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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2003 – 24 L 2078/03

ECLI:DE:VGD:2003:0623.24L2078.03.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der am 18. Juni 2003 bei dem Gericht angebrachte Antrag,

**Rn. 3**

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen vom 28. April 2003 wieder herzustellen,

**Rn. 4**

hat keinen Erfolg.

**Rn. 5**

Dabei mag auf sich beruhen, ob ein die aufschiebende Wirkung auslösender Widerspruch auch rechtzeitig erhoben worden ist, obwohl die Antragsteller weder ein Datum dafür angeben noch gar eine Abschrift beigefügt haben.

**Rn. 6**

Denn auch falls insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt worden wäre, ginge die Abwägung von Vollzugs- und Aufschubinteresse hier zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn es ist weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, warum die Ordnungsverfügungen, mit denen den nach eigenem Vorbringen vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern aufgegeben worden ist, binnen Monatsfrist einen gültigen Nationalpass vorzulegen, anderenfalls ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro angedroht wurde, rechtswidrig sein sollte. Insbesondere vermöchte die - zudem offenbar amtsärztlich nicht bestätigte - Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) die Verpflichtung zur Innehaltung einen gültigen Nationalpasses nicht zu derogieren. Zudem hat die Antragsgegnerin die sich aus der vermeintlichen Reiseunfähigkeit allein ergebende rechtliche Konsequenz der vorläufigen weiteren Duldung der Antragsteller bereits am 20. Juni 2003 gezogen.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2003 – 24 L 2078/03, ECLI:DE:VGD:2003:0623.24L2078.03.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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