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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.09.2011 – 7a K 1711/11.A

ECLI:DE:VGGE:2011:0919.7A.K1711.11A.00

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

## Tatbestand

**Rn. 2**

Die Klägerin wurde am 3. Januar 0000 in H. als Kind albanischer Eltern geboren, die im Bundesgebiet Asylverfahren durchlaufen haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - leitete nach der Geburt ein Asylverfahren zu Gunsten des Kindes ein und teilte dies der sorgeberechtigten Mutter mit. Gleichzeitig wurde der Mutter Gelegenheit gegeben, etwaige Asylgründe oder Abschiebungshindernisse mitzuteilen.

**Rn. 3**

Mit Schriftsatz vom 4. August 2010 sprachen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens aus.

**Rn. 4**

Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. März 2011 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf.

**Rn. 5**

Mit dem hier angefochtenen Änderungsbescheid vom 11. April 2011 hob das Bundesamt Ziff. 4 des Bescheides vom 7. März 2011 auf und verlängerte die Ausreisefrist auf einen Monat.

**Rn. 6**

Gegen den Bescheid vom 7. März 2011 hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7a K 1479/11.A geführt und mit Urteil vom gleichen Tage entschieden wurde.

**Rn. 7**

Gegen den Bescheid vom 11. April 2011 hat die Klägerin am 19. April 2011 Klage erhoben.

**Rn. 8**

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

**Rn. 9**

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2011 aufzuheben

**Rn. 10**

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

**Rn. 11**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 12**

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 14**

Die Klage ist nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung vom 11. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

**Rn. 15**

Sie ist gesetzliche Folge der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. März 2011, mit der das Asylverfahren der Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, eingestellt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen, (vgl. §§ 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und § 59 AufenthG). Dass diese Entscheidung des Bundesamtes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat die Kammer durch Urteil vom heutigen Tage festgestellt (7a K 1479/10.A).

**Rn. 16**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.09.2011 – 7a K 1711/11.A, ECLI:DE:VGGE:2011:0919.7A.K1711.11A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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