, ist nicht geeignet, eine solche zu plausibilisieren. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit „ggf. an eine Person mit Verbindungen zu einer extremistischen Bestrebung“ den Kläger gemeint hat. Das Bundesamt hat jedoch selber mit Bescheid vom 5. März 2021 beauskunftet, dass Hinweise auf Verbindungen des Klägers zu einer extremistischen Bestrebung nicht gewonnen worden seien. Mit Schriftsatz vom 4. April 2022 hat es konkretisiert, dass der Verdacht, der Kläger stehe im Kontakt mit Islamisten, durch die Maßnahme nach § 8a Abs. 1 BVerfSchG und die sonstigen beim Bundesamt vorliegenden Informationen nicht bestätigt worden sei. Inwiefern die Erteilung weitergehender Auskunft an den Kläger, hinsichtlich dessen der Verdacht, er stehe in Verbindung zu einer extremistischen Bestrebung, gerade nicht bestätigt wurde, eine Preisgabe von Informationen ggf. an eine Person mit Verbindungen zu einer extremistischen Bestrebung mit sich bringen könnte, ist nicht plausibel.

Allerdings hat das Bundesamt plausibilisiert, dass Quellen gefährdet sein können und dadurch auch eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist. Insoweit hat das Bundesamt schriftsätzlich vorgetragen, dass durch eine weitergehende Auskunftserteilung, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einer anderen Behörde und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes gefährdet würde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesamt seinen Vortrag ergänzt und ausgeführt, der Hinweis auf mögliche Kontakte des Klägers zu einer extremistischen Organisation sei von einem ausländischen Nachrichtendienst gekommen. Gegenüber diesem Nachrichtendienst habe man um die Freigabe weiterer Informationen ersucht. Insofern sei aber ein Negativvotum erteilt worden, was in Hinblick auf Art. 32 GG zu respektieren sei.

Die Angabe, die Information von einer anderen Behörde bekommen zu haben, alleine reicht zur Plausibilisierung nicht aus. Zwar umfasst der Quellenschutz auch die Zusammenarbeit mit befreundeten Nachrichtendiensten. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass das das Bundesamt mit anderen Behörden zusammenarbeitet. Dies wurde vorliegend zudem auch im Rahmen der erteilten Auskunft mitgeteilt. Allerdings reicht vorliegend die Angabe, gegenüber diesem Nachrichtendienst habe man um die Freigabe weiterer Informationen ersucht, woraufhin ein Negativvotum erteilt worden sei, zur Plausibilisierung des Versagungsgrundes aus. Zwar kann das Bundesamt hinsichtlich nationaler Behörden nicht lediglich darauf verweisen, die andere nationale Behörde lehne eine weitergehende Auskunftserteilung und weitere Begründung der Versagung ab. Insofern hat das Bundesamt eine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der bei ihr vorhandenen Informationen, sodass es auch selbst das Vorliegen eines Versagungsgrunds prüfen und entsprechend begründen muss.

Vgl. zum Einwand, die Informationen von einer anderen Behörde erhalten zu haben, die die Weitergabe ablehne, im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. November 2019 - 13 K 6770/18, n.v.

Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn die zugrundeliegende Information von einem ausländischen Nachrichtendienst stammt. In der internationalen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten verschiedener Staaten treten überstaatliche Interessen hinzu. Außerdem ist das Vertrauensverhältnis im internationalen Verhältnis regelmäßig sensibler als zwischen nationalen Behörden. Diese handeln im Rahmen eines gemeinsamen Staatsinteresses, ihre Sicherheitsinteressen decken sich in größerem Maße und ihre Zusammenarbeit ist rechtlich enger ausgestaltet sowie weniger von freiwilliger Kooperation abhängig. Vor allem aber gilt ungeachtet - hier nicht näher konkretisierbarer - bilateraler Geheimschutzabkommen die „Third Party Rule“. Dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich. Hiernach bleibt der herausgebende Staat „Herr der Information“ und behält auch nach deren Übermittlung die Verfügungsbefugnis. Ausgetauschte Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden. Die „Third Party Rule“ ist dabei nicht als ein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen zu verstehen, sondern als ein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt. Die übermittelnde Stelle behält sich in der Sache ein Informationsbeherrschungsrecht vor. Das Einverständnis der übermittelnden Stelle kann daher die Weitergabe legitimieren. Insofern begründet die „Third Party Rule“ einen Auskunftsverweigerungsgrund gegenüber Gerichten. Allerdings trifft den Empfänger eine Verpflichtung, sich um ein Einverständnis zu bemühen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris Rn. 160-165; zur „Third-Party-Rule“ zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste vgl. BT-Drucks. 18/12297.

