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# Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 18.08.2003 – 2 E 3269/99

2. Kammer  
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0818.2E3269.99.0A

## Gründe

Randnummer1

Der sich aus dem Tenor ergebende Antrag bleibt ohne Erfolg.

Randnummer2

Voraussetzung einer Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als einer Entscheidung im Rahmen der Kostenfestsetzung (Schoch u. a., VwGO, Stand 2002, § 162 Rdnr. 83) ist eine Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 10.06.1981 - 8 C 29.80 -, BVerwGE 62, 296, Schoch u. a., a. a. O., Rdnr. 63). Eine solche Kostengrundentscheidung trifft das Gericht nicht - und hat es vorliegend auch nicht getroffen -, wenn - wie vorliegend - ein gerichtlicher Vergleich unter Einschluss einer Kostenregelung geschlossen wird (Kopp/Schenke, VwGO, 2003, § 160 Rdnr. 1). Deshalb ist in diesen Fällen die Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren entstandenen Kosten dem Vergleich zu entnehmen; eine gerichtliche Kostenfestsetzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt dagegen nicht in Betracht.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 18.08.2003 – 2 E 3269/99, ECLI:DE:VGKASSE:2003:0818.2E3269.99.0A

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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