nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 04.07.2024 – 19 K 3276/21

19. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2024:0704.19K3276.21.00

## Tatbestand

Die Beklagte schrieb mit einer Bewerbungsfrist bis zum 2. Dezember 2020 die Stelle „eines Beigeordneten (m/w/d) Besoldungsgruppe B 3“ für die Leitung des neu eingerichteten Dezernats VV III aus. Nach der Ausschreibung umfasste der Geschäftskreis (aktuell) die Aufgabenschwerpunkte Stadtentwicklung, Mobilität, Klimaschutz sowie Jugend, Soziales, Schule, Kultur und Sport. Konstitutives Anforderungsmerkmal der Stellenausschreibung war der Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums in einem für das Dezernat relevanten Fachgebiet oder die Befähigung zur Laufbahngruppe 2. Darüber hinaus forderte die Stellenbeschreibung möglichst das Vorliegen der folgenden fachlichen Voraussetzungen: Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit im Verwaltungsvorstand, Erfahrungen in den Schwerpunktbereichen des Geschäftskreises sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit internen und externen Entscheidungsgremien. Als wünschenswert war zudem eine Wohnsitznahme in I. angegeben. Auf diese Stelle bewarben sich insgesamt 14 Personen, darunter der Kläger sowie der Beigeladene.

Ausweislich eines Vermerks vom 7. Dezember 2020 leitete die Beklagte den Fraktionen an diesem Tag sämtliche Bewerbungsunterlagen inklusive einer erstellten Synopse zu den Bewerbern zu, ergänzende Bewerbungsunterlagen eines Bewerbers folgten unter dem 15. Dezember 2020. Unter dem 11. Dezember 2020 übersandte die Beklagte die erstellte Synopse zu den Bewerbern an alle Ratsmitglieder.

In der Sitzung vom 15. Dezember 2020 beschloss der Rat der Beklagten mit einer zwei Drittel Mehrheit, seine Entscheidungsbefugnisse - für den Fall der Fortdauer der Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite - befristet bis zum 28. Februar 2021 dem Hauptausschuss zu delegieren.

In einem Beschlussvorschlag für die Sitzung des Hauptausschusses am 12. Januar 2021 war dann die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten für die Leitung des Dezernats VV III vorgesehen. In diesem Vorschlag war zudem aufgeführt, dass die Synopse der Bewerber mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 an alle Ratsmitglieder versandt wurde und die Fraktionen zuvor die vollständigen Bewerbungsunterlagen erhalten hatten. In der oben genannten Sitzung des Hauptausschusses wurde der Beigeladene mit 21 Stimmen zum Beigeordneten für die Leitung des Dezernats VV III gewählt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 informierte die Beklagte den Landrat des U. Kreises als Kommunalaufsicht über die Wahl und teilte mit, die Ernennung des Beigeladenen sei zum 1. März 2021 geplant. Der Landrat erklärte, es bestünden keine Bedenken gegen die Wahl.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Rat der Beklagten für einen anderen Bewerber entschieden habe. Unter dem 16. Februar 2021 ernannte sie den Beigeladenen mit Wirkung zum 1. März 2021 zum Beigeordneten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 17. Februar 2021 auf dessen weitere Nachfragen vom 13. und 16. Februar 2021 mit, dass der Rat der Beklagten den Beigeladenen zum Beigeordneten gewählt habe und diesem bereits die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden sei.

Am 22. Februar 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen ein. Nach Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Juni 2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unstatthaft, da ein Vorverfahren nach § 68 VwGO, § 110 JustG NRW und § 103 LBG NRW nicht durchzuführen sei.

