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# Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2021 – 13 L 1974/21

13. Kammer  
ECLI:DE:VGK:2021:1202.13L1974.21.00

## Gründe

Der Antragsteller hat am 01.12.2021 den Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Festzusetzen war der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro in voller Höhe, weil mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt war.

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.­

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2021 – 13 L 1974/21, ECLI:DE:VGK:2021:1202.13L1974.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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