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# Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.08.2025 – 23 K 1595/21

23. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2025:0813.23K1595.21.00

## Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides.

Der Kläger zu 2) ist gemeinsam mit C. V. Eigentümer des Grundstücks G01, Flurstück N01 (Ecke W.-straße/E.-straße).

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 der Beklagten. Für den südlichen Planbereich, in dem sich auch das Vorhabengrundstück befindet, setzt der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Für das nördliche, an die M.-straße angrenzende Gebiet ist ein Kerngebiet festgesetzt.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Am 26. August 2020 wurde bei der Beklagten ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 16 Einheiten auf dem Vorhabengrundstück gestellt. In dem Feld „Bauherrschaft“ war einzig der Kläger zu 1) eingetragen; er unterschrieb den Antrag auch.

Mit Bescheid vom 11. März 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab und setzte hierfür Gebühren i. H. v. 1.072,50 Euro fest. Der Gebührenbescheid ist Gegenstand des Verfahrens 23 K 1794/21.

Die Ablehnung des Antrags begründete die Beklagte damit, dass die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die E.- und W.-straße nicht möglich sei, da der Bebauungsplan im Bereich der Zufahrten zu den Stellplätzen Baumstandorte festlege, die bei dieser Planung entfallen müssten. Die im Bebauungsplan festgesetzte, öffentliche Parkplatzfläche sei weder ausgebaut noch gewidmet.

Die Kläger haben gegen diesen Bescheid am 24. März 2021 Klage erhoben.

Zur Begründung führen sie aus, dass die Erschließung des Vorhabens über die E. - und W.-straße gesichert sei. Für die E.-straße setze der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche fest; die W.-straße sei in der Begründung des Bebauungsplans als der Erschließung des Bereichs dienend ausgewiesen. Wenn die Erreichbarkeit der Stellplätze - entgegen ihrer Ansicht - eine Frage der planungsrechtlichen Erschließung darstellen würde, sei maßgeblich, dass der Bebauungsplan für das Flurstück N03 eine Verkehrsfläche besonderer Bestimmung in Form einer öffentlichen Parkplatzfläche festsetze, die der verkehrlichen Anbindung zu verschiedenen Grundstücken ausdrücklich dienen solle. Die Fläche sei jedenfalls als Parkplatzfläche gewidmet; die Beklagte dulde eine entsprechende Nutzung der Fläche durch die Öffentlichkeit.

Sofern die Beklagte meine, dem Vorhaben stünde die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als „Mischgebiet“ entgegen, verkenne sie, dass die besondere Eigenart kleinerer Mischgebiete auch von der umgebenen Gewerbenutzung mitbestimmt werde. In die vorzunehmende, quantitative und qualitative Betrachtung sei daher auch die gewerbliche Nutzung im angrenzenden Kerngebiet entlang der M.-straße einzustellen.

Der geltende Bebauungsplan habe seine Steuerungsfunktion auch nicht verloren. Insbesondere entlang der W.-straße würden mehrere mindergenutzte Grundstücke existieren. Auch aus einem derzeit vermeintlich homogen strukturierten Wohngebiet könne sich bei einer punktuellen Aufgabe der Wohnnutzung noch eine Mischgebietsstruktur herauskristallisieren.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2025 hat der Kläger zu 2) seine Klage zurückgenommen.

Der Kläger zu 1) beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. März 2021 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Mischgebietscharakter bei einer Realisierung des Vorhabens nicht mehr erreicht werden könne, da die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung dann qualitativ und quantitativ überwiegen würde. Die von der Rechtsprechung aus Anlass des drohenden Überwiegens der gewerblichen Nutzung im Mischgebiet entwickelten Grundsätze seien allgemeingültig und fänden auch auf diese Konstellation Anwendung. Die quantitative Grenze, bei der eine ausgewogene Durchmischung im Mischgebiet noch gewährleistet sei, müsse dabei unterhalb der Grenze der Funktionslosigkeit liegen.

Schon heute bestehe im Plangebiet ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil der gewerblichen Nutzung. Bei der Ortsbegehung hätten nur vereinzelte gewerbliche Nutzungen festgestellt werden können, die teilweise auch nur durch entsprechende Angaben am Briefkasten erkennbar gewesen seien.