Am 23. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Das in § 71 GO NRW verbürgte Wahlerfordernis bedeute nicht, dass jegliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Bereich der Wahl durch Gremien ausgeschlossen sei. Zu überprüfen sei vielmehr, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und die gesetzlichen Bindungen beachtet habe, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen könnten oder ob Anhaltspunkte für unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen vorlägen. Diesen Anforderungen genüge die Auswahlentscheidung nicht. Die Beklagte habe den Rat nicht hinreichend über die fachlichen Qualifikationen und den Werdegang der Bewerber informiert, da die Ratsmitglieder nicht sämtliche Bewerbungsunterlagen erhalten hätten. Die Übersendung der Unterlagen an die Fraktionen werde bestritten, würde aber auch nicht genügen. Zudem sei das Auswahlverfahren nicht hinreichend dokumentiert worden. Im Verwaltungsvorgang fehle es an jeglicher Dokumentation der Auswahlerwägungen der Beklagten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil erfülle. In Bezug auf das Architekturstudium des Beigeladen sei zudem zu Bedenken, dass es spezielle, die Stadtentwicklung betreffende Studiengänge gebe. Zunächst geltend gemachte Einwände in Bezug auf die Delegierung an und die Beschlussfassung durch den Hauptausschuss hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.

Der Kläger beantragt,

die Ernennung des Beigeladenen zum Beigeordneten für die Leitung des Dezernats VV III aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe bereits keine geschützte Rechtsposition, mit welcher er gegen die Ernennung des Beigeladenen vorgehen könnte, da die Wahl des Beigeladenen lediglich öffentliche Interessen berühre. Aber jedenfalls wäre der Kläger - auch wenn dies eingreife - nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Wahlentscheidung sei im Wesentlichen nur darauf zu überprüfen, ob die Wertungen, die in dem Wahlergebnis zum Ausdruck gebracht worden seien, im Ergebnis nicht vertretbar seien oder (objektiv) auf Willkür beruhten sowie, ob ggf. in der Ausschreibung enthaltene, konstitutive Anforderungsmerkmale, die keinen Raum für Wertungsspielräume zuließen, vorlägen. Die Entscheidungskompetenz des politischen Gremiums schließe es zudem aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten sei ordnungsgemäß erfolgt. Dies gelte zunächst für die Delegation auf und die Beschlussfassung durch den Hauptausschuss. Dem Wahlgremium seien die Unterlagen der Bewerber zudem frühzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt worden, zusätzlich sei eine erstellte Synopse übersandt worden. Die Ratsmitglieder hätten die vollständigen Unterlagen bei den Fraktionen einsehen können und auf Nachfrage - und unter Berücksichtigung ihres Auskunftsrechts - hätten sie auch weitere Informationen erhalten können. Schließlich sei die Wahl selbst an den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu messen, sie dürfe mithin die Voraussetzungen aus der Ausschreibung nicht vollständig außer Acht lassen. Anhand dieser Kriterien sei der Beigeladene ausgewählt worden. Er erfülle die fachlichen Voraussetzungen und könne die für das Amt erforderliche Erfahrung nachweisen.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Besetzungsverfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen und er erfülle die fachlichen Voraussetzungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

## Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Der Kläger ist nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, BVerfGE 143, 22 = juris Rn. 18 sowie Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 15.

Für rein exekutivische Auswahlverfahren folgen aus Art. 33 Abs. 2 GG sowohl formelle als auch materielle Anforderungen. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung dieser Merkmale ist überwiegend ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.

Für die Besetzung der Stellen von kommunalen Wahlbeamten gilt Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen bzw. Einschränkungen. Die Notwendigkeit für Modifikationen folgt dabei aus dem Umstand, dass die eigentliche Auswahlentscheidung durch den Rat als kommunale Bürgervertretung im Rahmen einer demokratischen Wahl getroffen wird (§ 71 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NRW).

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.

Für die Überprüfung der Besetzung einer Beigeordnetenstelle am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gilt Folgendes: Die eigentliche Wahl des Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.

Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung. Die Entscheidung durch ein politisches Gremium schließt es ausnahmsweise aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. In die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, gehen vielfältige, möglicherweise gegenläufige und insoweit nicht bündelbare Vorstellungen und Motive ein, über die eine Begründung keinen Aufschluss geben könnte.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.

Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist hinzunehmen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 49 m. w. N.

Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt“ wird. Dies setzt voraus, dass sich der Rat in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 50 ff. m. w. N.

Dies zugrunde gelegt ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt.

