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# Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 14.07.2026 – 10 L 806/26

10. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2026:0714.10L806.26.00

## Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 zum

Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zusätzliche Aufnahmekapazitäten zu prüfen und auszuschöpfen und seinen Antrag hierunter erneut zu bescheiden.

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums T. P. zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.

Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt P. als Schulträger die Zügigkeit des Gymnasiums T. auf vier Züge festgelegt hat. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13.

Der Antragsteller zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt P. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Schulträger hat ausweislich des Schulentwicklungsplans 381/2022 vom 22. November 2022 in Kenntnis der steigenden Schülerzahlen für das Gymnasium T. die Bildung von vier Eingangsklassen bestimmt. Allein der Umstand, dass der Schulträger bei der Bezirksregierung Köln die Einrichtung einer Mehrklasse am Gymnasium T. nach Abschluss des streitgegenständlichen Aufnahmeverfahrens unter dem 16. April 2026 beantragt hat, stellt die Organisationsentscheidung des Schulträgers zur 4-Zügigkeit des Gymnasiums T. nicht in Frage. Denn der Bedarf an Gymnasialplätzen wird im Verantwortungsbereich des Schulträgers durch die vorhandenen Kapazitäten an den beiden Gymnasien der Stadt P. abgedeckt. Dies gilt auch für das Schuljahr 2026/2027: An dem 5-zügigen L. Gymnasium D. waren nach Angaben des Antragsgegners nach Abschluss des Anmeldeverfahrens noch 44 freie Plätze vorhanden (Stand 23. April 2026). Dem steht ein vergleichsweise kleiner Anmeldeüberhang von nur acht Anmeldungen (128 Anmeldungen bei 120 Plätzen) am Gymnasium T. gegenüber.

Zum anderen hat die Schulleiterin gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 lit. a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) rechtsfehlerfrei eine maximale Klassengröße von 30 Kindern herangezogen. Die Schulleiterin durfte entgegen der Ansicht des Antragstellers keine höhere Schülerzahl pro Klasse zugrunde legen, weil die genannten Vorschriften dem ausdrücklich entgegenstehen. Es handelt sich insoweit um eine verbindliche, materiell-gesetzliche Regelung der maximalen Schülerzahl pro Klasse, an die die Schulleiterin gebunden ist, und nicht etwa um eine bloß „verwaltungsorganisatorische Festlegung“, wie der Antragsteller meint. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Antragstellers, dass bereits in vergangenen Schuljahren Klassen mit 32 Kindern am Gymnasium T. gebildet worden sein sollen und räumlich eine höhere Schülerzahl aufgenommen werden könne.

Die Schulleiterin war vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gehalten, die Einrichtung einer etwaigen Mehrklasse zu prüfen und gegebenenfalls abzuwarten und davon ausgehend eine höhere Kapazitätsgrenze anzunehmen. Die Prüfung der Einrichtung einer Mehrklasse obliegt nicht der Schulleiterin, sondern gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zunächst dem Schulträger. Dieser kann ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulträgers, ob er sich zu einer Mehrklassenbildung entschließt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2024 - 19 B 726/24 -, juris, Rn. 4.

Bis zur tatsächlichen Bildung der Mehrklasse bleibt indes die Schulleiterin an die obige Grenze von maximal 120 Plätzen gebunden. Soweit die Schulleiterin verpflichtet ist, die Kapazität auszuschöpfen, ist damit die tatsächlich zum Zeitpunkt der Auswahlverfahrens vorhandene und nicht etwa eine hypothetisch anzunehmende Kapazität im Falle einer Mehrklasse gemeint. Zum Zeitpunkt der Durchführung des streitgegenständlichen Aufnahmeverfahrens durch die Schulleiterin am 9. März 2026 stand die Einrichtung der Mehrklasse noch nicht im Raum. Die Stadt P. als Schulträger hat im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensauübung erst unter dem 16. April 2026 eine Mehrklasse beantragt. Der Antrag der Stadt P. wurde mit Bescheid vom 23. April 2026 durch die Bezirksregierung Köln als oberer Schulaufsichtsbehörde unter Verweis auf das Fehlen der erforderlichen Schülerzahl für eine Mehrklasse (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW) abgelehnt. Es kann hier offenbleiben, ob - wie der Antragsteller meint - die Voraussetzungen für die Genehmigung der Mehrklasse hinsichtlich der erforderlichen Schülerzahl vorgelegen haben und inwieweit diese im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters überhaupt zu berücksichtigen sind, falls der Schulträger wie hier sein pflichtgemäßes Ermessen bereits durch die Stellung des Antrags auf Mehrklassenbildung ausgeübt hat. Es war auch nicht weiter dem Begehren des Antragstellers nach der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zur Mehrklassenbildung nachzugehen. Denn die Versagung der Genehmigung ist inzwischen bestandskräftig geworden. Es bleibt bei der von der Schulleiterin zugrunde gelegten Aufnahmekapazität.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt.

