nu:legal · recht.nulegal.eu

# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2018 – 35 K 3428/18.O

ECLI:DE:VGD:2018:0720.35K3428.18O.00

## Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

## Gründe

**Rn. 2**

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

**Rn. 3**

Dem entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, denn der Antrag vom 13. April 2018 auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 LDG NRW hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antrag war unzulässig, da er bei dem sachlich nicht zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt wurde.

**Rn. 4**

Die Antragstellerin ist sogenannte Dienstordnungsangestellte der Antragsgegnerin. Sie steht damit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestalteten Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse Arbeitnehmer und keine Beamten, da sie – wie sonstige Arbeitnehmer – auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden. Der privatrechtliche Arbeitsvertrag ist das entscheidende rechtliche Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Rechtsstatus der Beamten.

**Rn. 5**

Vgl. BAG, Urteil vom 6. November 1985 – 4 AZR 107/84 -, juris, Rdn. 14; LArbG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2003 – 17 Sa 684/03 -, juris, Rdn. 528.

**Rn. 6**

Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Dienstordnungsangestellten einer Krankenkasse sind daher allein die Arbeitsgerichte zuständig.

**Rn. 7**

Vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1955 – 3 RK 10/55 -, juris, Rdn. 26 ff.:

**Rn. 8**

Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Nachprüfung von Disziplinarmaßnahmen gegen Dienstordnungsangestellte.

**Rn. 9**

Vgl. BAG, Urteil vom 11. November 1971 – 2 AZR 218/70 -, juris, Rdn. 31 m.w.N.

**Rn. 10**

An der Unzulässigkeit des Antrags ändert nichts, dass das vorliegende Verfahren ohne das erledigende Ereignis an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen gewesen wäre.

**Rn. 11**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO).

---

Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2018 – 35 K 3428/18.O, ECLI:DE:VGD:2018:0720.35K3428.18O.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2018-07-20/35-k-3428-18-o

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
