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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2020 – 7 K 4073/17

7. Kammer  
ECLI:DE:VGD:2020:0116.7K4073.17.00

## Tatbestand

Der Kläger ist am 00.00.1969 in K. in Bosnien geboren.

Die Beklagte erteilte dem Kläger nach Überprüfung der Gleichwertigkeit seiner in der Republik Bosnien Herzegowina absolvierten Ausbildung mit Urkunde vom 6. Februar 1995 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“.

Der Kläger war zunächst in der von seiner Ehefrau und Frau I. im E., C.-straße. 00 in Z. betriebenen Praxis für Krankengymnastik angestellt.

Der Oberbürgermeister der Stadt Y. erteilte dem Kläger mit Urkunde vom 19. Juli 2013 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie. In der Urkunde ist dazu u.a. ausgeführt: „Die Tätigkeit bezieht sich auf die eigenständige Heilkundeausübung im Rahmen des Berufsbildes des Physiotherapeuten. Ausgeschlossen von dieser Erlaubnis ist die Anwendung von Osteopathie, Chiropraktik sowie Akupunktur und invasive Therapieverfahren. Bei der Berufsausübung ist die Berufsbezeichnung Heilpraktiker (Physiotherapie) zu führen.“

Unter dem 11. April 2014 bestätigte die Osteopathie Gesellschaft Deutschland dem Kläger, dass er die Prüfung für den viszeralen Teilbereich der Ausbildung in manueller osteopathischer Heilkunde/Therapie bestanden habe. Unter dem 12. Dezember 2014 bestätigte dieselbe Gesellschaft dem Kläger auch den craniosacralen Teilbereich der Ausbildung in manueller osteopathischer Heilkunde/Therapie nach bestandener Prüfung erfolgreich abgeschlossen zu haben.

Anfang Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Z. aufgrund einer Strafanzeige einer ehemaligen Patientin des Klägers, die dem Kläger u.a. vorwarf, im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung ohne Aufklärung und ohne ihr Einverständnis gegen ihren Willen vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen zu sein, strafrechtliche Ermittlungen gegen diesen wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses auf. Im Rahmen dieser Ermittlungen durchsuchte die Staatsanwaltschaft die damaligen Praxisräume und das private Wohnhaus des Klägers. Dabei wurden u.a. 845 Patientenkarteien sichergestellt. In der Folgezeit nahm die Staatsanwaltschaft Kontakt zu Patientinnen ab einem Alter von 14 Jahren auf und leitete nach polizeilicher Vernehmung der betreffenden Zeuginnen über 50 strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

Am 30. Mai 2016 meldete der Kläger ab dem 1. Juni 2016 eine eigene Praxis unter der Anschrift G.-straße. 00 in Z. an.

Nachdem die Beklagte von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger erfahren hatte, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2016 zum beabsichtigten Widerruf seiner Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ an.

Auf Befragen der Beklagten teilte die Schule für Physiotherapie Z. e.V. (Frau N., Lehrkraft an dieser Schule mit spezieller Qualifikation zur Prävention und Therapie in den Bereichen Gynäkologie, Geburtshilfe, Urologie und Proktologie) unter dem 7. September 2016 mit, um Frauen und Männer physiotherapeutisch vaginal, intravaginal und rektal behandeln zu können (bzw. zu dürfen), sei eine Fortbildung mit Abschlussprüfung zum Physio Pelvica erforderlich. Voraussetzung für eine physiotherapeutische Behandlung sei in diesem Fall ein adäquates Aufklärungsgespräch mit dem Patienten sowie eine im Voraus unterzeichnete Einverständniserklärung. Auch eine abgeschlossene Ausbildung zum Osteopathen erlaube einem Therapeuten in diesem intimen Bereich tätig zu sein. Zudem sei bei einer Behandlung des anderen Geschlechts die Anwesenheit einer 2. Person sinnvoll.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte die stellvertretende Geschäftsführerin des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) e.V., Frau P. auf konkrete einzelne Nachfragen der Beklagten zu den von den Zeugen im Strafverfahren im einzelnen beschriebenen Behandlungsmethoden des Klägers (Bl. 289ff BA) u.a. mit, alle von der Beklagten aufgezählten und beschriebenen „Anwendungen“ seien keine „gängigen“ Behandlungsmethoden krankengymnastischer Behandlung. Es handele sich weder um anerkannte noch um üblicherweise durchgeführte Behandlungsmethoden.