Zunächst bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Hauptausschuss den Beigeladenen anstelle des Rates zum Beigeordneten gewählt hat. Dies entsprach den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 GO NRW a.F. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschluss (die Wahl) vom 12. Februar 2021 nicht formell ordnungsgemäß war. Einwände in Bezug auf die Delegierung an und die Beschlussfassung durch den Hauptausschuss hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht aufrechterhalten.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist auch nicht etwa aufgrund einer fehlenden Dokumentation der Auswahlentscheidung verletzt. Die Beklagte hat in Vermerken dokumentiert, welche Informationen das Wahlgremium vor der Wahl über die Bewerber erhalten hat. Darüber hinaus hat sie in der von ihr erstellten Synopse die persönlichen Daten und fachlichen Qualifikationen der Bewerber im Sinne einer überblicksartigen Aufschlüsselung dokumentiert. Es ist unschädlich, dass sie bzw. das Wahlgremium darüber hinaus keinen Vermerk zu der Auswahlentscheidung angefertigt hat. Denn nach den obigen Ausführungen bedarf es bei Stellenbesetzungen aufgrund (kommunaler) Wahlentscheidungen ausnahmsweise keiner Begründung.

Die Ratsmitglieder bzw. die Mitglieder des Hauptausschusses konnten sich vor der Wahl auch in geeigneter Weise einen Eindruck von der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen und sind im Zeitpunkt der Wahlentscheidung von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen. Dabei ist nicht etwa zwingende Voraussetzung, dass alle Bewerbungsunterlagen auch allen Ratsmitgliedern übermittelt werden; auch Zusammenfassungen können bereits einen solchen Eindruck vermitteln. So lag es hier. Schon die von der Beklagten erstellte Synopse, in der objektiv und einheitlich die wesentlichen persönlichen Daten und fachlichen Qualifikationen der Bewerber im Sinne einer überblicksartigen Aufschlüsselung zusammengefasst sowie anhand der Kriterien der Ausschreibung gegenübergestellt waren, war geeignet, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vermitteln. Jedenfalls hatten die einzelnen Ratsmitglieder aber auch ohne Weiteres Zugriff auf die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber, da diese zuvor den Fraktionen übermittelt worden waren. Es fehlt insoweit auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Unterlagen - entgegen des Vermerks der Beklagten vom 7. Dezember 2020 und entgegen der Angaben in der Beschlussvorlage für den 12. Januar 2021 - nicht vorab an die Fraktionen übersandt wurden. Darüber hinaus hätten die Ratsmitglieder bei Bedarf aber auch auf Grundlage ihres Auskunftsanspruchs aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW an weitere Informationen gelangen können.

Es besteht ferner kein Anhalt für die Annahme, dass der Beigeladene die gesetzlichen und aufgestellten konstitutiven Voraussetzungen für das Amt des Beigeordneten nicht erfüllt. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW müssen Beigeordnete die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Dabei ist insbesondere die Ausschreibung zu berücksichtigen. Konstitutives Anforderungsmerkmal in der Ausschreibung der Beklagten war das Vorliegen eines abgeschlossenen (Fach-)Hochschulstudiums in einem für das Dezernat relevanten Fachgebiet bzw. die Laufbahnbefähigung. Als weitere möglichst zu erfüllende fachliche Voraussetzungen waren die Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit im Verwaltungsvorstand, Erfahrungen in den Schwerpunktbereichen des Geschäftskreises sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit internen und externen Entscheidungsgremien genannt. Dagegen, dass der Beigeladene, der ein Studium mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur, Fachrichtung Architektur, absolviert hat und über langjährige Erfahrung im kommunalen Bereich verfügt (u. a. als technischer Beigeordneter einer Stadt), die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, besteht kein Zweifel. Gegenteiliges legt der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dar.

Schließlich fehlt es auch an Anhaltspunkten für willkürliche Erwägungen im Rahmen der Wahlentscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. auch § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

## Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 6 GKG auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

---

Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 04.07.2024 – 19 K 3276/21, ECLI:DE:VGK:2024:0704.19K3276.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-07-04/19-k-3276-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
