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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2013 – 20 L 1186/13

ECLI:DE:VGD:2013:0703.20L1186.13.00

## Tenor

Der am 3. Juli 2013 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, der darauf gerichtet ist,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahme von der Beförderung mit dem ÖPNV durch Bewilligung der Kosten für ein Taxi oder durch Sammeltransport für die Zeit vom 4. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 zu gewähren,

wird gemäß § 123 VwGO abgelehnt, weil der Antragsteller einen tragfähigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass der Schulbesuch des Antragstellers für die letzten beiden Wochen des Schuljahres ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gefährdet wäre.

Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zumutbar, während dieser zwei Wochen von seinem Vormund zur Schule gefahren zu werden. Es ist grundsätzlich Sache des sorgeberechtigten Vormunds eines minderjährigen Schülers, für die Bewältigung des Schulwegs zu sorgen. Ein Wohnmobil ist zu diesem Zweck vorhanden.

Im Übrigen könnte der Antragsteller auch ein Taxi benutzen, um zur Schule zu kommen. Da es um einen Transport innerhalb Viersens geht, sind die Kosten dafür überschaubar. Es ist weder erkennbar, noch ist dazu vorgetragen, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wäre, mit den Taxikosten für den kurzen Zeitraum von zwei Wochen in Vorleistung zu treten.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf bis zu 300,- Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

Der am 3. Juli 2013 bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag, der darauf gerichtet ist,

**Rn. 2**

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausnahme von der Beförderung mit dem ÖPNV durch Bewilligung der Kosten für ein Taxi oder durch Sammeltransport für die Zeit vom 4. Juli 2013 bis 19. Juli 2013 zu gewähren,

**Rn. 3**

wird gemäß § 123 VwGO abgelehnt, weil der Antragsteller einen tragfähigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass der Schulbesuch des Antragstellers für die letzten beiden Wochen des Schuljahres ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gefährdet wäre.

**Rn. 4**

Dem Antragsteller ist es ohne weiteres zumutbar, während dieser zwei Wochen von seinem Vormund zur Schule gefahren zu werden. Es ist grundsätzlich Sache des sorgeberechtigten Vormunds eines minderjährigen Schülers, für die Bewältigung des Schulwegs zu sorgen. Ein Wohnmobil ist zu diesem Zweck vorhanden.

**Rn. 5**

Im Übrigen könnte der Antragsteller auch ein Taxi benutzen, um zur Schule zu kommen. Da es um einen Transport innerhalb Viersens geht, sind die Kosten dafür überschaubar. Es ist weder erkennbar, noch ist dazu vorgetragen, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wäre, mit den Taxikosten für den kurzen Zeitraum von zwei Wochen in Vorleistung zu treten.

**Rn. 6**

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

**Rn. 7**

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf bis zu 300,- Euro festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2013 – 20 L 1186/13, ECLI:DE:VGD:2013:0703.20L1186.13.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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