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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2025 – 35 K 5053/22.O

2. Landesdisziplinarkammer  
ECLI:DE:VGD:2025:1110.35K5053.22O.00

## Gründe

Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO, der gemäß § 57 Abs. 3 LDG NRW entsprechende Anwendung findet, liegen nicht vor.

Dabei lässt die Disziplinarkammer offen, ob der begehrten Beiordnung nicht schon entgegensteht, dass der Zeugin in Gestalt von Rechtsanwältin E. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge „bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“.

Die Zeugin hat in ihrer Antragsbegründung jedenfalls keine besonderen Umstände im Sinne von § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO dargelegt, die die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen könnten. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Zeugin insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) in ausreichendem Maße in die Lage versetzt wird, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68b Abs. 3 StPO i.V.m. § 57 Abs. 3 LDG NRW).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2025 – 35 K 5053/22.O, ECLI:DE:VGD:2025:1110.35K5053.22O.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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