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# Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 K 1353/21

1. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2022:0203.1K1353.21.00

## Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

2.

Der Streitwert wird auf 465.900,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

1. Die Klägerin hat am 3.2.2022 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 K 1353/21, ECLI:DE:VGK:2022:0203.1K1353.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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