Insofern reicht zur Plausibilisierung des Versagungsgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG - wie hier geschehen - die Darlegung, dass die Information von einem ausländischen Nachrichtendienst stammt, das Bundesamt diesen um Zustimmung zur Mitteilung weiterer Informationen - entweder bereits zur Auskunftserteilung - jedenfalls aber zur Begründung der Auskunftsverweigerung ersucht hat, dieser aber kein Einverständnis erteilt hat, aus.

Der Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG hingegen ist nicht hinreichend plausibilisiert, da sich das Bundesamt lediglich auf die Einstufung als Verschlusssache berufen hat, ohne - abgesehen von der Angabe der „Herkunft“ als Grund - nähere Gründe für die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit dazulegen. Auch die angeführten überwiegenden berechtigten Interessen Dritter wurden nicht plausibilisiert. Dies ist jedoch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BVerfSchG unschädlich.

2. Allerdings hat der Kläger zum Sachverhalt „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“ hinsichtlich der Informationen, bezüglich derer das Bundesamt unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BVerfSchG die Auskunft zu Recht verweigert hat, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. Insoweit leidet der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2021 in Gestalt seines Widerspruchbescheids vom 28. Juli 2021 an einem Ermessensausfall. Das Bundesamt hat einen auf die Daten, bezüglich derer es die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG verweigert hat, bezogenen Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung schon dem Grunde nach nicht geprüft und dementsprechend das ihr zukommende Ermessen in keiner Weise ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend auf Null reduziert war, dass eine Auskunftserteilung abzulehnen war, liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, inwiefern die Ermessensausübung aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 BVerfSchG im Sinne einer Ablehnung intendiert ist, denn selbst wenn eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Ermessenswege nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens in Betracht kommen könnte, wäre die Ermessensentscheidung nach den zuvor aufgeführten Erwägungen nicht entbehrlich. Bescheid und Widerspruchsbescheid lassen eine derartige Ermessensentscheidung hinsichtlich der Daten zum Sachverhalt „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“, bezüglich derer das Bundesamt die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG verweigert hat, nicht erkennen. Das Ermessen wird im Bescheid vom 5. März 2021 erst insoweit erwähnt, als der Kläger keine weiteren Sachverhalte vorgetragen habe. Auch im Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2021 bezieht das Bundesamt die Ermessensausübung nur auf nicht vom Kläger vorgetragene Sachverhalte. Den Sachverhalt zur „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“ hat er aber gerade vorgetragen. Ob sich die im Schriftsatz vom 4. April 2022 im Wege des Ermessens erteilte Auskunft, es habe der Verdacht bestanden, dass der Kläger im Kontakt mit Islamisten stehe, auf den vorgetragenen Sachverhalt „Maßnahme nach § 8a BVerfSchG“ bezieht, kann offen bleiben, denn bei dem vorliegenden Ermessensausfall ist eine Ergänzung von Ermessenserwägungen i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO nicht möglich.

