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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 – 19 K 7731/19

19. Kammer  
ECLI:DE:VGD:2020:0325.19K7731.19.00

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Kläger nicht dargelegt und entsprechend § 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nicht oder nur bei Ratenzahlung in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Das für den Kläger vorgelegt Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trifft keine nachvollziehbaren Aussagen dazu, dass seine leiblichen Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Zudem bestehen an der Vollständigkeit der Erklärung Zweifel, als mit Ausnahme der Frage, ob er Eigentümer eine Kraftfahrzeuges ist, jede Frage mit nein beantwortet worden ist, der Kläger aber Eigentümer eines Autos sein soll. Fragen zu Wohnkosten sind nicht beantwortet.

Rechtsmittelbelehrung:

Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 – 19 K 7731/19, ECLI:DE:VGD:2020:0325.19K7731.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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