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# Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2002 – 11 L 2816/02

ECLI:DE:VGD:2002:0729.11L2816.02.00

## Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller „die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland" angedroht worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag, einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

## Gründe

**Rn. 2**

Der am 5. Juli 2002 sinngemäß beim VG Ansbach gestellte, von dort verwiesene Antrag,

**Rn. 3**

die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2002 anzuordnen,

**Rn. 4**

hat überwiegend keinen Erfolg.

**Rn. 5**

Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht gegeben (§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.

**Rn. 6**

Mit Blick auf das Antragsvorbringen bleibt zu ergänzen: Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Anhörung nicht handlungs- und verfahrensfähig war, bestehen nicht.

**Rn. 7**

Die Androhung der Abschiebung „in seinen" - des Antragstellers - „Herkunftsstaat" ist nicht zu beanstanden. Ist der Herkunftsstaat - wie hier - ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden,

**Rn. 8**

BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99. -.

**Rn. 9**

Soweit dem Antragsteller für den Fall der Wiedereinreise die Abschiebung angedroht worden ist, ist hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich,

**Rn. 10**

vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -.

**Rn. 11**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

**Rn. 12**

Bei alledem konnte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers ganz überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

**Rn. 13**

Die Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 83b Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.

**Rn. 14**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2002 – 11 L 2816/02, ECLI:DE:VGD:2002:0729.11L2816.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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