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# Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.2025 – 5 L 2593/25.F

ECLI:DE:VGFFM:2025:0613.5L2593.25.F.00

## Tenor

Die Kostenentscheidung im Tenor des Beschlusses vom 10. Juni 2025 wird dahinhingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, die diese selbst zu tragen haben.

## Gründe

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind nach § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Kostenentscheidung im Tenor des Beschlusses vom 10. Juni 2025 ist offensichtlich unrichtig, wie sich schon aus dem zutreffenden vorletzten Absatz der Gründe (Seite 4 des Beschlusses) ergibt, der auf die Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hinweist.

5_L_2593_25_F_Berichtigungsbeschluss__anonym.docx

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.2025 – 5 L 2593/25.F, ECLI:DE:VGFFM:2025:0613.5L2593.25.F.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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