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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2005 – 10 L 530/05

ECLI:DE:VGD:2005:0322.10L530.05.00

## Tenor

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wird abgelehnt, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Antragsteller erleidet keine schlechterdings unzumutbaren Nachteile, die nach der Rechtsprechung eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, wenn das Stationszeugnis vom 20. Dezember 2004 einstweilen in seiner Personalakte verbleibt und die Neuerteilung eines Stationszeugnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache unterbleibt, zumal das Ergebnis des Vorbereitungsdienstes in die Examensnote keinen Eingang findet.

Der Antragsteller träg gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG a. F. auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2005 – 10 L 530/05, ECLI:DE:VGD:2005:0322.10L530.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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