Entscheidend für die Wahrung des Gebietscharakters könnten ausschließlich die innerhalb des festgesetzten Baugebiets liegenden Flächen sein. Die an der M.-straße vorhandenen, gewerblichen Nutzungen müssten wegen ihrer Lage außerhalb der Mischgebietsfestsetzung bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht bleiben.

Das Gericht hat am 24. Juni 2025 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

Das Verfahren des Klägers zu 2) wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, da er seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

An der Wirksamkeit seiner Prozesshandlung bestehen keine Zweifel. Insbesondere konnte der Kläger zu 2) unabhängig von einer korrespondierenden Erklärung des Klägers zu 1) über den Streitgegenstand disponieren. Denn die Kläger sind als einfache Streitgenossen i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO aufgetreten und handelten dadurch prozessual selbständig.

Vgl. zur Wirkung der einfachen Streitgenossenschaft Kopp/Schenke/W.-R- Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 65 Rn. 8, 10; Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, Stand: 46. EL August 2024, § 64 VwGO Rn. 12.

Die Klage des Klägers zu 1) hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gerichtete Bauvoranfrage des Klägers zu 1) ist bescheidungsfähig und dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, §§ 77 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 der Beklagten liegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

In Anwendung dieses Maßstabs ist das Vorhaben des Klägers zu 1) bauplanungsrechtlich zulässig. Es widerspricht weder den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (dazu unter I.) noch den übrigen Festsetzungen (dazu unter II.). Die bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert (dazu unter III.).

I. Dem Vorhaben steht die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO nicht entgegen.

Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Mischgebiet sind Wohngebäude - ein solches möchte der Kläger zu 1) errichten - allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

Das Vorhaben des Klägers zu 1) ist auch nicht im Einzelfall unzulässig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.

Einen solchen Widerspruch zu der Eigenart des Mischgebiets, in dem der Kläger zu 1) das Wohngebäude realisieren möchte, ruft das Vorhaben nicht hervor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Mischgebietscharakter - wie die Beklagte meint - auch durch ein Überwiegen der Wohnnutzung „umkippen“ kann.

Vgl. zur st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 28. April 1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 (100); vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, juris Rn. 9 und vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - 14 CS 10.327 -, juris Rn. 34; vom 11. November 2010 - 1 ZB 09.1910 -, juris Rn. 12 und vom 26. März 2018 - 1 ZB 16.589 -, juris Rn. 6.

Die genannten Entscheidungen behandeln die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen im Mischgebiet. Es drohte hier also die gewerbliche Nutzung zu überwiegen, nicht die Wohnnutzung. Schon vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in den erwähnten Entscheidungen „offen“ und ohne Beschränkung auf eine der Hauptnutzungsarten des Mischgebiets formuliert wurde, dass

„[…] keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll“, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, juris Rn. 18; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. November 2014 - 7 D 35/13.NE -, juris Rn. 45.

Dieser Formulierung meint die Kammer jedoch keine allzu hohe Bedeutung beimessen zu können, da den einschlägigen Entscheidungen das oben beschriebene, umgekehrte Verhältnis zugrunde lag. In Anbetracht des ungleichen Störpotenzials einer überwiegenden Gewerbenutzung im Verhältnis zu einer überwiegenden Wohnnutzung drängt sich die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung für die Kammer jedenfalls nicht ohne Weiteres auf.

Nichts Gegenteiliges folgt aus den von der Beklagten weiter zitierten Entscheidungen, in denen Gerichte prüften, ob ein

„mit § 6 BauNVO unvereinbares Umkippen eines Mischgebiets in ein Wohngebiet zu befürchten sei“, BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, juris Rn. 36; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. April 2015 - 8 S 2515/13 -, juris Rn. 26 und OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 2 D 74/18.NE -, juris Rn. 32.

Auch diesen Entscheidungen lag ein abweichender Ausgangspunkt zu Grunde, denn es stand dort die Wirksamkeit von Bebauungsplänen zur Prüfung. Bei dieser abstrakten Prüfung ist auf das gleichwertige Nebeneinander der Hauptnutzungen im Mischgebiet naturgemäß abzustellen. Insoweit kann die Kammer den Entscheidungen jedoch nicht den von der Beklagten geforderten Schluss der Übertragbarkeit entnehmen.

