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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.09.2020 – 12c L 1028/20.PVL

ECLI:DE:VGGE:2020:0901.12C.L1028.20PVL.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, da er unzulässig ist; für den Antrag, im Wege einer einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass der Wahlvorschlag der Antragstellerin für die Wahl des Personalrates der Beteiligten zu 2. im Jahr 2020 durch den Beteiligten zu 1. zuzulassen ist, fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse; dies folgt aus dem Umstand, dass aufgrund eines weiteren Antrags ein inhaltsgleicher Wahlvorschlag der Antragstellerin unter demselben Kennwort „E. “ zwischenzeitlich zur Personalratswahl 2020 zugelassen ist; Letzteres ist unstreitig, nachdem die Antragstellerin sich zu dieser in der Antragserwiderung des Beteiligten zu 1. enthaltenen Angabe nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hat; woraus sich gleichwohl ein rechtlich schützenswertes Interesse auf Zulassung des streitge-genständlichen Wahlvorschlages ergeben könnte, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin, die insofern ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, fristgerecht vorgetragen worden.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

**Rn. 1**

Tenorbeschluss - kein Text

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.09.2020 – 12c L 1028/20.PVL, ECLI:DE:VGGE:2020:0901.12C.L1028.20PVL.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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