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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.04.2021 – 9a L 456/21.A

ECLI:DE:VGGE:2021:0413.9A.L456.21A.00

## Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S. I. aus F. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

**Rn. 2**

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S. I. aus F. wird abgelehnt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.04.2021 – 9a L 456/21.A, ECLI:DE:VGGE:2021:0413.9A.L456.21A.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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