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# Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.12.2006 – 7 L 1645/06

ECLI:DE:VGGE:2006:1219.7L1645.06.00

## Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR (2 x 1.000,00 EUR) nach beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 8. Dezember 2006 im Verfahren 7 L 1639/06 abgelehnt, weil die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 6.500,00 EUR wegen der nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2006 fortbestehenden Verstöße gegen die Spielverordnung, wie sie der Antragsgegner bei seiner Ortsbesichtigung am 14. November 2006 festgestellt hat, bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken begegnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Viertel und der Antragsgegner zu einem Viertel.

2. Der Streitwert wird auf 4.250,00 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.12.2006 – 7 L 1645/06, ECLI:DE:VGGE:2006:1219.7L1645.06.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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