VI. Hinsichtlich des Sachverhalts „unwahre Behauptung“ hat der Kläger hingegen weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG dem Grunde nach vor. Der Kläger hat auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen. Er hat mitgeteilt, ein Unbekannter verbreite die Lüge, er übe geheimdienstliche Tätigkeiten aus. Auch hat der Kläger mit Verweis auf die Schwierigkeiten beim Erhalt eines Aufenthaltstitels und der Arbeitssuche ein besonderes Interesse dargelegt. Das klägerische Begehren ist auch auf Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 27 BVerfSchG i. V m. § 46 Nr. 1 BDSG gerichtet. Allerdings hat die Beklagte den Anspruch bereits vollständig erfüllt. Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass zur Person des Klägers insoweit keine gespeicherten Daten bei der Beklagten vorhanden seien, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG im NADIS und in sonstigen Dateien auffindbar seien. Zweifel am Negativtestat und insofern der Vollständigkeit der Auskunft der Beklagten bestehen nicht. Insbesondere der Einwand des Klägers, das Negativtestat überzeuge nicht, weil das Bundesamt bewusst Auskünfte nicht erteile, wie der übersandte unvollständige Verwaltungsvorgang zeige, greift nicht durch. Soweit der Kläger den beigezogenen Verwaltungsvorgang als unvollständige Erkenntnisakte ansieht, ist dies unzutreffend. Bei dem beigezogenen Verwaltungsvorgang handelt es sich lediglich um die über das klägerische Auskunftsbegehren geführte Akte und gerade nicht um die Erkenntnisakte.

Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Auskunftsantrages bezüglich des Sachverhalts „unwahre Behauptung“ im Wege des Ermessens. Das Bundesamt hat den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Auskunftsbegehren auch insoweit erfüllt. Es hat im Wege des Ermessens mitgeteilt, dass nach zwei zusätzlichen phänomenbereichsübergreifenden Suchen im elektronischen Aktenbestand des Bundesamts einschließlich Sichtung der gefundenen Dokumente auch keine den Kläger betreffenden Informationen zum vorstehenden Sachverhalt festgestellt worden seien. Zweifel am Negativtestat und insofern der Vollständigkeit der Auskunft der Beklagten bestehen auch hier nicht.

VII. Hinsichtlich des Sachverhalts „Abhörung von Telefonaten“ hat der Kläger ebenfalls weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG dem Grunde nach vor. Der Kläger hat auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen. Er hat mitgeteilt, er habe einem Vermerk in der Ausländerakte entnommen, dass im Mai 2019 seine Telefonate abgehört worden seien. Auch hat der Kläger mit Verweis auf die Schwierigkeiten beim Erhalt eines Aufenthaltstitels und der Arbeitssuche ein besonderes Interesse dargelegt. Das klägerische Begehren ist auch auf Auskunft über personenbezogene Daten im Sinne von § 27 BVerfSchG i. V m. § 46 Nr. 1 BDSG gerichtet. Allerdings hat die Beklagte auch diesen Anspruch bereits vollständig erfüllt und mitgeteilt, dass die Aktennotiz in der Ausländerakte auf einer Fehlinterpretation des zuständigen Sachbearbeiters der Ausländerbehörde J. beruhe. Jener beziehe sich auf den ihm durch den Kläger übersandten Bescheid vom 5. März 2021. Bei der darin genannten Maßnahme nach § 8a Abs. 1 BVerfSchG (a.F.) handele es sich um eine sog. Bestandsdatenabfrage und nicht um eine Aufzeichnung der Telekommunikation. Damit ist für den Kläger erkennbar, dass keine Abhörung seiner Telefonate im Mai 2019 stattgefunden hat und ohne Abhörung die Frage des „weshalb“ nicht weiter beantwortet werden kann. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Auskunftsantrages bezüglich des Sachverhalts „Abhörung von Telefonaten“ im Ermessenswege. Insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Mangels Abhörung von Telefonaten und damit mangels vorhandener Daten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitergehende Auskunftserteilung im Wege des Ermessens in Betracht gekommen wäre.

