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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2004 – 5 K 7323/03

ECLI:DE:VGD:2004:1007.5K7323.03.00

## Tenor

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.

Das Gericht weist auf folgende Gesichtspunkte hin:

Derzeit dürfte ein Anschlussrecht und damit auch eine Anschlusspflicht hinsichtlich des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden vorgeklärten Schmutzwassers noch nicht gegeben sein, weil die Stadt insoweit nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist, vgl. § 4 Abs. 3 Entwässerungssatzung und Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Landrates des Kreises X vom 06.07.1998.

Die Stadt kann andererseits ohne Einwilligung der Klägerin die Pumpen ect., die Teil der öffentlichen Abwasseranlagen sind (nach Maßgabe der Satzung), nicht auf dem Grundstück errichten.

Die Klägerin dürfte derzeit einen Befreiungsanspruch nicht haben, weil sie entweder selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist oder auf der anderen Seite die Voraussetzungen des § 10 der Satzung nicht vorliegen dürften und auch die Aufwendungen für einen Anschluss an die Druckrohrleitung nicht unverhältnismäßig im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung sein dürften.

**Rn. 1**

Nach Erörterung schließen die Beteiligten den folgenden

**Rn. 2**

Vergleich:

**Rn. 3**

1. Der Beklagte erlässt den folgenden Bescheid: Die Klägerin wird verpflichtet, ihr Grundstück M Straße 11 in O (Flur 5, Flurstück 490) bis zum 31. Oktober 2007 an die in der M Straße verlegte Druckrohrleitung anzuschließen und das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Druckrohrleitung einzuleiten.

**Rn. 4**

2.

**Rn. 5**

3. Die Klägerin verzichtet auf Rechtsmittel gegen den Bescheid und beantragt zugleich, ihr die erforderlichen Entwässerungsgenehmigungen zu erteilen.

**Rn. 6**

4.

**Rn. 7**

5. Die Klägerin gestattet der Stadt O, auf dem klägerischen Grundstück die erforderliche Druckstation (einschließlich Pumpe, Schaltschrank und Druckleitung) bereits ab jetzt auf dem an dem zwischen den Beteiligten abgesprochenen Standort zu errichten.

**Rn. 8**

6.

**Rn. 9**

7. Der Beklagte wird den noch festzusetzenden Anschlussbeitrag bis zum 31.12.2005 zinslos stunden.

**Rn. 10**

8.

**Rn. 11**

9. Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als erledigt an.

**Rn. 12**

10.

**Rn. 13**

11. Der Beklagte behält sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 7. Oktober 2004 (Eingang bei Gericht) vor.

**Rn. 14**

12.

**Rn. 15**

Vom Tonträger vorgespielt und genehmigt.

**Rn. 16**

Sodann schließen die Beteiligten den folgenden

**Rn. 17**

Vergleich

**Rn. 18**

über die Kosten des Rechtsstreits:

**Rn. 19**

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Vergleichs tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

**Rn. 20**

Die Klägerin behält sich den Widerruf dieses Kostenvergleichs vor bis zum 8. November 2004.

**Rn. 21**

Vom Tonträger vorgespielt und genehmigt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2004 – 5 K 7323/03, ECLI:DE:VGD:2004:1007.5K7323.03.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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