Am 28. November 2016 und am 7. Dezember 2016 wurde der Kläger als Beschuldigter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen. Wegen der Einlassungen des Klägers im Rahmen der polizeilichen Vernehmung wird auf Bl. 1056 - 1078 und 1080 - 1095 der Strafakte des Landgerichts Z. - 00 Xxx-000 Xx 00/00-00/000 - (Beiakte Heft 29) bzw. Bl. 298-335 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen.

Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2017 widerrief die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger am 6. Februar 1995 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ und gab ihm auf, die am 6. Februar 1995 ausgestellte Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Physiotherapeut“ bis zum 24. Februar 2017 zurückzugeben. Zur Begründung führte sie u.a. aus, aus dem Nähe- und Vertrauensverhältnis zu dem Patienten ergebe sich, dass auch die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre zu den wesentlichen Berufspflichten eines Physiotherapeuten gehörten. Nach Auswertung des Sachverhalts, der Aussagen von fast 40 Zeuginnen und der eigenen Einlassung des Klägers bei seiner Beschuldigtenvernehmung habe dieser eklatant gegen seine Berufspflichten verstoßen, indem er wiederholt abweichend von der ärztlichen Verordnung ohne vorherige Rücksprache mit dem Arzt oder Einholen einer neuen Verordnung behandelt habe, bei den Behandlungsmethoden und gegenüber den Patientinnen nicht ausreichend zwischen Techniken der Physiotherapie und Osteopathie unterschieden und sich teilweise auch als Osteopath gegenüber Patientinnen ausgegeben habe, obwohl ihm die Zusatzqualifikation zum Osteopathen fehle. Außerdem habe er osteopathische und invasive Behandlungsmethoden bzw. Behandlungen der „Physio-Pelvica“ angewandt, indem er Finger vaginal eingeführt, mit einem Schlag in Höhe der Gebärmutter in den Unterbauch der Patientin gefasst und den Bauch festgehalten, Finger in den After gestoßen, von hinten an die Brust gegriffen und diese dann massiert, den Fuß auf das Schambein oder auf den Schambereich gestellt, um die Hüfte zu fixieren und an den Füßen geruckelt, mit einer Hand von vorne und mit der anderen Hand von hinten in den Schambereich gefasst und dabei die Finger gleichzeitig in den After und in die Vagina geführt, auf das Steißbein gedrückt und mit der anderen Hand zwischen die Beine gegriffen habe, um auf den Damm drückende Bewegungen zu machen, obwohl in der Erlaubnisurkunde der Stadt Y. zur Führung der Berufsbezeichnung des Heilpraktikers vom 19. Juli 2013 Anwendungen von Osteopathie, Chiropraktik sowie Akupunktur und invasive Therapieformen ausgeschlossen seien und der Kläger nicht über die spezielle Weiterbildungsqualifikation verfüge, die ihn zu diesen Behandlungsmethoden berechtige. Zudem habe er bei den genannten invasiven Behandlungen keine Handschuhe getragen, obwohl diese dem Schutz des Behandelnden und der Patienten gedient hätten. Schließlich habe er die Patientinnen nicht oder nicht in der gebotenen Weise über die Behandlung aufgeklärt, so dass insoweit auch keine wirksame Einwilligung - vor allem für die genannten invasiven Techniken - vorgelegen habe. Der Kläger habe auch keine Dokumentation in Patientenakten im erforderlichen Umfang vorgenommen.

Am 9. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Ordnungsverfügung vom 26. April 2017 hat die Stadt Y. die dem Kläger am 19. Juli 2013 von ihr erteilte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (Physiotherapie) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen.

