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# Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2020 – 8 L 3606/19.F

ECLI:DE:VGFFM:2020:0316.8L3606.19.F.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 16. März 2020, 8 L 3606/19.F, Beschluss

## Tenor

Die Gründe des Beschlusses vom 29.01.2020 werden gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO in folgenden Punkten geändert:

1.

Seite 4, 2. Absatz, 3. Satz wird wie folgt neu gefasst: „Weitere Beratungsunterlagen sind dem Gericht mit dem seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang über den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre nicht unterbreitet worden.“

2.

Seite 4, letzter Absatz. 1. Satz: Das Wort „darf“ wird durch „dürfen“ ersetzt.

3.

Seite 5 des amtlichen Umdrucks, letzte Zeile des 1. Abschnitts: das Wort „Rechtssatzungsakt“ wird durch „Rechtssetzungsakt“ ersetzt.

## Gründe

Bei den o. g. Textpassagen des Beschlusses vom 29.01.2020 handelt es sich um Schreibfehler, die eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 VwGO i. V. m. § 122 VwGO darstellen und zur besseren Lesbarkeit der Entscheidung, die auch in Juris eingestellt ist, der Berichtigung bedürfen.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2020 – 8 L 3606/19.F, ECLI:DE:VGFFM:2020:0316.8L3606.19.F.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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