In Richtung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans argumentiert auch der VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 4. Juni 1991 - 8 S 1190/91 -, juris Rn. 5 f. Der Fall betraf zudem einen Fall, in dem mit der Zulassung des streitigen Wohnvorhabens sämtliche Grundstücke des Mischgebiets ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut worden wären.

Auf die Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Störung des Mischgebietscharakters kommt es jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Denn ein „Umkippen“ des Mischgebiets i. S. d. oben genannten Rechtsprechung ist bei der Zulassung des Vorhabens des Klägers zu 1) nicht zu befürchten.

Die Rechtsprechung nimmt bei der Prüfung des „Umkippens“ eines Mischgebiets stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden, tatsächlichen Umstände vor.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, juris Rn. 18 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 -, juris Rn. 19; vom 30. April 2020 - 15 ZB 19.1349 -, juris Rn. 8 und vom 26. März 2018 - 1 ZB 16.589 -, juris Rn. 6.

Hierbei kann auch darauf abgestellt werden, ob noch freie Bauflächen vorhanden sind, auf denen Gebäude der einen oder der anderen Nutzungsart verwirklicht werden können. So kann nämlich gegebenenfalls ein Ausgleich für ein lediglich im Hinblick auf die vorhandene Bebauung bestehendes Ungleichgewicht geschaffen werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, inwieweit einzelne Grundstücke für eine Nutzungsart nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - 14 CS 10.327 -, juris Rn. 35 und vom 26. März 2018 - 1 ZB 16.589 -, juris Rn. 6.

Gemessen hieran und unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Vorsitzende und die Berichterstatterin bei dem Ortstermin gewonnen und den sie der Kammer vermittelt haben, ließe die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens ein unzulässiges Überwiegen der Wohnnutzung in dem festgesetzten Mischgebiet nicht befürchten.

Im Rahmen des Ortstermins konnten gewerblichen Nutzungen in der E.-straße 00 sowie der W.-straße 00 und 00 festgestellt werden.

Würde man diese Nutzungen ins Verhältnis zu der vorhandenen Wohnnutzung setzen, folgte daraus zwar, dass etwa 90 % des Gebietes zu Wohn- und lediglich 10 % zu gewerblichen Zwecken genutzt würden.

Allerdings verbietet sich eine solch statistische Betrachtung schon in Anbetracht des Umstandes, dass eine „Kontingentierung“ von Nutzungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Bönker/Bischopink/Wahlhäuser, BauNVO, 3. Auflage [Stand: 15. August 2023], § 6 BauNVO Rn. 17.

Erforderlich ist vielmehr eine Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Hier ist zunächst die geographische Lage der bestehenden gewerblichen Nutzungen zu berücksichtigen. Diese verteilen sich über das Mischgebiet und sind nicht etwa in einer Zone konzentriert. Bereits die räumliche Anordnung der gewerblichen Nutzungen leistet dadurch einen Beitrag zur Durchmischung der Nutzungen.

Für die Kammer fällt bei der Beurteilung des Überwiegens der Wohnnutzung auch ins Gewicht, dass das Vorhaben des Klägers zu 1) das bestehende Verhältnis zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung nicht wesentlich verändert. Der Fall könnte anders zu beurteilen sein, wenn durch die Realisierung des Vorhabens eine ehemals vorhandene, gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück entfallen würde. So liegt der Fall aber gerade nicht; das Grundstück wurde bislang zu keinem der genannten Zwecke genutzt.

Ausschlaggebende Bedeutung misst die Kammer jedoch ohnehin dem Umstand bei, dass (prägende) gewerbliche Nutzungen auf den Grundstücken des Baugebiets in Zukunft verwirklicht werden können.

Für die Kammer ist dabei das Flurstück N04 von besonderer Relevanz. Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude wurde früher als Kindertagesstätte genutzt. In dem betroffenen Baugebiet kommt ihm eine prägende Wirkung schon ob seiner Bauweise und Größe - sowohl der baulichen Anlage als auch dem Grundstück als solchem - zu. Dieser prägenden Wirkung wurde das Gebäude beziehungsweise Grundstück auch nicht durch die Aufgabe der Nutzung als Kindertagesstätte verlustig, denn die prägende Wirkung ist weniger der Nutzung, sondern auch und vor allem dem beschriebenen Erscheinungsbild zuzuschreiben. Das Gebäude tritt nach außen nicht als Wohngebäude in Erscheinung.