Sie hat nach der Verneinung von Härtefällen die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie zunächst 40 Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen und die übrigen 80 Plätze verlost. Für die beiden angemeldeten Zwillingspaare hat sie für die Kinder jeweils ein eigenes Los vorgesehen und im Falle der Ziehung eines Zwillingskindes das jeweils andere Zwillingskind auf dem folgenden Platz als Geschwisterkind aufgenommen.

Vgl. zur Zuordnung von Zwillingen zu einem jeweils eigenen Los Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 37.

Der Antragsteller hat derweil im Lostopf den Nachrückplatz 1 erhalten. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände greifen allesamt nicht durch.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin das Auswahlkriterium „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I) nicht angewandt hat. Die Schulleiterin ist hierdurch zwar von ihrer ursprünglichen Ankündigung im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens abgewichen, die drei Auswahlkriterien der § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 APO-S I anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt darin aber kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der Selbstbindung der Verwaltung, der Rechtssicherheit und das Willkürverbot. Es besteht ohnehin keine uneingeschränkte Bindung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters an die vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens angekündigten Auswahlkriterien. Vielmehr darf eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bei einem sachlich rechtfertigenden Grund von den angekündigten Kriterien abweichen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 19 B 1843/02 -, juris, Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 18. März 2024 - 10 K 5314/21 -, juris, Rn. 26.

Vorliegend war die Nichtanwendung des Kriteriums in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I rechtlich zwingend geboten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I darf Satz 2 Nummer 5 nämlich nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können. So lag der Fall hier, da sich Kinder aus der Gemeinde J. angemeldet haben, die über kein Gymnasium verfügt. Die Schulleiterin durfte sich über die rechtliche Vorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I nicht hinwegsetzen. Ihre Vorgehensweise war dadurch gerade nicht willkürlich. Auch hat sie auf alle Kinder, die sich am Gymnasium T. angemeldet haben, die gleichen Auswahlkriterien angewandt, so dass der geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot fernliegend ist. Unerheblich ist auch, ob die Schulleiterin hätte wissen müssen, dass es zu Anmeldungen der Kinder aus J. kommen würde und die Anwendung des Kriteriums der Grundschulnähe (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 APO-S I) nicht hätte ankündigen dürfen. Selbst wenn der Schulleiterin insoweit ein Fehler anzulasten sein sollte, entbindet eine fehlerhafte Kommunikation im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens nicht von der rechtlichen Bindung an § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I bei der Durchführung der Aufnahme.

Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Ankündigung der Schulleiterin das Anmeldeverhalten des Antragstellers beeinflusst hätte. Zwar hat sich der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren auf ein Vertrauen in die Ankündigung berufen. Er habe aus diesem Grund von einer Anmeldung an einem anderen Halbtagsgymnasium abgesehen. Sein Vorbringen lässt aber zugleich erkennen, dass für ihn eine wohnortnahe Beschulung entscheidend und das L. Gymnasium der Stadt P. wegen der Ganztagsstruktur nicht in Betracht gekommen sei. Da die Stadt P. außer dem Gymnasium T. kein weiteres Halbtagsgymnasium führt, ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller von einer Anmeldung am Gymnasium T. Abstand genommen hätte, selbst wenn die Schulleiterin das Kriterium der Grundschulnähe nicht angekündigt hätte.

Soweit der Antragsteller sich gegen das Vorbringen des Antragsgegners wendet, ihm sei der Besuch des in zumutbarer Entfernung liegenden L. Gymnasiums möglich, hat er lediglich dargetan, dass er aufgrund der Ganztagsstruktur an drei Tagen in der Woche zweieinhalb Stunden später zu Hause wäre als bei einer Beschulung am Gymnasium T.. Eine Unzumutbarkeit des Schulwegs zum L. Gymnasium hat er schon nicht vorgetragen. Sie ist bei einem Schulweg von 17 bis 25 Minuten mit dem Bus in eine Richtung auch nicht anzunehmen. Das spätere Ankommen zu Hause nach der Schule begründet als solches keine besondere Härte, die etwa Anlass zu einer bevorzugten Aufnahme als Härtefall geben könnte (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I). Der rechtliche Maßstab eines Härtefalls setzt eine außergewöhnliche Situation voraus, die im Vergleich zu der Vielzahl anderer Kinder, die vergleichbare Schwierigkeiten und Belastungsfaktoren haben, hervorsticht,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 - juris, Rn. 21; Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 - juris, Rn. 8 ff.; VG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2025 - 10 L 956/25 -, juris Rn. 12.

Solche Umstände sind für den Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzugefügt sei, dass die Kammer sich durchaus der Schwierigkeiten bewusst ist, die für vergleichsweise junge Kinder mit einem Wechsel auf die weiterführende Schule einhergehen, insbesondere dann, wenn zusätzliche familiäre, soziale und/oder gesundheitliche Belastungsfaktoren hinzutreten. Es stellt aber eine typische Situation dar, die von einer Vielzahl von Kindern beim Wechsel auf die weiterführende Schule bewältigt werden muss, dass die Tagestruktur und etwaige Nachmittagsaktivitäten dem Stundenplan der neuen Schule angepasst werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 14.07.2026 – 10 L 806/26, ECLI:DE:VGK:2026:0714.10L806.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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