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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2022 – 29 K 6842/21

ECLI:DE:VGD:2022:0704.29K6842.21.00

## Tenor

Der Antrag des Klägers, Herrn Richter am Verwaltungsgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt, weil er offensichtlich missbräuchlich ist. Das Gericht hat den Kläger sowohl mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 als auch mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hingewiesen, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Sein auf fehlende Akteneinsicht gestützter Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit dient daher ersichtlich allein der Prozessverschleppung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

**Rn. 1**

beschlossen:

**Rn. 2**

Der Antrag des Klägers, Herrn Richter am Verwaltungsgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt, weil er offensichtlich missbräuchlich ist. Das Gericht hat den Kläger sowohl mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 als auch mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hingewiesen, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Sein auf fehlende Akteneinsicht gestützter Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit dient daher ersichtlich allein der Prozessverschleppung.

**Rn. 3**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2022 – 29 K 6842/21, ECLI:DE:VGD:2022:0704.29K6842.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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