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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2008 – 25 K 4586/07

ECLI:DE:VGD:2008:0326.25K4586.07.00

## Tenor

Die Beteiligten tragen die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Nachdem das Verfahren aufgrund Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten beiden Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zu einem hat der Beklagte die mit der Klage angegriffene Nebenbestimmung Nr. 21 aufgehoben und damit dem Klagebegehren insoweit entsprochen. Zum anderen dürfte die angefochtene weitere Nebenbestimmung – brandschutztechnische Auflage Nr. 5.3 betreffend Türbreiten – ursprünglich auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 KhBauVO rechtmäßig erlassen worden sein. Die KhBauVO gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW – Urteil vom 21. März 2007, 10 A 2699/06 – auch für Pflegeheime. Die Zulassung einer Abweichung war von der Klägerin in ihrem ursprünglichen Bauantrag insoweit nicht beantragt worden; das vorgelegte Brandschutzkonzept enthielt S. 21 ff. verschiedene Anträge auf Zulassung von Abweichungen, indes nicht von § 16 Abs. 3 KhBauVO. Mit Blick auch auf die gebührenrechtlichen Konsequenzen (Tarifstelle 2.5.3.1 AGT) kann ein solcher Antrag auch nicht aus den in der Klageschrift zitierten Ausführungen auf S. 8 des Brandschutzkonzeptes entnommen werden. Erst auf den Nachtragsbauantrag der Klägerin hat der Beklagte eine Abweichung hinsichtlich der Türbreiten zugelassen.

**Rn. 3**

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2008 – 25 K 4586/07, ECLI:DE:VGD:2008:0326.25K4586.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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