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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.01.2023 – 3 K 4183/19

ECLI:DE:VGGE:2023:0119.3K4183.19.00

## Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).

**Rn. 3**

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom heutigen Tag, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

**Rn. 4**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 5**

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

**Rn. 6**

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

**Rn. 7**

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.01.2023 – 3 K 4183/19, ECLI:DE:VGGE:2023:0119.3K4183.19.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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