VIII. Der Kläger hat hinsichtlich der sog. „weiteren Informationen“ keinen Anspruch auf weitergehende Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG, da er insoweit nicht auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen hat. Allerdings steht ihm insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über sein Auskunftsbegehren zu. Insoweit hat das Bundesamt die Offenlegung der weiteren Informationen ermessensfehlerhaft verweigert, denn die Geheimhaltungsgründe wurden nach den aufgezeigten Maßstäben nicht hinreichend plausibilisiert. Im Ausgangsbescheid vom 5. März 2021 hat das Bundesamt lediglich mitgeteilt, dass die weiteren Informationen „aus Geheimhaltungsgründen“ nicht mitgeteilt werden könnten. Im Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2021 hat es ergänzt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Bundesamtes das Auskunftsinteresse des Klägers weiterhin überwiege. Im Klageverfahren wurde ergänzt, es müsse nicht konkret dargelegt werden, weshalb das Geheimhaltungsinteresse überwiege. Der pauschale Verweis auf „Geheimhaltungsgründe“ ohne weitere Konkretisierung ermöglicht es nicht, die Ermessenserwägungen auf zumindest offensichtliche Ermessensfehler hinzu überprüfen. Es handelt sich noch nicht einmal um eine - ohnehin nicht ausreichende - Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Selbst wenn das Bundesamt die konkreten Gründe seiner Weigerung nicht offenbaren könnte, so muss es angeben, aus welchen Gründen ihm diese nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen und auf Ermessensfehler, z.B. sachfremde Erwägungen, überprüfen.

IX. Der Kläger hat hinsichtlich des „IGMG-Komplexes“ keinen Anspruch auf weitergehende Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG, weil er insoweit auf keinen konkreten Sachverhalt hingewiesen hat. Allerdings steht ihm auch insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über sein Auskunftsbegehren zu. Insoweit hat das Bundesamt die weitergehende Auskunft ermessensfehlerhaft verweigert, denn die Geheimhaltungsgründe wurden nach den aufgezeigten Maßstäben ebenfalls nicht hinreichend plausibilisiert. Das Bundesamt hat die Ablehnung damit begründet, dass selbst im Falle eines - insoweit nicht gegebenen - Auskunftsanspruchs eine diesbezügliche Auskunft aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben müsste. Im Falle einer weitergehenden Auskunft sei eine Offenlegung der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise zu besorgen. Damit hat das Bundesamt sich auf den Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG berufen. Allerdings hat es sich auf eine Wiederholung des Gesetzes beschränkt. Dies reicht nicht aus.

X. Der Kläger hat hinsichtlich der „Mindesttreffer von 1.000 Dokumenten“ keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. Insofern ist das Ermessen zwar nicht bereits aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet. Allerdings hat das Bundesamt gemessen an den vorstehenden Anforderungen aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands ermessensfehlerfrei von der weitergehenden Auskunftserteilung absehen.

Im Bescheid vom 5. März 2021 hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine automatisierte Suche mit dem Namen des Klägers habe eine Mindesttrefferzahl von 1.000 Dokumenten, in denen Buchstabenfolgen genannt würden, die dem Namen des Klägers entsprächen, ergeben. Bei den Treffern handele es sich jedoch nur um potenzielle Treffer, da das elektronische Aktensystem nicht feststellen könne, ob es sich jeweils um einen Personennamen handele und gegebenenfalls die aufgefundenen Informationen tatsächlich den Kläger beträfen. Eine Sichtung der Treffer einschließlich einer etwaigen Identitätsprüfung würde aber - auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Auskunftsinteresses des Klägers - einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen, der im Rahmen der Ermessensausübung nicht geleistet werden müsse. Insofern hat das Bundesamt für das erkennende Gericht plausibel ausgeführt: Die Sichtung sei nicht nur extrem aufwändig, sondern gleichzeitig auch wenig erfolgversprechend. In Hinblick auf den vom Kläger erwähnten Verdacht, dass Informationen des Bundesamtes potenzielle Arbeitgeber zurückschrecken ließen, komme eine Übermittlung personenbezogener Daten an private Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 BVerfSchG a.F. in Betracht. Eine Datenübermittlung auf der Grundlage des SÜG bedürfe jedoch zuvor der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung des Betroffenen. Es seien im Übrigen keine Daten im Zusammenhang mit einer etwaigen durch das Bundesamt für den Kläger durchgeführten Sicherheitsüberprüfung gespeichert.