Im Rahmen des Ortstermins zeigte sich ein deutlicher Leerstand - sowohl bei vormals gewerblich als auch bei zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Auch ehemalige Wohnnutzungen können in einem Mischgebiet in nicht störende gewerbliche Nutzungen - zum Beispiel in Büros - umgewandelt werden.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2015 - 3 A 1412/14.Z -, juris Rn. 9.

Hierbei ist auch auf die verkehrsgünstige Lage der Grundstücke in zentraler U.er Innenstadtlage hinzuweisen.

Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 3. Februar 2016 - M 9 K 15.2357 -, juris Rn. 24.

Insoweit sieht die Kammer hinreichende Potenzialflächen für gewerbliche Nutzungen, auch in Anbetracht der vorhandenen Nutzungsstruktur.

Da für die Kammer schon bei einer ausschließlichen Betrachtung des festgesetzten Mischgebiets die Wohnnutzung nicht prägend zu überwiegend droht, bedarf die von dem Kläger zu 1) aufgeworfene Frage nach der Einbeziehung der gewerblichen Nutzung im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. N02 keiner vertieften Auseinandersetzung.

II. Das Vorhaben widerspricht auch nicht den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N02.

Das Vorhaben steht zunächst nicht im Widerspruch zu der Festsetzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (Baumstandorte). Ein solcher Widerspruch ist schon dadurch ausgeschlossen, dass die vorgesehenen Baumstandorte auf dem Flurstück N03 liegen. Die Verpflichtung der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB trifft damit die Beklagte als Eigentümerin des betroffenen Flurstücks N03.

Vgl. zur Verpflichtung des Eigentümers Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 16. Aufl. 2025, § 9 BauGB Rn. 151.

Unerheblich ist hingegen, dass einige der in der Planung des Klägers zu 1) vorgesehenen Stellplätze - namentlich die Stellplätze 2, 7 und 12 - bei einer Verwirklichung der Baumstandorte nicht befahren werden könnten. Hierbei handelt es sich um keine Frage der bauplanungs-, sondern um eine solche der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit.

III. Die bauplanungsrechtliche Erschließung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB ist gesichert.

Die bauplanungsrechtliche Erschließung umfasst regelmäßig den Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Versorgung mit Strom und Wasser. Die verkehrsmäßige Anbindung erfordert im Grundsatz und vorbehaltlich einer Regelung im Bebauungsplan, dass das Grundstück mit dem geplanten Vorhaben über eine öffentliche Straße dergestalt erreichbar ist, dass Kraftfahr- sowie öffentliche Ver- und Entsorgungsfahrzeuge an das Grundstück heranfahren können. Dies setzt wiederum voraus, dass regelmäßig bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und von dort aus das Grundstück - gegebenenfalls über einen Fußgängerweg - betreten werden kann. Die Erschließung ist bei alledem gesichert, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.

Vgl. BeckOK/BauGB, 66. Edition [Stand: 1. Mai 2025], § 30 Rn. 35 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, § 30 BauGB Rn. 21 ff.

Gemessen hieran ist die Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert. Es grenzt unmittelbar an das öffentliche Straßennetz. Die W.-straße kann bis zur Höhe des Vorhabengrundstücks in beide Richtungen befahren werden. Von hier aus kann das Grundstück über den Gehweg betreten werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es daher nicht der Eintragung einer Baulast betreffend des angrenzenden Flurstücks N03. Rein vorsorglich und ohne dass dies für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Erschließung relevant wäre, weist die Kammer darauf hin, dass das Flurstück Nr. N03 nicht nur als Parkplatz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG gewidmet und daher auch Teil der „öffentlichen Straße“ i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG sein dürfte, sondern im Bebauungsplan auch als „öffentliche Parkfläche und Erschliessungsfläche“ ausgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

## Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

120.000,00 Euro

festgesetzt.

## Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.08.2025 – 23 K 1595/21, ECLI:DE:VGK:2025:0813.23K1595.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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