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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 – 6 L 261/06.A

ECLI:DE:VGD:2006:0210.6L261.06A.00

## Tenor

Den Antragsgegnern wird einstweilen untersagt, den Antragsteller nach Afghanistan abzuschieben.

Der Tenor dieses Beschlusses soll den Beteiligten und der ZAB Düsseldorf vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.

## Gründe

**Rn. 2**

Eine Abschiebung des Antragstellers, der bereits im Jahr 1986 als 11-jähriges Kind seine Heimatstadt Kabul gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat und dort jedenfalls zunächst auch auf die Hilfe internationaler Organisationen angewiesen ist, droht gegenwärtig wegen aktueller Ausschreitungen in Kabul eine sonst nicht gegebene extreme Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens, da die internationalen Organisationen in diesen Tagen wegen der anti-westlichen Unruhen nur eingeschränkt aktionsfähig sind und es zweifelhaft ist, ob er deren Einrichtungen überhaupt zu erreichen vermag.

**Rn. 3**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2006 – 6 L 261/06.A, ECLI:DE:VGD:2006:0210.6L261.06A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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