Soweit der Kläger dem im Klageverfahren entgegengesetzt hat, dem Bundesamt sei es zumutbar, zumindest diejenigen Treffer zu sichten, die den Vor- und Nachnamen in entsprechender Reihenfolge beinhalteten, hat das Bundesamt im Wesentlichen erläutert, dass dies angesichts des umfassenden Auskunftsantrags nicht zielführend sei. Gleichwohl habe das Bundesamt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Suche mit den Suchbegriffen „C.“ und „D.“ durchgeführt. Die automatisierte Suche habe ebenfalls eine Mindestanzahl von 1.000 Dokumenten erbracht, wobei es sich allerdings wiederherum nur um potenzielle Treffer handele. Die Sichtung auch dieser Dokumente einschließlich einer etwaigen Identitätsprüfung sei ebenfalls mit einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden. Die Dokumente würden nur aufgelistet, ohne dass die relevante Textpassage, in der die Buchstabenfolge auftauche, angezeigt werde. Um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um Treffer zur Person des Klägers handele (sog. Identitätsprüfung), müsste die betreffende Fachabteilung das jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen und eine Vielzahl von Anlagen aufweisen könne, in der elektronischen Akte aufrufen, manuell sichten und auf seinen Inhalt prüfen. Dabei sei der Suchbegriff nicht farblich hinterlegt oder anderweitig hervorgehoben. Insbesondere bei Dokumenten mit einer hohen Seitenzahl wäre somit - soweit technisch machbar - eine zusätzliche Suche in dem jeweiligen Word- oder PDF-Dokument unerlässlich. Soweit auf diese Weise eine Identität mit dem Antragsteller festgestellt werden könnte, wären anschließend die jeweiligen Informationen auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit zu überprüfen und die mitteilungsfähigen Informationen für die Auskunftserteilung aufzubereiten.

Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Ermessensfehler sind auch insofern nicht erkennbar. Das Bundesamt hat eine sachgerechte fallbezogene Abwägung vorgenommen. Es hat einerseits die Schwierigkeiten des Klägers bei der Arbeitssuche und den Verdacht, dass Informationen des Bundesamtes potenzielle Arbeitgeber zurückschrecken ließen, berücksichtigt. Andererseits hat es insgesamt eingehend und nachvollziehbar die Notwendigkeit eines immensen Verwaltungsaufwands darlegt sowie erläutert, warum eine Sichtung wenig erfolgversprechend wäre.

Einer gesonderten Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es nicht. Dieser enthält keinen eigenständigen Streitgegenstand. Der Hilfsantrag ist bereits im Hauptantrag enthalten.

Im Hinblick auf die teilweise stattgebende Entscheidung des Gerichts bedurfte es insofern keiner Beiziehung der Verwaltungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im Rahmen der ablehnenden Entscheidung des Gerichts bedurfte es keiner Beiziehung der Verwaltungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, denn die Verwaltungsvorgänge waren zur Sachverhalts­aufklärung nicht erforderlich.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Kostenentscheidung beruht im Umfang des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2. Dem Kläger steht im Rahmen seines Obsiegens der beantragte Vornahmeanspruch nicht zu, sondern lediglich ein Bescheidungsanspruch. Dieser betrifft auch nur drei von neun geltend gemachten Sachverhaltskomplexen. Diese stellen jedoch Schwerpunkte seines Auskunftsbegehren dar. Insofern waren die Kosten insgesamt hälftig zu teilen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Anforderungen an die Plausibilisierung der Ablehnungsgründe in Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten sowie im Rahmen der Ermessensentscheidung und die Verantwortlichkeit für die Auskunftserteilung sind bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Köln schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der

## Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

## Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.07.2026 – 13 K 4303/21, ECLI:DE:VGK:2026:0730.13K4303.21.00

Quelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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