Unter dem 12. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft Z. gegen den Kläger Anklage erhoben, weil er zwischen März 2011 und dem 17. September 2014 durch 29 selbständige Handlungen sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit zur Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen habe, in 15 Fällen tateinheitlich ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach dem HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausgeübt und in vier Fällen tateinheitlich eine andere Person körperlich misshandelt habe. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft u.a. aus, der Kläger habe die im Einzelnen aufgeführten Geschädigten ohne Einwilligung vaginal und/oder rektal teilweise ohne Handschuh behandelt, ihnen an die Brust gegriffen oder sie dort oder im Schambereich berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Anklageschrift wird auf Bl. 1111-1118 der Strafakten des Landgerichts Z. - 00 Xxx-000 Xx 00/00-00/000 - Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe die Berufsbezeichnung Physiotherapeut 20 Jahre lang unbeanstandet geführt. Es stimme, dass er osteopathische Methoden angewandt und an seinen Patienten und Patientinnen auch invasive Eingriffe vorgenommen habe. Es handele sich aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - um anerkannte Behandlungsmethoden, die ihm bei deutschen Fortbildungsinstituten vermittelt worden seien. Es seien sämtlich berufsübliche Methoden. Er habe in Bosnien die Qualifikation für diese weiteren Behandlungsmethoden erworben. Die Anerkennung der Berufsqualifikation sei aber nicht darauf erstreckt worden. Die Anwendung dieser Behandlungsmethoden sei ihm nicht so eindeutig verboten, wie von der Beklagten behauptet. Er habe in Deutschland Fortbildungen zur Erlernung osteopathischer Techniken für Physiotherapeuten absolviert. Solche Fortbildungsveranstaltungen würden seit mehr als 50 Jahren in Deutschland angeboten. In der Vergangenheit sei nie streitig gewesen, dass Physiotherapeuten solche Techniken anwenden dürften. Das angelblich anderslautende Urteil des VG Düsseldorf, sei nach der von ihm eingeholten Auskunft des Gesundheitsministeriums NRW kein Grundsatzurteil und habe nur einen konkreten Einzelfall betroffen. Das Gesundheitsministerium habe ihm die Auskunft erteilt, dass die Anwendung von osteopathischen Techniken Physiotherapeuten bei entsprechenden Kenntnissen erlaubt sei. Er habe sich selbst nie als Osteopath bezeichnet, sondern Patienten über osteopathische Methoden berichtet, die daher davon ausgegangen seien, dass er Osteopath sei. Er habe eine Heilpraktikerausbildung begonnen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren habe das Absolvieren der Prüfung zunächst unmöglich gemacht. Der Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der verhältnismäßig sein müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die in der Ordnungsverfügung genannten Gefahren könnten durch weniger schwerwiegende Maßnahmen abgewendet werden. So könnte ihm verboten werden, weibliche Patientinnen zu behandeln, oder die Auflage gemacht werden, weibliche Patienten nur im Beisein einer weiblichen Zeugin zu behandeln. Verhältnismäßig wäre auch ein Verbot der Anwendung invasiver Techniken. Außerdem könnte das Ruhen der Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut bis zum Nachweis der Gleichwertigkeit seiner in Bosnien erworbenen Ausbildung als Osteopath angeordnet werden. Schließlich sei als milderes Mittel auch denkbar, seiner Berufsbezeichnung den Zusatz beizufügen, dass er den Beruf in Bosnien erlernt habe. Er sei auf seine Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Physiotherapeut zur Existenzsicherung angewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Februar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe ihrer Ordnungsverfügung. Die Ausbildung zur Physiotherapeuten umfasse, wie sich aus der Anlage 1 zu § 1 PhysThAPrV ergebe, weder invasive noch osteopathische Methoden. Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gem. § 1 MPhG reiche nicht aus, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Die vom Kläger bislang nachgewiesenen Fortbildungskurse berechtigten nicht zur eigenständigen osteopathischen Behandlung. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sich selbst nie als Osteopath bezeichnet zu haben, stehe dies im Widerspruch zu dem Inhalt seiner Einlassung bei seiner polizeilichen Vernehmung, wo er dies bereits zugegeben habe. Die vom Kläger als milder vorgeschlagenen Maßnahmen stünden nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die berufsrechtliche Zuverlässigkeit nicht nach dem Geschlecht der Patienten aufgeteilt werden könne. Auch die Hinzuziehung weiblicher Zeugen bei der Behandlung stelle angesichts der fehlenden Einsichtsfähigkeit, die der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung bewiesen habe, keine mildere Maßnahme dar. Entsprechendes gelte für das Verbot invasiver Techniken, das für den Kläger ohnehin bestehe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2017 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Einzelrichterin hat mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 19. Juli 2017 - 7 L 1123/17 - den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, (Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 2020, Schriftsatz der Beklagten vom 13. Januar 2020).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens (7 L 1123/17), bei beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Z. und des Landgerichts Z. 00 Xxx-000 Xx 00/00-00/00 Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Februar 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - wie hier die dem Kläger am 6. Februar 1995 erteilte Erlaub­nis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungs­akt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Diese Voraussetzungen liegen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßge­benden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22/09 - (Logopäde); OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1997 - 13 A 2587/94 - (Approbation eines Arztes) und vom 20. Mai 2009 - 13 A 2569/06 - (Logopäde), sämtlich veröffentlicht in Juris,

- hier dem Erlass der Widerrufsentscheidung der Beklagten vom 17. Februar 2017 - vor.

