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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2004 – 4 L 3324/04

ECLI:DE:VGD:2004:1119.4L3324.04.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 27.450,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antrag,

**Rn. 3**

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2004 wieder herzustellen,

**Rn. 4**

ist unbegründet.

**Rn. 5**

Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 21. Oktober 2004 in der Sache 4 L 2970/04 verwiesen. Sie sind den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannt. In diesem Verfahren waren dieselben Räume des 2. und 3. Obergeschosses des Gebäudes D Allee 00 in E Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren. Zugleich ging es um dieselbe Nutzung (Showroom). Die in dem Verfahren 4 L 2970/04 angegriffene Ordnungsverfügung vom 13. August 2004 richtete sich gegen den Vermieter und gab ihm auf, die Räume nach Aufgabe der Nutzung durch die jetzigen Mieter/Nutzer nicht mehr als Showroom zu nutzen, zur Vermietung zu stellen oder zu vermieten. Die vorliegend streitige Ordnungsverfügung richtet sich gegen den Mieter der Räume, die Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung vom 27. August 2004 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin ist Verhaltensstörerin, weil sie die Räume bauordnungsrechtlich formell illegal nutzt.

**Rn. 6**

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2004 – 4 L 3324/04, ECLI:DE:VGD:2004:1119.4L3324.04.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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