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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2007 – 11 K 5849/06

ECLI:DE:VGD:2007:0705.11K5849.06.00

## Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert wird auf 4.850,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Nachdem das Verfahren - aufgrund Erklärung der Parteien - in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Fortbildungsmaßnahme des Klägers nunmehr fördert und damit dem Begehren des Klägers entsprochen hat.

**Rn. 3**

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert entspricht den Kosten der Fortbildungsmaßnahme. Das Gericht differenziert bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes in dem Fall, in dem es um die Förderung einer Maßnahme geht, nicht danach, ob als Zuschuss oder als Darlehn gefördert wird. Es geht zunächst darum, dass die Kosten einer Maßnahme übernommen werden. Ob und in welchem Umfang zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückforderung der gewährten Förderung realisiert wird, kann nicht schon bei der Bemessung des Interesses des Klägers in der Förderungssituatiun berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2007 – 11 K 5849/06, ECLI:DE:VGD:2007:0705.11K5849.06.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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