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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.12.2009 – 7 L 1319/09

ECLI:DE:VGGE:2009:1223.7L1319.09.00

## Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der sinngemäß gestellte Antrag,

**Rn. 3**

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5401/09 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. November 2009 anzuordnen,

**Rn. 4**

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch nicht begründet. Die in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - vorgeschriebene sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.

**Rn. 5**

Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar u. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen rechtskräftige Entscheidungen ergangen sind, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - nach Anlage 12 dieser Verordnung.

**Rn. 6**

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen die Antragstellerin ist wegen einer Vorfahrtsverletzung am 11. Mai 2008 - hierbei handelt es sich um eine schwer-wiegende Zuwiderhandlung - am 23. Mai 2008 ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen. Die Antragstellerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem 23. Januar 2008. Der Vorfall ereignete sich daher innerhalb der zweijährigen Probezeit. Trotz Ablaufs einer längeren Zeit seit der Ordnungswidrigkeit ist die Anordnung des Aufbauseminars offensichtlich rechtmäßig, da das Gesetz insoweit keine zeitliche Begrenzung enthält. Im Übrigen hat die Straßenverkehrsbehörde erst dann die Möglichkeit zur Anordnung von Maßnahmen, wenn sie Kenntnis von Bußgeldbescheiden erhält. Das war hier erst durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Oktober 2009.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert bei Eilverfahren wegen der Anordnung eines Aufbauseminars.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.12.2009 – 7 L 1319/09, ECLI:DE:VGGE:2009:1223.7L1319.09.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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