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# Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2011 – 2 K 888/11.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2011:0728.2K888.11.F.A.0A

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen Die Kosten des gesamten Verfahrens sind nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu verteilen. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 04.04.2011 im Verfahren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 887/11.F.A).

**Rn. 2**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.07.2011 – 2 K 888/11.F.A, ECLI:DE:VGFFM:2011:0728.2K888.11.F.A.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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