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# Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 23.09.2022 – VG 6 K 726/17.A

6. Kammer  
ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0923.6K726.17.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

## Gründe

Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Hinsichtlich der Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2022 die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffen, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil sie den Kläger klaglos gestellt hat (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Die Erledigung ist am 7. September 2022 eingetreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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Zitiervorschlag: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 23.09.2022 – VG 6 K 726/17.A, ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0923.6K726.17.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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