Die Beklagte wäre aufgrund nach der Erteilung der Erlaubnis vom 6. Februar 1995 und damit nachträglich i.S.v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eintretender Tatsachen, nämlich des durch die Strafanzeige der Frau J. X. und durch zahlreiche Zeugenvernehmungen bekannt gewordenen Sachverhalts, der Gegenstand der strafrechtlichen Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Z. vom 12. Mai 2017 - 000 Xx 00/00 - ist, berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, d.h. die Erlaubnis nicht (mehr) zu erteilen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Be­rufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 - MPhG), im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191, ist die Erlaubnis nach § 1 (hier: zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut) zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.

Diese Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis liegt aufgrund des durch die Zeugenaussagen bekannt gewordenen Sachverhalts nicht mehr vor, vielmehr hat sich der Kläger durch sein von den Zeuginnen geschildertes Ver­halten und den von der Staatanwaltschaft im Übrigen festgestellten Umständen seiner Berufsausübung als unzuverlässig erwiesen.

Der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der (berufsrechtlichen) Zu­verlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenab­wehr. Der Ausschluss unzuverlässiger Erlaubnisbewerber bzw. -inhaber hat demgemäß präventiven Charakter und dient der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl. Unzuver­lässigkeit i. S. d. der Bestimmungen ist dabei - in Anlehnung an entsprechende Begrifflich­keiten in anderen, auch heilberufsrechtlichen Bestimmungen - anzunehmen, wenn bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs nicht die Gewähr besteht, dass dieser in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Für die gebotene Prognose ist dabei abzustellen auf die jeweilige Situation des Betreffenden im maßgeblichen Zeitpunkt, der regelmäßig im Ab­schluss des behördlichen Verfahrens liegt, sowie auf vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Betref­fenden.

Vgl. BVerwG, Urteile 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913 und vom 16. Septem­ber 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 3 B 7/06 -, juris, vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00 >Ärzte Nr. 95 und vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38.93 -, Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 13 A 2774/01 -, NJW 2003, 1888 und vom 12. November 2002 13 A 683/00 -, VG Aachen, Urteil vom 2.Februar 2009 - 5 K 404/08 -, juris.

Zu den beruflichen Pflichten eines Physiotherapeuten zählt nicht nur die Beachtung der für die Ausübung des Berufs selbst bestehenden speziellen Vorschriften, sondern auch die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre gehört zu den wesentlichen Berufspflichten eines Physiotherapeuten, die sorgfältige und gewissenhafte Heilbehandlung der Patienten bildet den Kern seiner beruflichen Verantwortung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28.April 2010 - 3 C 22/09 - zu Logopädie; beschließendes Gericht, Urteil vom 6. Mai 2016 - 7 K 1966/14 und OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 13 A 1271/15 -

Nach Maßgabe dessen hat sich der Kläger aufgrund des mit der Strafanzeige der Frau X. und den anschließenden Zeugenvernehmungen bekanntgewordenen und durch die Staatsanwaltschaft Z. ermittelten Sachverhalts als unzuverlässig erwiesen, weil er bei der Ausübung seines Berufes die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung und die Ehre seiner Patientinnen nicht geachtet, sich außerdem über bestehende Regelungen zu den Grenzen seiner beruflichen Tätigkeit hinweggesetzt und auch weitere für die Berufsausübung bestehende Gesetzes missachtet hat und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft, die Regelungen für seine Berufsausübung nicht beachten wird. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses der Einzelrichterin vom 19. Juli 2017 - 7 L 1123/17 - und die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Februar 2017 verwiesen. An diesen Ausführungen, denen der Kläger nicht (mehr) entgegengetreten ist, hält die Einzelrichterin auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Ergänzend sei lediglich darauf verwiesen, dass offenbleiben kann, ob es sich bei den von ihm vorgenommenen Handlungen um anerkannte Behandlungsmethoden handelt, weil dies an den aufgezeigten Verletzungen der Berufspflichten durch den Kläger nichts ändern würde. Außerdem wird der Vollständigkeit halber und um Missverständnisse auf Seiten des Klägers zu vermeiden darauf hingewiesen, dass dem Kläger, nachdem auch die Stadt Y. die ihm von ihr erteilte Heilpraktikererlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 26. April 2017 widerrufen hat, jegliche berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde untersagt ist, vgl. § 1 Abs. 1 und 2 und § 5 Heilpraktikergesetz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal­tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa­len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bun­des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

## Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festge­setzt.

## Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abge­holfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Mo­na­ten eingelegt wird, nachdem die Ent­schei­dung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdege­gen­standes 200,-- Euro nicht über­steigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge­währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2020 – 7 K 4073/17, ECLI:DE:VGD:2020:0116.7K4073.17.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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