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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010 – 3 L 1471/10

ECLI:DE:VGD:2010:1118.3L1471.10.00

## Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antrag,

**Rn. 3**

die aufschiebende Wirkung der am 8. September 2010 erhobenen Klage 3 K 5924/10 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2010 verfügte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten sowie gegen die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

**Rn. 4**

hat keinen Erfolg, weil sich die vorgenannte Ordnungsverfügung bei der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und im Übrigen auch das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt. Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 25. und vom 26. Juni 2008 (- 3 L 517/08 u. a. -, nrwe) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab Februar 2009 (vgl. nur Beschluss vom 2. Juli 2010 - 4 B 581/10 -, nrwe) verwiesen, deren Bewertung durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010. Hiermit hat sich der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 15. November 2010 (- 4 B 733/10 -, nrwe) eingehend auseinandergesetzt; die Kammer macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu eigen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010 – 3 L 1471/10, ECLI:DE:VGD:2010:1118.3L1471.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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