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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.12.2010 – 7a L 1384/10.A

ECLI:DE:VGGE:2010:1223.7A.L1384.10A.00

## Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antrag,

**Rn. 3**

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5135/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 anzuordnen,

**Rn. 4**

ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.12.2010 – 7a L 1384/10.A, ECLI:DE:VGGE:2010:1223.7A.L1384.10A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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